Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

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nomos:

--- Zitat ---Original von Ronny
Wäre es Ihnen denn lieber, wenn es nur einen teureren Grundversorgungspreis geben würde? Wer hätte etwas davon?
--- Ende Zitat ---
@Ronny, die Frage kann man so nicht stellen. Eine wirklich \"teuerere Grundversorgung\" kann es nach der Bewertung aller Vertragsbestandteile nicht geben. Das wäre nicht nur unbillig, sondern auch nicht im Sinne des EnWG.

Die Standardausführung kostet in aller Regel weniger als die Sonderausstattung. Fragen Sie mal Ihren Autohändler.

Die Grundversorgung ist Standard, hier gilt explizit das EnWG (§§ 1 und 2 ..). Nennen Sie mir einen Grund, warum der selbe Verbraucher mit dem selben Verbrauch in der Grundversorgung mehr bezahlen soll. Das fängt schon bei der sogenannten Konzessionsabgabe an. Welches Exclusivgas wird denn da in Exclusivrohren durch separate öffentliche Exclusivgemeindestraßen dem grundversorgten Verbraucher geliefert?

Unterschiedliche Preise sind selbstverständlich bei Festpreis- und Laufzeitvereinbarungen. Das ist dann die Entscheidung  der Vertragspartner. Unter Berücksichtung und Bewertung der Vertragsbestandteile kann der Sondervertragskunde beim Vertragsabschluss aber gegenüber dem grundversorgten Kunde nicht besser gestellt sein (EnWG).

Der Versorger darf nach meiner Meinung auch dem treuen grundversorgten Kunden einen Treuerabatt gewähren.
... oder sehen Sie einen Grund, diese Kunden von einem Treuerabatt, den man gegebenenfalls den Sondervertragskunden gewährt, auszuschliessen und damit zu benachteiligen? Wie ist das dann mit der Preiskalkulation?
... oder sehen Sie in einer Rabattgewährung für langjährige Kunden schon wieder den schwimmenden Übergang zum Sondervertrag?  

Grundsätzliche Bemerkung: Dass solche und andere Dinge im Energie- und Verbraucherrecht nicht eindeutig und gerecht geregelt sind, ist ein Armutszeugnis der deutschen Politik!
[/list]

Ronny:
@ nomos

Sie beantworten sich die Fragen doch alle selbst und zwar zu meinen Gunsten:

Ihre Frage:

--- Zitat --- Die Grundversorgung ist Standard, hier gilt explizit das EnWG (§§ 1 und 2 ..). Nennen Sie mir einen Grund, warum der selbe Verbraucher mit dem selben Verbrauch in der Grundversorgung mehr bezahlen soll.

--- Ende Zitat ---

Ihre Antworten:

--- Zitat --- Das fängt schon bei der sogenannten Konzessionsabgabe an.

--- Ende Zitat ---

Nach geltendem Recht fällt für Grundversorgungskunden und Sondervertragskunden nun einmal eine unterscheidich hohe KA an. Das mögen Sie kritisch sehen, ist aber geltendes Recht.


--- Zitat --- Unterschiedliche Preise sind selbstverständlich bei Festpreis- und Laufzeitvereinbarungen. Das ist dann die Entscheidung der Vertragspartner.

--- Ende Zitat ---

Na sehen Sie! Es gibt also Unterschiede. Sonderkundenverträge sind immer die Entscheidung der Vertragspartner.



--- Zitat --- Der Versorger darf nach meiner Meinung auch dem treuen grundversorgten Kunden einen Treuerabatt gewähren.
... oder sehen Sie einen Grund, diese Kunden von einem Treuerabatt, den man gegebenenfalls den Sondervertragskunden gewährt, auszuschliessen und damit zu benachteiligen? Wie ist das dann mit der Preiskalkulation?
... oder sehen Sie in einer Rabattgewährung für langjährige Kunden schon wieder den schwimmenden Übergang zum Sondervertrag?

--- Ende Zitat ---

Ich bin der Auffasung, dass ein Treuebonus auch im Rahmen der Grundversorgung zulässig wäre. Die Auszahlung eines Treuebonus widerspricht nicht der GasGVV, aber das kann man gewiss auch anders sehen. Die Frage ist doch aber, ob das Versorgungsunternehmen verpflichtet ist, einen Treuebonus auch in der Grundversorgung anzubieten. Das ist aber ganz sicher nicht der Fall, da davon in der GasGVV nichts drinsteht.

Black:
Wenn die Grundversorgung der billigste aller Tarife für Haushaltskunden sein müßte, wäre der Wettbewerb gänzlich tot. Jeder Kunde würde sich nur noch von seinem regionalen Grundversorger beliefern lassen und die alten Gebietsmonopole wären wieder da.

Auch externe Wettbewerber hätten es nach dieser Logik schwer. Ein externer Wettbewerber der ja - mangels Grundversorgerstellung - nur Sonderverträge anbieten kann könnte den Grundversorger auch nicht durch billigere Preise unterbieten, da dies ja nach der Logik von nomos ein Indiz wäre, dass der Grundversorger überhöhte und daher unbillige Preise hat. Wer die preisgünstigste Versorgung anbieten muss kann nicht unterboten werden.

Was sich damit einige hier wünschen (Abschaffung der KA, Preiskontrolle durch eine spezielle Behörde, Grundversorgung billiger als Sonderverträge etc.) würde eine Rückkehr in die Zeiten vor der Liberalisierung darstellen. Diese Rückkehr kann aber nicht unter Berufung auf § 1 EnWG gefordert werden, da das neuere EnWG ja gerade das Wettbewerbsmodell zum Ziel hat.

nomos:
@Ronny, Sie sehen das richtig, die Regelung bzw. die gesamte sogenannte Konzessionsabgabe sehe ich kritisch. Aber gesetzlich sind die Unterschiede nicht vorgeschrieben. Die Verordnung gibt lediglich einen Deckel in Form von Höchstsätzen vor. Es ist nicht vorgegeben, unterschiedliche Konzessionsbeiträge zu rechnen. Man kann und darf auch für die Grundversorgung die niedrigeren Sätze vereinbaren. Ich sehe die Unterschiede durch nichts gerechtfertigt und ganz unjuristisch als nicht GERECHT und BILLIG.

Selbstverständlich gibt es Unterschiede zur Grundversorgung und innerhalb der diversen Sonderverträgen, das gilt auch für den Preis, das habe ich doch geschrieben. Die Ausführung mit Sonderausstattung kostet im normalen Wirtschaftsleben aber mehr!

Da habe ich überhaupt nichts zu Ihren Gunsten beantwortet wie Sie schreiben. Sie müssen da nochmals nachlesen. Zum Beispiel hat eine Festpreisvereinbarung einen Wert der in der Kalkuation zu berücksichten ist. Festpreisgeschäfte sind hier z.B. Vereinbarungen über künftige Haushaltsgaslieferungen zu einem heute festgelegten Preis. Der Unterschied zum variablen Preis ist zu bewerten und in der Kalkulation zu berücksichtigen! Die Schwierigkeit liegt oft daran, dass die Energie nicht oder nicht in einer bestimmten Menge abgenommen werden muss; das ist eben auch in Cent und Euro zu bewerten. Aber die Diskussion über die Besonderheiten der Termingeschäfte hatten wir im Forum schon an anderer Stelle.

Nochmal nach der erfolgten Bewertung der vereinbarten Unterschiede kann der Sondervertragskunde nicht besser gestellt werden als der grundversorgte Kunde (EnWG - Unbilligkeit..).

Beim Treuerabatt bestätigen Sie meine Sicht bis auf Feinheiten bei der Frage ob der Versorger dazu verpflichtet ist.  Er ist es grundsätzlich sicher nicht. Nur wenn er dem Sondervertragskunden einen Treuerabatt gewährt ist es wieder unbillig, diesen dem Grundversorgungskunden nicht zu gewähren.


--- Zitat ---Original von Black
Wenn die Grundversorgung der billigste aller Tarife für Haushaltskunden sein müßte, wäre der Wettbewerb gänzlich tot. Jeder Kunde würde sich nur noch von seinem regionalen Grundversorger beliefern lassen und die alten Gebietsmonopole wären wieder da.
--- Ende Zitat ---
@Black, das ist doch Unsinn. Es wird immer Kunden geben, die eine Sonderausstattung bevorzugen. Hier z.B. einen Festpreis und/oder eine längere Laufzeit oder Biogas etc.. Für die Grundversorgung sehe ich u.a. die eindeutige Vorgabe für die Versorger  \"möglichst preisgünstig\". Man muss da nur im Gesetz nachlesen.

Wenn ein Treuerabatt möglich ist (weniger Kosten bei langjährigen Kunden), dann gilt das auch für die Grundversorgung. Nur das ist konform mit dem Gesetz.[/list]
--- Zitat ---Original von Black
Was sich damit einige hier wünschen (Abschaffung der KA, Preiskontrolle durch eine spezielle Behörde, Grundversorgung billiger als Sonderverträge etc.) würde eine Rückkehr in die Zeiten vor der Liberalisierung darstellen. Diese Rückkehr kann aber nicht unter Berufung auf § 1 EnWG gefordert werden, da das neuere EnWG ja gerade das Wettbewerbsmodell zum Ziel hat.
--- Ende Zitat ---
@Black, wo bleibt die Logik, Konzessionen sind ein Gegensatz zu Wettbewerb!  ;)
Es geht um eine Lösung für die Feststellung der Billigkeit bei einseitiger Leistungsbestimmung und was Preiskontrollen angeht, es gibt \"Kartell\"-Behörden. @Black, was machen die eigentlich!?

reblaus:
@nomos
Ihr Bild mit der Sonderausstattung ist schon richtig. Nur Ihre Einordnung des Grundversorgungstarifes als Standardausstattung ist falsch.

Es ist nämlich ein großer Vorteil für den Kunden, dass dem Grundversorger ein Kontrahierungszwang auferlegt wird, und er in seiner Vertragsfreiheit zu Gunsten des Kunden eingeschränkt wird. Für diese Garantie ist ein Preiszuschlag durchaus gerechtfertigt.

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