Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
reblaus:
@RR-E-ft
Ich denke, dass ich hier ausreichend klar gestellt habe, dass Ihre Meinung zur Übernahme des gesetzlichen Preisbestimmungsrechtes vertretbar ist. Es gibt ja auch gute Argumente dies so zu sehen. Diese Argumente haben sich vor dem BGH aber nicht durchgesetzt.
Ihre Minderheitenmeinung zum Preissockel teile ich sogar.
Es geht aber nicht darum welche Rechtsauffassung Sie oder ich zu diesen Themen vertreten, sondern darum, was vor Gericht entschieden werden wird. Und da ist weder meine noch Ihre Meinung von irgendeiner Relevanz, sondern es kommt einzig auf die BGH-Rechtsprechung an.
Da es hier um konkrete Fälle geht, akzeptiere ich die Meinung des BGH als Tatsache und erlaube mir weiter zu überlegen, was sich denn aus dieser Tatsache ergeben muss. Diesen Überlegungen halten Sie ständig Ihre Fundamentalkritik entgegen, als könnten Sie damit die aktuelle Rechtsprechung drehen.
Wenn man bei Ihnen gegen eine Wand läuft, so liegt das nicht daran, dass Ihre Ansichten nicht respektiert würden, sondern daran dass Sie so tun als würde die maßgebliche Ansicht nicht existieren.
Black:
@RR-E-ft
Es wird nur schwierig, wenn der BGH aktuell entscheidet, dass die Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungssystems (so wie es der BGH versteht) zulässig sei, und sie darunter die Übernahme eines abweichenden Prinzips verstehen wollen.
RR-E-ft:
@Black
Wo sollte denn da ein Problem/ eine Schwierigkeit liegen?
Preissockel bei Sonderverträgen und Wahrung des Äquivalenzverhältnisses anhand der Kostenentwicklung nach Vertragsabschluss ist doch gerade geklärt. Gerade noch waren wir uns bei Sonderverträgen hinsichtlich der Wahrung des bei Vertragsabschluss vereinbarten Äquivalenzverhältnisses einig.
Und das mit der Durchsetzung der nun mehrfach vom BGH bestätigten gesetzlichen Verpflichtung zur Preisabsenkung in der Grundversorgung und deren gerichtliche Kontrolle über die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB werden wir wohl auch irgendwie hinbekommen. Warum auch nicht. Was in die eine Richtung geht, geht in die andere Richtung ebenso gut, wie wir erfahren haben.
--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft
Es geht aber nicht darum welche Rechtsauffassung Sie oder ich zu diesen Themen vertreten, sondern darum, was vor Gericht entschieden werden wird. Und da ist weder meine noch Ihre Meinung von irgendeiner Relevanz, sondern es kommt einzig auf die BGH-Rechtsprechung an.
--- Ende Zitat ---
@reblaus
Ich weiß nicht, wie es um die Relevanz Ihrer Meinung bestellt ist. Reine Nacherzählungen werden tatsächlich oft ignoriert.
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass meine Rechtsauffassungen schon in entscheidenden Punkten in die Rechtsprechung des BGH Eingang gefunden haben, sich der BGH mit diesen auseinandergesetzt hat, wenn er diese auch nicht oder zunächst nicht in allen Punkten geteilt hat (BGH, Urt. v. 13.06.2007, VIII ZR 36/06). Möglicherweise wüsste man sonst nicht, dass § 315 BGB auf das gesetzliche Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht unmittelbare Anwendung findet und nun auch geeignet erscheint, sogar auf Sonderverträge übertragen zu werden. Möglicherweise stand zur Billigkeitskontrolle bei Sonderverträgen schon etwas in Energiedepesche Sonderheft 1/2006 nachzulesen, als andere noch davon ausgingen, § 315 BGB könne man überhaupt nicht unmittelbar anwenden.
Sie haben möglicherweise eine fulminante Idee, was sich aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten oder gar Verstößen gegen Art. 81 EG für jeden Einzelkunden alles herleiten lässt. Leider haben Sie wohl nur noch nicht die Zeit zu einer entsprechenden Veröffentlichung gefunden, so dass diese grundlegende Idee bisher keine Berücksichtigung finden konnte. Möglicherweise wären viele Entscheidungen ganz anders ausgefallen oder hätten gar anders ausfallen müssen, wenn man Ihren gut durchdachten Lösungsansatz nur zu lesen bekommen hätte, um ihn bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können. Viele Ihrer Beiträge deuten jedenfalls auf entsprechendes Potential hin. Anwälte auf Verbraucherseite und erst recht Gerichte hätten wohl davon profitierten können, weil ihnen (möglicherweise gravierende) Fehler erspart geblieben wären, möglicherweise auch die Marktkräfte und neue Anbieter sowieso.
Ich weiß nicht, wer die Verantwortung dafür trägt, dass es bisher nicht so ist. Vielleicht liegt es einfach daran, dass Sie sich weiter eher im Nacherzählen üben, statt mit Ihrer fulminanten Idee alsbald schöpferisch tätig zu werden. Dann kann aber Ihre Meinung auch weiterhin keine nennenswerte Relevanz haben, wenn Sie sich mit Ihrer gewichtigen Auffassung so klein machen.
Schade nur, wenn deshalb weiter einiges gegen die Wand laufen sollte.
reblaus:
@RR-E-ft
Ich werte Ihre Zickigkeit als Zustimmung.
RR-E-ft:
@reblaus
Ich wollte Sie vor allem ermutigen, mit dem weiterzumachen, mit dem nur Sie entscheidend Neues und Weitreichendes beitragen können im Interessse aller (außer vielleicht E.ON).
Sie können entscheidenden Einfluss nehmen auch auf die Rechtsprechung des BGH, wenn Sie nur wollen.
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