Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

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RR-E-ft:
@Black

Ich habe doch nicht behauptet, dass die Inhaltliche Übernahme des gesetzlichen Preisänderungsrechts nicht möglich sei. Ich habe sogar eine Klausel formuliert, die dafür wohl geeignet wäre. Mir ist jedoch nicht bekannt, dass eine ähnlich formulierte Klausel bisher in irgendeinen Vertrag wirksam einbezogen worden wäre.

jroettges:
In welchem Gesetz oder welcher Verordnung kann man denn etwas über das \"gesetzliche Preisänderungerecht\" nachlesen?

RR-E-ft:
@jroettges

Aufgemerkt, der Mann mit dem potentiellen Hinweis auf OLG Oldenburg ist da. ;)

Siehste hier und drum herum.

Aus dem Gesetz ergibt sich nur, dass ein gesetzliches Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht  besteht, ebenso wie eine gesetzliche Verpflichtung zur Preisbestimmung.

Das ist auch vollkommen unstreitig. Dafür ist es belanglos, ob man auf § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. § 36 Abs. 1 EnWG abstellt, so der Kartellsenat in KZR 29/06 oder aber auf § 4 AVBV bzw. § 5 GVV.

Ich meine, es ergab/ ergibt sich schon aus § 6 Abs. 1 EnWG 1935, § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. § 36 Abs. 1 EnWG unmittelbar und § 4 AVBV bzw. § 5 GVV regeln nur die Formalien bzw. die Form dazu.

Wenn man die Verordnungen hinwegdenkt, verbleibt es aber immer noch dabei, dass der Grundversorger gesetzlich zur Versorgung verpflichtet ist, dafür Allgemeine Preise der Grundversorgung aufzustellen hat (Pflicht) und zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen der Grundversorgung die Kunden beliefern muss, die Anspruch auf die Grundversorgung haben und auch noch grundversorgt werden wollen. Und natürlich verbleibt es dabei auch immer noch bei der gesetzlichen Verpflichtung des Grundversorgers aus §§ 2, 1 EnWG, die er bei der Preisbildung zu berücksichtigen hat.

Der Inhalt des gesetzlichen Preisanpassungsrechts  ergibt sich jedoch, anders als sein Bestand und seine Form,  nicht aus dem Gesetz, sondern erst aus den dazu ergangenen Entscheidungen des BGH (VIII ZR 36/06, KZR 2/07, VIII 138/07).

Kennt man also die Rechtsprechung dazu nicht, weiß man deshalb auch nicht,  unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Preisanpassungen aufgrund des gesetzlich bestehenden Tarifbestimmungs- und-änderungsrechts nur zulässig sind oder eine Verpflichtung zu solchen besteht und unter Beachtung der gesetzlichen Formalien durchzuführen sind).

Black gehört wohl zu jenen, die undialektisch Form und Inhalt gleichsetzen. Damit ist er nicht allein.

reblaus:
Ich kann nach wie vor den Grund nicht erkennen, warum die Verbraucher angesichts des BGH Urteils vom 15.07.2009 hyperventilieren müssten. Eher erscheint es mir angebracht, dass sich die Sorgenfalten der Versorger weiter vertiefen sollten. Wird doch damit zu rechnen sein, dass die Rechtsprechung zum Sockelpreis auch auf neu abzuschließende Sonderverträge Anwendung findet.

Die Sorgen der Gaswirtschaft scheinen in diesem Punkt derart gravierend zu sein, dass Black (die herrschende Meinung zu seinem Mandantenstamm hier einmal als zutreffend unterstellt) bereits prophylaktisch, und zu einem Zeitpunkt da die durchschnittliche Umsatzrendite noch bei 10% liegt, Änderungen an dem Sockelpreisprinzip für den Fall einfordert, dass die Versorger zukünftig Verluste machen könnten.


--- Zitat ---Original von Black Und ich gehöre derzeit zu denjenigen, die eine Tarifumstrukturierung bei Verlustgeschäften für zulässig halten.

--- Ende Zitat ---
Wäre es nicht denkbar, dass diese Verluste schneller eintreten könnten, als mancher es sich derzeit vorstellen kann? Und dass Ursache dieser Verluste der Sockelpreis sein könnte?

Ich gehe davon aus, dass Preisanpassungen des Versorgers nur dann der Billigkeit entsprechen, wenn sie die Situation bei allen Kunden angemessen berücksichtigen. Damit müssen auch die speziellen Verhältnisse beachtet werden, die bei Neukunden vorhanden sind, welche erst nach der letzten Preisanpassung einen Vertrag abgeschlossen haben. Das gleiche gilt bei abwandernden Kunden, deren Vertragsverhältnis vor der nächsten Preiserhöhung endet.

Bedingt durch den Preissockel vereinbart der Neukunde einen Preis, in dem alle Kosten, die beim Versorger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, abgegolten werden. Ihm gegenüber können daher nur noch solche Kostensteigerungen als preiserhöhend geltend gemacht werden, die nach Vertragsschluss entstehen. Dadurch ist es unbillig Bezugskostensteigerungen, die bereits längere Zeit zurückliegen, für Preiserhöhungen heranzuziehen.

Ebenfalls ist unbillig, bereits bekannte aber noch nicht vollzogene Bezugskostensteigerungen bereits vorab bei Preiserhöhungen zu berücksichtigen, da dadurch Kunden, deren Vertrag vor der Vollziehung der Bezugskostensteigerung ausläuft, unbillig benachteiligt werden (LG Köln Hinweisbeschl. v. 7.01.2009 Az. 90 O 41/07).

Im Ergebnis können Bezugskostensteigerungen nur dann billigerweise weitergereicht werden, wenn sie zeitgleich auf die Endverbraucherpreise umgelegt werden.

Zwar hat Black sicherlich gebetsmühlenhaft bei seinen Mandanten auf diese Konsequenz hingewiesen, da er die Errichtung des Preissockels bereits seit Jahren erwartet hat :D. Leider haben die Versorger diesen wohlmeinenden Rat meist leichtfertig in den Wind geschrieben, was jetzt die befürchteten Verluste verursachen könnte.

§ 307 BGB ist kein Normenkontrollinstrument. Die Regelung soll auschließlich die Auswüchse bei der einseitigen Vertragsgestaltung Einzelner begrenzen. Ein Skandal ist, wenn man eine Regelung des Gesetzgebers mit Knebelverträgen gleichsetzt, die sich Einzelne ausdenken, um ihre Vertragspartner über den Tisch zu ziehen.

Es mag ja sein, dass der Gesetzgeber häufig unkluge Gesetze erlässt, die oft auch noch schlampig formuliert wurden. Das gesetzliche Preisanpassungsrecht in der Grundversorgung ist sicherlich keine gesetzgeberische Meisterleistung. Dieser Regelung vorzuwerfen, sie würde einseitig die Interessen der Gasversorger bevorzugen, und sei deshalb nach § 307 BGB ungeeignet wortgleich in Privatverträgen verwendet zu werden, ist ungerecht und halte ich für undemokratisch. Es steht uns jederzeit frei, eine Mehrheit dafür zu organisieren, dass eine transparentere Regelung geschaffen wird, die dann automatisch auch alle neu abgeschlossenen Sonderverträge ändern würde.

Insoweit würde eine entsprechende Rechtsprechung des BGH sogar ermöglichen, Verträge gegen den Willen der Versorger zu Gunsten der Verbraucher zu ändern.

RR-E-ft:
@reblaus


--- Zitat ---Original von reblaus

Insoweit würde eine entsprechende Rechtsprechung des BGH sogar ermöglichen, Verträge gegen den Willen der Versorger zu Gunsten der Verbraucher zu ändern.
--- Ende Zitat ---

Echt?! In der Theorie klingt das gut, wie so vieles von Ihnen.

Wie würde denn Ihr enstprechender Klageantrag auf Kundenseite  lauten und wie begründen Sie einen solchen?

§ 315 BGB ist bei Sonderverträgen unmittelbar nicht anwendbar, weil ein Preis vereinbart wurde (vgl. BGH VIII ZR 36/06 Tz. 32 und VIII ZR 138/07 Tz. 16)

Dafür, dass der Sondervertragskunde auf Preisabsenkung klagen kann, muss erst einmal eine wirksame vertragliche Verpflichtung zur Preisabsenkung bestehen, die klar regelt, unter welchen Umständen in welchem Umfang der Preis nachträglich abgesenkt werden muss. Finden Sie die erst mal.

Könnte vielleicht in der Praxis auch sein, der Sondervertragkunde klagt auf Preisabsenkung aus der enstprechend hinreichend konkreten Klausel, derweil der Versorger aus gegebenem Anlass  dessen Vertrag ohne Begründung ordnungsgemäß kündigt. Immerhin besteht Vertragsfreiheit und nicht etwa gestzliche Versorgungspflicht.

Wenn es  bei der Grundversorgung eine Pflicht zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten gibt, wie es jetzt auh der VIII. Zivilsenat feststellt,  dann gibt es keinen sankrosanten \"vereinbarten\" Preissockel.

Es gibt im Bereich der gesetzlichen Versorgungspflicht zu Allgemeinen Tarifen keinen vereinbarten Anfangspreis, weil die künstliche Aufspaltung in einen vereinbarten Anfangspreis und einen einseitig bestimmten Folgepreis zwangsläufig zu willkürlichen Zufallsergebnissen abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses führen muss, was der Kartellenat des BGH im Urteil vom 18.10.2005 KZR 36/04 Tz. 9 ff. längst zutreffend herausgearbeitet hatte.

Der Allgemeine Preis ist für Neu- und Bestandskunden als \"Allgemeiner Preis\" gleich unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dabei jeweils das Ergebnis der Ermessensentscheidung des Grundversorgers, die Allgemeinen Preise zu erhöhen, abzusenken oder aber stabil zu halten, was es rechtfertigt, den Gesamtpreis der Billigkeistkontrolle zu unterziehen, wie es auch der Fall ist, wenn sich die Parteien bei Vertragsbaschluss auf keinen Preis geeinigt haben, sondern dem einen Vertragsteil vertraglich das einseitige Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt haben.

Denn einem solchen vertraglich vereinbarten Leistungsbestimmungsrecht entspricht auch das gesetzliche Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht, weil der Allgemeine Tarif gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist.

Die Grundversorger sind verpflichtet, Allgemeine Preise der Grundversorgung zu bestimmen. Sie müssen diese so bestimmen, dass auch Neukunden nur solche Allgemeinen Preise angeboten werden, die der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2, 1 EnWG entsprechen.

Die gestzliche Verpflichtung der Grundversorger geht also dahin, jeweils ein Äquivalenzverhältnis (Preis-Leistungs- Verhältnis) zu bestimmen, welches ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 2, 1 EnWG entspricht, undzwar gleichermaßen für Bestands- und Neukunden unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt. Gerichtlich kontrollierbar sein muss dabei, ob das so einseitig bestimmte Äquivalenzverhältnis dem Maßstab der Billigkeit entspricht.

Die GVV schafft einen Ausgleich der Interessen eines zur Grundversorgung verpflichteten Unternehmens, das dafür Allgemeine Preise aufzustellen hat, Preisanpassungen wegen § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV nicht im Wege von Änderungskündigungen durchsetzen kann und deshalb auf ein einseitiges Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht angewiesen ist, wobei der Allgemeine Tarif geetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist, und dessen Kunden.

Völlig anders ist die Situation bei Sonderverträgen, die der Vertragsfreiheit unterliegen. Auch die Interessenlage der Parteien ist eine andere.

Die Preise für Bestands- und Neukunden müssen nicht gleich sein. Kunden, die den Vertrag zu verschiedenen Zeitpunkten geschlossen haben, können zu unterschiedlichen Preisen beliefert werden.  Eine entsprechende Preisspaltung zwischen Neu- und Bestandskunden besteht etwa bei neu abgeschlossenen Gas- Sonderverträgen der Erfurter E.ON Thüringer Energie AG.

Bei Sonderverträgen wird tatsächlich ein Preis vereinbart, der grundsätzlich für die Dauer des Vertragsverhältnisses für beide Vertragsteile gleichermaßen verbindlich ist, sofern nicht ausnahmsweise  eine wirksame Preisänderungsklausel vereinbart wurde, die eine einseitige Änderung ermöglicht.

Die Preisanpassungsklausel muss bei Meidung ihrer Unwirksamkeit das Äquivalenzverhältnis wahren und darf keine Verschiebung zu Lasten des Vertragspartners des Klauselverwenders ermöglichen.

Der aufällige Widerspruch zwischen vereinbarten Preis und Preissenkungsverpflichtung bei einsetigem Leistungsbestimmungsrecht trat nur auf, weil der VIII. Zivilsenat - möglicherweise aus einer Laune heraus- in der Entscheidung vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 obiter dicta den Abschluss eines Tarifkundenvertrages dem Abschluss eines Sonderevertrages mit Preisvereinbarung gleichsetzte und an diesem Fehler sodann in den Tarifkundenentscheidungen vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 und vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 stur festhielt, sich über die zutreffende Erkentnis des Kartellsenats in der Entscheidung vom 18.10.2005 - KZR 36/04 Tz. 9ff. hinwegsetzte.

Dieser nicht zu leugnende Widerspruch, denn allenfalls hier Ronny nicht sehen mag oder kann,  muss wieder aufgelöst werden, indem Allgemeine Preise insgesamt der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB unterliegen, Sondervertragspreise jedoch nach wie vor nicht.

Die Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln sollte sich nach den allgemeinen Kriterien richten, die dafür bestehen, zumal § 310 Abs. 2 BGB eine sektorspezifische Einschränkung bei der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB gar nicht zulässt.


--- Zitat ---Original von reblaus
§ 307 BGB ist kein Normenkontrollinstrument. Die Regelung soll auschließlich die Auswüchse bei der einseitigen Vertragsgestaltung Einzelner begrenzen. Ein Skandal ist, wenn man eine Regelung des Gesetzgebers mit Knebelverträgen gleichsetzt, die sich Einzelne ausdenken, um ihre Vertragspartner über den Tisch zu ziehen.

Es mag ja sein, dass der Gesetzgeber häufig unkluge Gesetze erlässt, die oft auch noch schlampig formuliert wurden. Das gesetzliche Preisanpassungsrecht in der Grundversorgung ist sicherlich keine gesetzgeberische Meisterleistung. Dieser Regelung vorzuwerfen, sie würde einseitig die Interessen der Gasversorger bevorzugen, und sei deshalb nach § 307 BGB ungeeignet wortgleich in Privatverträgen verwendet zu werden, ist ungerecht und halte ich für undemokratisch. Es steht uns jederzeit frei, eine Mehrheit dafür zu organisieren, dass eine transparentere Regelung geschaffen wird, die dann automatisch auch alle neu abgeschlossenen Sonderverträge ändern würde.
--- Ende Zitat ---

Klingt seltsam. Niemand beabsichtigt oder verlangt eine Normenkontrolle über § 307 BGB, der nur der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dient.

Ich weiß nicht, wer eine Anwendung von § 310 Abs. 2 BGB auch auf die Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB als demokratisch legitimiert ansehen wollte. § 307 BGB wird in § 310 Abs. 2 BGB ausdrücklich nicht genannt, was nicht etwa an einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers lag. Der Wortlaut des Verordnungstextes selbst stammt vom Verordnungsgeber, der Exekutive, die sich keiner demokratischen Wahl stellt. Möglicherweise haben Sie ein anderes Demokratieverständnis.

Die Bestimmungen der GVV dient dem Interessenausgleich im Bereich der Grundversorgung, nicht aber einer davon abweichenden Interssenlage außerhalb derselben. Deshalb hat der Gesetzgeber auch die Möglichkeit eröffnet, für Sonderverträge mit Haushaltskunden eine besondere Verordnung zu erlassen, die es bisher nicht gibt. Gesetz- und Verordnungsgeber haben ausdrücklich bestimmt, dass die Bestimmungen der GVV nur für den Bereich der Grund- und Ersatzversorgung gelten, § 1 GVV.

Wenn Black ehrlich ist und tatsächlich eine Wahrung des Äquivalenzverhältnisses durch Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen beabsichtigt, dann ist der weite Spielraum der Billigkeit dafür nach der st. Rechtsprechung des BGH ungeeignet, BGH NJW 2000, 651; KZR 10/03 unter II.6).

Es bedarf deshalb Klauseln, die die Zusammsetzung des vereinbarten Preies aus dessen Kostenbestandteilen offen legen, und zudem Preisrevisionszeitpunkte im vornherein festlegen wie auch die Richtlinien bestimmen, nach denen Preiserhöhungen und Preisabsenkungen im Umfang geänderter Kosten gleichermaßen vorzunehmen sind, vgl. BGH KZR 10/03, III ZR 63/07, III ZR 247/06, KZR 2/07, XI ZR 78/08.

Die Auflösung des Widerspruchs hat wohl zur Voraussetzung, dass der VIII. Senat die Größe hat, seine o. g. Rechtsprechung zur eingeschränkten Kontrolle von Allgemeinen  Tarifpreisen ausdrücklich aufzugeben und zu korrigieren. Dem XI. Zivilsenat des BGH gelang entsprechendes in XI ZR 78/08 -  allerdings erst nachdem der bisherige Senatsvorsitzende Nobbe in den Ruhestand gegangen war.

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