Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Es wäre bedauerlich, wenn Ihnen eine gedankliche Vertiefung nicht möglich sein sollte. Wenn Sie sich mit Ihrer Beratungspraxis bei den EVU durchsetzen, die Gerichte dann jedoch unseren Argumenten folgen sollten, soll uns dies nur recht sein. ;)
--- Ende Zitat ---
Sie meinen Sie bringen das Gericht dazu, klar entgegen der BGH Rechtsprechung zu urteilen? Und nicht nur als einzelnen Ausreisser sondern in Vielzahl? Und diese Abweichung von einer klaren BGH Rechtsprechung wollen Sie mit Berufung auf ältere allgemeinere Rechtsprechung des BGH erreichen?
RR-E-ft:
@Black
Wir sehen uns vor Gericht. ;)
--- Zitat ---Original von Black
Sie meinen Sie bringen das Gericht dazu, klar entgegen der BGH Rechtsprechung zu urteilen? Und nicht nur als einzelnen Ausreisser sondern in Vielzahl?
--- Ende Zitat ---
Ich?
Sie haben sich anscheinend sehr viel vorgenommen.
Man darf darauf gespannt sein, wie Sie die Senatsrechtsprechung widerlegen wollen:
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 16
Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen.
Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
--- Ende Zitat ---
Fast wäre ich geneigt, Ihnen bei diesem kühnen Versuch viel Erfolg zu wünschen.
Bisher ließen sich die meisten Gerichte wohl noch davon überzeugen, dass somit eine gerichtliche Billigkeitskontrolle bei bereits bestehender Preisvereinbarung ausgeschlossen ist.
Das wollen Sie jetzt ändern?!
Halleluja.
Die selben Brüder, die den Gasversorgern teure Seminare anboten, bei denen sie erklärten, dass § 315 BGB auf Gaslieferungsverträge überhaupt keine Anwendung fände, die mit ihrer entsprechenden Aufsatz- und Publikationsflut ihren Teil zur Abholzung des Regenwalds und zum Klimawandel beitrugen, wollen wohl jetzt wieder teure Seminare anbieten, wo sie dem geneigten Publikum das Gegenteil davon erklären wollen. Das spräche für Geschäftssinn, aber nicht eben für Glaubwürdigkeit.
Wenn ich nur an den aktuellen BBH- Kommentar zur Grundversorgungsverordnung denke, kann einem schwindelig werden. Da wird seit einiger Zeit auf Dünndruckpapier verbreitet, § 315 BGB fände auf die Grundversorgung gar keine Anwendung. Schon kommt gegen Rechnung die nächste Nachlieferung, wo das genaue Gegenteil geschrieben sein wird. Den Autoren fehlt die Schamesröte, die Abonnenten solcher Werke treibt die Zornesröte über teuer bezahltes Altpapier.
jroettges:
@RR-E-ft
Bitte bringen Sie uns doch mal ein Photo von @Black mit. Eins, das das Gesicht über der Krawatte zeigt. :D
RR-E-ft:
Ich weiß nicht, was Black hinsichtlich der von ihm mit Verve vertretenen Auffassung so sicher macht.
Siehste hier.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ich weiß nicht, was Black hinsichtlich der von ihm mit Verve vertretenen Auffassung so sicher macht.
--- Ende Zitat ---
Instinkt für die Entwicklung der Rechtsprechung. Ich versuche meinen Rechtsrat nicht auf maximale Abweichung zur BGH Rechtsprechung aufzubauen.
Ihr gesamtes Rechtskonstrukt beruht dagegen stets auf Ansichten, die von der BGH Rechtsprechung überholt sind.
RR-E-ft: \"es gibt keinen Preissockel\"
BGH: der vereinbarte Preissockel ist nicht zu prüfen
RR-E-ft: \"in der Grundversorgung ist der Anfangspreis einseitig vom EVU bestimmt\"
BGH: der Anfangspreis ist zwischen Kunde und EVU vereinbart
RR-E-ft: \"das gesetzliche Preisanpassungsrecht kann wg. § 307 BGB nicht in Sonderverträge übernommen werden\"
BGH: eine unveränderte Übernahme in Sonderverträge ist zulässig
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