Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

<< < (30/53) > >>

reblaus:
@RR-E-ft
Sobald mir die Klausel der Stadtwerke Konstanz unter die Finger kommt, werde ich sie veröffentlichen. Tatsächlich sind die Vertragsbedingungen auf der Internetseite nicht zu finden.

Der Anschlusszwang steht in keinem Zusammenhang zu den Anforderungen an eine Preisfestsetzung nach billigem Ermessen. Weshalb sich aus dem Anschlusszwang zwingend ergeben soll, dass Grundversorgungskunden schlechter behandelt werden müssen als Sonderkunden, müssten Sie mir erklären.


--- Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
--- Ende Zitat ---
Es ist außerhalb der Grundversorgung typisch, dass Verträge abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu unterschiedlichen Preisen abgeschlossen werden, unterschiedlichste Preise und Bedingungen angeboten werden.
--- Ende Zitat ---

Es kommt außerhalb der Grundversorgung zwar vor, dass meist historisch bedingt verschiedene Vertragsmodelleund verschiedene Tarife in Verwendung sind. Dies ist aber nicht zu verwechseln mit einer individuellen Preisgestaltung separat für jeden Einzelkunden. Wenn Sie ein stadtbekannter Industriekapitän sind, mögen Sie solches bei Ihrem Versorger aushandeln können, der normale Sondervertragskunde wird aber zu jedermann offenstehenden Tarifen und Bedingungen beliefert. Die Problematik der Preisanpassung ist mit derjenigen in der Grundversorgung identisch.

RR-E-ft:
@reblaus

In der Grundversorgung wie zuvor bei § 10 Abs. 1 EnWG 1998  ist der Allgemeine Tarif gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden. Wenn zum 01.04. die Kosten gestiegen waren, so konnten deshalb zum 01.05. die Allgemeinen Tarife erhöht werden, auch gegenüber demjenigen Kunden, der erst am 28.04. den Vertrag abgeschlossen hat, da es sich ja ausdrücklich um Allgemeine Tarife handelt, die für alle Kunden unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gleichermaßen gelten müssen (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 Tz. 9 ff.) Öffentliche Bekanntgabe am 30.04. genügte gem. § 4 II AVBV für die Tarifneufestsetzung zum 01.05., auch gegenüber dem Kunden, der den Vertrag erst am 28.04. abgeschlosen hatte.

Außerhalb der Grundversorgung findet man neben den verschiedensten Preismodellen der \"örtlichen\" Lieferanten auch die verschiedensten Angebote etwa von E wie einfach, Lichtblick usw. usf., die sich alle sowohl im Preis als auch hinsichtlich der weiteren Bedingungen sehr deutlich voneinander unterscheiden. Das ist auch nicht historisch, sondern eher durch Wettbewerb bedingt. Diesen allen gemeinsam ist, dass keine gesetzliche Verpflichtung besteht, zu diesen Preisen und Bedingungen überhaupt jemanden zu beliefern. Sie können also unter Einhaltung der Kündigungsfristen gegenüber Bestandskunden jederzeit vollständig vom Markt genommen werden.

Wenn ich es recht überblicke, haben E wie einfach, Lichtblick etc. auch keine individuellen Preisgestaltungen für jeden einzelnen Kunden, die seperat vereinbart werden. Gleichwohl handelt es sich um keine Allgemeinen Tarife, die gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind, sondern um bei Vertragsabschluss besonders vereinbarte Preise.

Typischerweise werden entsprechende Preisänderungsklauseln in AGB dort verwandt, wo keine individuell oder seperat ausgehandelte Preise vertraglich vereinbart werden (Kabel Deutschland, Primiere, Abo- Verträge. Findet sich in einem solchen Vertrag eine Preisänderungsklausel, dann muss diese das Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis entsprechend der Kostenentwicklung nach Vertragsabschluss wahren.

P.S.:

Dann war wohl Ihre Behauptung zu EWI gegenüber den Stadtwerken Konstanz und der Kompetenz der entsprechenden Juristen wohl eher gewagt, nachdem Sie ggf. noch nicht einmal sicher  wissen, ob es dort überhaupt eine Preisanpassungsklausel gibt. ;)

Black:
RR-E-ft hält trotz gegenteiliger Rechtsprechung hartnäckig an seiner These fest, dass es ein gleichzeitiges Nebeneinander von vertraglicher Vereinbarung eines (zunächst) konkreten Preises bei gleichzeitiger Vereinbarung eines einseitigen (Neu)bestimmungsrechtes nicht geben kann, da § 315 BGB und ein vereinbarter Preis sich ausschließen würden.

Das ist keine sonderlich neue Aussage von ihm.

Nun hat der BGH aber für die Grundversorgung trotz des einseitigen Tarifbestimmungsrechts des Versorgers entschieden, dass der Anfangspreis für den Einzelkunden nicht als einseitig vom Versorger festgesetzt sondern vertraglich mit dem Kunden vereinbart anzusehen ist. Das Leistungsbestimmungsrecht wirkt erst bei Veränderungen dieses Anfangspreises (Stichwort Preissockel).

Dort haben wir also bereits die Kombination Vereinbarung + einseitige Neufestsetzung.

Wenn nun die Übernahme dieser Konstruktion auch auf Sonderverträge für zulässig erklärt wurde, gilt dies auch dort.

RR-E-ft:
@Black

Den Preissockel bildet der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis.

Bei Vereinbarung einer Preisänderungsklausel, die das Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis anhand der Kostenentwicklung nach Vertragsabschluss sichern soll und  muss, müssen Kostenänderungen nach Vertragsabschluss - egal in welche Richtung - nach gleichen Maßstäben weitergegeben werden, was bei rückläufigen Kosten nach Vertragsabschluss auch eine Verpflichtung zur Preisabsenkung (Preisanpassung zugunsten des Kunden)  einschließt, zur Wirksamkeit der Klausel ausdrücklich einschließen muss (VIII ZR 56/08, VIII ZR 225/07).

Ohne wirksame Preisänderungsklausel ist der Preissockel in einem Sondervertrag hingegen einseitig  nicht veränderlich (KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07).

reblaus:
Das ist die Crux. Das Urteil vom 15.07.2009 wird nicht beachtet, weil nicht sein kann, was nach Ansicht von RR-E-ft nicht sein darf. Da läuft man gegen eine Wand, die sich hartnäckig gegen jedes Argument damit wehrt, dass es diese Rechtsprechung des BGH gar nicht gebe und nie geben werde.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln