Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
RR-E-ft:
@reblaus
Wie lautet denn nun die Preisanpassungsklausel der gut beratenen Stadtwerke Konstanz GmbH, die in die Lieferververträge für Lieferungen außerhalb der Grundversorgung einbezogen werden?
Warum bei Preisanpassungen in der Grundversorgung nicht auf den Zeitpunkt des individuellen Vertragsabschlusses abgestellt werden kann, bei Sonderverträgen mit Preisänderungsklausel aber auf den Zeitpunkt des individuellen Vertragsabschlusses und die danach eingetretene Entwicklung der Kostenlage abgetellt werden muss, habe ich mehrfach ausgeführt.
--- Zitat ---Original von reblaus
Wer diese Möglichkeit der Preisänderung ablehnt, muss das Recht der Vertragsparteien Sonderverträge abzuschließen in Frage stellen. Das geht mir aber entschieden zu weit.
--- Ende Zitat ---
Warum sollten denn Sonderverträge mit fester Laufzeit ohne Preisänderungsklauseln unzulässig sein?
reblaus:
@RR-E-ft
Es ging mir bei den Stadtwerken Konstanz nicht um die Vereinbarkeit ihrer Preisanpassungsklausel mit § 307 BGB. Ich wollte lediglich das Prinzip des einheitlichen Kündigungszeitpunktes für alle Verträge vorstellen.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Warum bei Preisanpassungen in der Grundversorgung nicht auf den Zeitpunkt des individuellen Vertragsabschlusses abgestellt werden kann, bei Sonderverträgen mit Preisänderungsklausel aber auf den Zeitpunkt des individuellen Vertragsabschlusses und die danach eingetretene Entwicklung der Kostenlage abgetellt werden muss, habe ich mehrfach ausgeführt.
--- Ende Zitat ---
Sie mögen das dargelegt haben. Dabei haben Sie aber eines vergessen. Wenn das gesetzliche Preisanpassungsrecht unverändert in Sonderverträge übernommen werden kann, gelten nicht nur die im Bereich der Grundversorgung für § 315 BGB aufgestellten höchstrichterlichen Anforderungen auch bei Sonderverträgen mit gleicher Klausel, sondern die höchstrichterlichen Anforderungen an Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen müssen umgekehrt auch bei der Grundversorgung gelten. Dadurch ist eine Unterscheidung Sondervertrag zu Grundversorgung obsolet.
Langjährige Bezugsverträge ohne Preisanpassungsklausel sind zulässig. Eine kartellrechtliche Problematik könnte sich nur dann ergeben wenn solche Verträge massenhaft abgeschlossen würden, und ein kritischer Marktanteil überschritten würde.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von reblaus
Sie mögen das dargelegt haben. Dabei haben Sie aber eines vergessen. Wenn das gesetzliche Preisanpassungsrecht unverändert in Sonderverträge übernommen werden kann, gelten nicht nur die im Bereich der Grundversorgung für § 315 BGB aufgestellten höchstrichterlichen Anforderungen auch bei Sonderverträgen mit gleicher Klausel, sondern die höchstrichterlichen Anforderungen an Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen müssen umgekehrt auch bei der Grundversorgung gelten. Dadurch ist eine Unterscheidung Sondervertrag zu Grundversorgung obsolet.
--- Ende Zitat ---
Wie kommen Sie denn darauf?
Das wäre wohl ein sog. Zirkelschluss.
Die Unterscheidung wird in BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26 deutlich aufgezeigt. Ein gesetzliches Preisbestimmungsrecht ist immer noch etwas anderes als ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht vermittels Preisänderungsklausel.
reblaus:
@RR-E-ft
Es wäre nur dann ein Zirkelschluss, wenn sich die Rechtsprechung zu beiden Vertragstypen offen widersprechen würde. Tut sie aber nicht. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26 stützt meine These nicht ihre.
RR-E-ft:
@reblaus
In der Grundversorgung müssen die Kunden unabhängig vom individuellen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu ausdrücklich gleichen Allgemeinen Preisen und Bedingungen beliefert werden. Diese Verpflichtung des Beliefernmüssens zu einheitlichen Preisen und Bedingungen wird in der dortigen BGH- Entscheidung ausdrücklich erwähnt.
Außerhalb der Grundversorgung besteht eine solche Verpflichtung schon nicht. Es ist außerhalb der Grundversorgung typisch, dass Verträge abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu unterschiedlichen Preisen abgeschlossen werden, unterschiedlichste Preise und Bedingungen angeboten werden.
Die Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag muss das konkrete Äquivalenzverhältnis zwischen den Parteien abhängig von der Kostenentwicklung nach Vertragsabschluss wahren.
Bei den gut beratenen Stadtwerken Konstanz GmbH habe ich immer noch keine Preisanpassungsklausel für Gaslieferungen außerhalb der Grundversorgung entdecken können. Möglicherweise können deshalb die dortigen Verträge nur jeweils zum Ablauf des 31.08. eines jeden Jahres gekündigt werden.
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