Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

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reblaus:
@RR-E-ft
Da haben Sie offensichtlich beim falschen Unternehmen gearbeitet. Hätten Sie bei den Stadtwerken Konstanz angeheuert, wüssten Sie, dass es Rumpfvertragsjahre gibt. Die Stadtwerke Konstanz bieten Erdgassonderverträge an, die jeweils zum 30.09. eines Jahres beidseitig gekündigt werden können. Zu diesem Zeitpunkt kann der Versorger die Preise anpassen. Wird nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag um ein Jahr.

Wo soll denn das überhaupt geregelt sein, dass solche Zeitkonstruktionen unwirksam sind? Und warum dürfen Warentermingeschäfte plötzlich nur noch über 12 Monate abgeschlossen werden?


--- Zitat ---Original von reblaus Wer nicht in der Lage ist, seine Preise nach billigem Ermessen zu erhöhen, ist dauerhaft nicht in der Lage sein Geschäft zu betreiben und wird früher oder später aus dem Markt austreten müssen. So einfach kann Kapitalismus sein, wenn man ihn lässt.
--- Ende Zitat ---
Das war die Antwort auf diese These:


--- Zitat ---Original von RR-E-ft Erfasst der Lieferant den Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses und die nachfolgende Entwicklung der spezifischen Kosten nicht exakt, ist er von Anfang an nicht in der Lage, das konkrete Äquivalenzverhältnis zu wahren, obschon er dazu (nicht nur pro forma) vertraglich verpflichtet ist. Die Wahrung des konkreten Äquivalenzverhältnisses ist dabei wesentliche Vertragspflicht des Lieferanten.
--- Ende Zitat ---

Wer den Nachweis der Billigkeit nicht erbringen kann, kann seine Preise nicht gerichtsfest erhöhen, und wird früher oder später solche Verluste anhäufen, dass er aus dem Markt ausscheiden muss. Es sei denn er wird von Politikern im Wahlkampf gerettet.

Ob der Kapitalismus an der derzeitigen Krise schuld ist, oder ob es sich um gigantisches Regulierungsversagen handelt, ist natürlich ebenfalls hoch umstritten, aber nicht in diesem Thread. Sie dürfen aber annehmen, dass ich letzterer Alternative zustimme.

nomos:

--- Zitat ---Original von reblaus
Wer den Nachweis der Billigkeit nicht erbringen kann, kann seine Preise nicht gerichtsfest erhöhen, und wird früher oder später solche Verluste anhäufen, dass er aus dem Markt ausscheiden muss.
--- Ende Zitat ---
@reblaus, wie soll man das verstehen? Warum kann der Versorger den Nachweis nicht erbringen? Aus welchen Gründen ist er nicht in der Lage dazu?[*]Fehlt eine ordentliche Rechnungslegung? [*]Fehlt es an fachlicher, sachlicher oder personeller Kompetenz?[*]Fehlt es grundsätzlich an der Wettbewerbsfähigkeit?[/list]Dann ist  das Ausscheiden in einer Marktwirtschaft eine logische Folge und  nicht mehr als recht und billig  ;)

Sie plädieren doch jetzt nicht gegen den § 315 BGB?
Soll die Leistung einseitig ohne Nachweis der Billigkeit bestimmt werden können, damit das Überleben  jedes Versorgers bedingunglos gesichert ist?
Ich hatte den Eindruck, das aktuelle BGH-Urteil ermöglicht künftig eine Vertragsgestaltung die den Nachweis der Billigkeit mit einbezieht und das mindestens von Versorgerseite (und von Ihnen?) jetzt für gut befunden wurde.
[/list]

reblaus:
@nomos
Auch für Sie: RR-E-ft stellte folgende These auf.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft Erfasst der Lieferant den Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses und die nachfolgende Entwicklung der spezifischen Kosten nicht exakt, ist er von Anfang an nicht in der Lage, das konkrete Äquivalenzverhältnis zu wahren, obschon er dazu (nicht nur pro forma) vertraglich verpflichtet ist. Die Wahrung des konkreten Äquivalenzverhältnisses ist dabei wesentliche Vertragspflicht des Lieferanten.
--- Ende Zitat ---
Eine solche Fehlleistung führt für mich, wie auch für Sie schlussendlich zum Marktaustritt, was recht und billig ist.

Auf welchen Gründen die administrative Fehlfunktion beruht, müssen Sie RR-E-ft fragen. Er hat scheinbar jahrelang bei Versorgern gearbeitet, und scheint sich mit den Unzulänglichkeiten dort bestens auszukennen. Lediglich die Fähigkeiten der Rechtsabteilung von E.on überschätzt er kollosal :D. Die haben dort aber soviel Geld, dass sie noch ein paar Jahrzehnte üben können. GM hat auch Jahrzehnte bis zum Bankrott gebraucht. Gut Ding will schließlich Weile haben.

RR-E-ft:
@reblaus

Mag sein, dass ich mich zuweilen nicht klar genug ausdrücke.

Bei unbefristeten Sonderverträgen, die ordnungsgemäß durch den Lieferanten gekündigt werden können, besteht für diesen kein wirtschaftliches Risiko, bestehende Sonderverträge bei gestiegenen Kosten zu unveränderten Preisen weiterbedienen zu müssen, selbst wenn keine Preisänderungsklausel im Vertrag enthalten ist. Wenn das schon für den Fall einer gänzlich fehlenden Preisänderungsklausel gilt, dann gilt das erst recht für den Fall, wo die Billigkeit nicht nachgewiesen werden kann.

Ich habe nicht in Abrede gestellt, dass das EWI Preismodell zulässig ist. Ich habe nur aufgezeigt, dass die vertragliche Verpflichtung zur Preisabsenkung durch das Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung durch EWI regelmäßig leerlaufen wird und dass es sich deshalb um eine einseitig begünstigende, unausgewogene Vertragskonstruktion handelt.

Preisänderunsklauseln müssen das Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis der Parteien wahren.

Durch den Abschluss eines Vertrages mit Preisänderungsklausel begibt man sich nicht etwa in eine Fahrensgemeinschaft mit anderen Kunden, die einen solchen Vertrag zu einem anderen Zeitpunkt bei anderer Kostenlage  abgeschlossen haben.

Bestehen denn in den Erdgas- Verträgen der Stdtwerke Konstanz GmbH für Gaslieferungen außerhalb der Grundversorgung überhaupt Preisänderungsklauseln? Und wenn ja, wie lauten diese denn?

Wenn SWK in Verträgen geregelt haben sollte, dass die Preise jeweils zum 01.09. eines Jahres angepasst werden können und müssen, so ändert dies nichts daran, dass die zum 01.09. vorzunehmende Preisänderung gegenüber den Kunden, bei denen die spezifischen Kosten nach individuellem  Vertragsabschluss gesunken sind, eine Preisabsenkung sein muss und dass hingegen gegenüber denjenigen Kunden, bei denen die spezifischen Kosten nach individuellem Vertragsabschluss gestiegen sind, die Preise erhöht werden können, so dass die Preisänderung zum 01.09. gegenüber verschiedenen Kunden im gleichen Vertragstyp je nachdem, wie sich die spezifischn Kosten nach individuellem Vertragsabschluss entwickelt haben (nach oben oder nach unten) unterschiedlich ausfallen können und müssen.

Möglicherweise wurde folgendes nicht verstanden:

Preisänderungsklauseln müssen das Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis der Parteien wahren.

Eine  Preisänderungsklausel darf nur Preiserhöhungen im Umfang nach Vertragsabschluss eingetretener Kostensteigerungen ermöglichen und muss zum Ausgleich spiegelbildlich zur Weitergabe nach Vertragsabschluss gesunkener Kosten verpflichten.

Wird eine Preisänderungsklausel vertraglich vereinbart, die den Lieferanten verpflichtet, das konkrete Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis zu wahren, dann besteht darin insbesondere bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht eine wesentliche Vertragspflicht des Lieferanten (vgl. Palandt, BGB, § 315 Rn. 12).


--- Zitat --- Original von RR- E- ft
Erfasst der Lieferant den Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses und die nachfolgende Entwicklung der spezifischen Kosten nicht exakt, ist er von Anfang an nicht in der Lage, das konkrete Äquivalenzverhältnis zu wahren, obschon er dazu (nicht nur pro forma) vertraglich verpflichtet ist. Die Wahrung des konkreten Äquivalenzverhältnisses ist dabei wesentliche Vertragspflicht des Lieferanten.
--- Ende Zitat ---

reblaus:
@RR-E-ft
Dass einseitige Preisänderungsklauseln durch eine ordentliche Kündigung vom Versorger unterlaufen werden können, ist Folge der Freiheit Verträge zu schließen und zu kündigen. Diese Möglichkeit besteht aber unabhängig davon, ob das Preisänderungsrecht auf der unveränderten Übernahme des gesetzlichen Preisänderungsrechtes oder auf einer nach Ihren Kriterien wirksamen Preisänderungsklausel beruht. Es dürfen sogar Verträge, in denen überhaupt kein Preisänderungsrecht vereinbart wurde, ordentlich gekündigt werden, um danach neue Verträge mit höheren Preisen anzubieten.

Lediglich bei der Grundversorgung ist das ordentliche Kündigungsrecht des Versorgers ausgeschlossen.

Wer diese Möglichkeit der Preisänderung ablehnt, muss das Recht der Vertragsparteien Sonderverträge abzuschließen in Frage stellen. Das geht mir aber entschieden zu weit.

Die von Ihnen aufgezeigte Möglichkeit, die abgeschlossenen Preisänderungsklauseln zu unterlaufen, beruht aber nicht auf der Übernahme des gesetzlichen Preisänderungsrechtes in Sonderverträge, sondern besteht unabhängig davon, so dass dieses Argument zur Ablehnung der Rechtsprechung des BGH nicht taugt.


--- Zitat ---Eine Preisänderungsklausel darf nur Preiserhöhungen im Umfang nach Vertragsabschluss eingetretener Kostensteigerungen ermöglichen und muss zum Ausgleich spiegelbildlich zur Weitergabe nach Vertragsabschluss gesunkener Kosten verpflichten.
--- Ende Zitat ---

Als ich die gleiche These vorgestellt habe, haben Sie diese Idee zumindest für die Grundversorgung vehement abgelehnt. Heißt das etwa, dass Sie meiner Ansicht beigetreten sind?

Auf einen berechtigten Einwand von Black hin, habe ich meine These insoweit modifiziert, dass eine spätere Abwälzung von Kostensteigerungen auch bei Neukunden dann unbedenklich ist, wenn sie bei Vertragsschluss erkennen können, dass der anfängliche Vertragspreis aufgrund bereits entstandener aber noch nicht weitergereichter Kostensteigerungen günstiger ist, da auch Neukunden von dieser Praxis profitieren. Ein Neukunde kann das erkennen, wenn der Versorger feste regelmäßige Termine für seine Preisanpassungen im voraus bestimmt hat.

Für diese These beanspruche ich im übrigen auch Gültigkeit auf Bestandsverträge der Grundversorgung. Allein daraus folgt für mich, dass die allermeisten Preisfestsetzungen der Vergangenheit nicht der Billigkeit entsprachen, weil sie die Kostensteigerungen weder zeitgleich noch zu festen im voraus bestimmten Terminen weiterreichten.

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