Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

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RR-E-ft:
@Ronny

Wenn man es als Lieferant freiwillig auf sich nimmt, in einem Sondervertrag mit vereinbartem Sonderpreis ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu vereinbaren, welches gleichermaßen berechtigt und verpflichtet, das konkret gebildete  Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis durch Preisanpassungen entsprechend der eigenen Kostenententwicklung jederzeit zu wahren, insbesondere Kostensenkungen nach Vertragsabschluss vollständig weiterzugeben, dann muss man gewiss dafür Sorge tragen, die damit freiwillig eingegangene Verpflichtung gegenüber dem Vertragspartner auch zuverlässig zu erfüllen. Die damit eingegangene Verpflichtung zur Preisanpassung besteht dann nicht nur pro Forma, sondern es handelt sich um eine wesentliche Vertragspflicht.

Darüber sollte kein Missverständnis bestehen.

Ich habe es so verstanden, dass Sie eine entsprechende Verpflichtung im konkreten Vertragsverhältnis dann auch jedenfalls zuverlässig erfüllen wollen, was Gerichte kontrollieren können sollen. Möglicherweise gestaltet sich das nicht eben einfach. Die Anforderungen an das Vertragsmanagement steigen. Wer wohl damit nicht glücklich wird, muss sich erst erweisen.


--- Zitat ---Original von reblaus
@Courage
Eine ausgewogene Preisanpassungsklausel ohne Billigkeitskontrolle kann ich mir sehr schwer vorstellen.

Als Denkmodelle kommen nur befristete Festpreisverträge oder Preisanpassungsklauseln mit Billigkeitskontrolle in Frage.

@Black
Die Zukunft sieht vor, dass solche Prozesse gar nicht mehr geführt werden. Idealerweise wollen wir Kunden nicht in die Bücher der Versorger schauen, sondern in die Listen von Verivox, ob da nicht einer günstiger ist, als der eigene.
--- Ende Zitat ---

@reblaus

Die eingeschränkte Vorstellungskraft wie auch die Begrenzung von Denkmodellen ist bedauerlich. Wenn Preisänderungsklauseln Preisanpassungen verpflichtend nach gerichtlich zu überprüfender Billigkeit vorsehen, dann steigt die Zahl deshalb möglicher Prozesse sprunghaft.  Die gerichtliche Billigkeitskontrolle ist dann gerade für diese Kunden aufgrund der Vertragsgestaltung der Lieferanten in der Zukunft vorgesehen. Davon gehen auch Black und Ronny aus. Jedenfalls bekunden sie es so.

Opa Ete:
@Ronny

Natürlich wird in der Grundversorgung auch abgezockt, nur die Überprüfung
ist dort schwieriger.
Schauen sie sich mal den Marktanteil von Goldgas oder Lichtblick an.
Wie kommen sie zu der irrigen Ansicht, dass auf dem Gasmarkt die Preise nicht manipuliert werden, dort werden sie sogar diktiert.
Schauen sie sich mal Ladenmieten an, da werden sie sehen, wie die schwanken und nicht wegen der Nebenkosten.
Zum letzten mal.: ich lehne Preisgleitklauseln, die dem Versorger einen Ermessungsspielraum geben ab, da kommen wir ja vom Regen in die Traufe, oder hat der Kunde auch einen Ermessensspielraum, wieviel er zahlen will. Gibts ja schon in manchen Restaurants, war das Essen gut zahlt der Kunde mehr. Genauso bei den EVUs für guten ind schlechten Service?

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
 Wenn Preisänderungsklauseln Preisanpassungen verpflichtend nach gerichtlich zu überprüfender Billigkeit vorsehen, dann steigt die Zahl deshalb möglicher Prozesse sprunghaft.  Die gerichtliche Billigkeitskontrolle ist dann gerade für diese Kunden aufgrund der Vertragsgestaltung der Lieferanten in der Zukunft vorgesehen. Davon gehen auch Black und Ronny aus. Jedenfalls bekunden sie es so.
--- Ende Zitat ---

Exakt. ich gehen aber nicht von einer Zunahme der Prozesse aus. Wer bislang das Preisanpassungsrecht generell angegriffen hat, wird in Zukunft (wieder) die Unbilligkeit rügen.

Derartige Verfahren sind komplizierter und mit einem höheren Kostenrisiko (Gutachterkosten) für den Kunden behaftet, da sinkt die Klagefreudigkeit.

nomos:

--- Zitat ---Original von Black
...
Derartige Verfahren sind komplizierter und mit einem höheren Kostenrisiko (Gutachterkosten) für den Kunden behaftet, da sinkt die Klagefreudigkeit.
--- Ende Zitat ---
@Black, aha, raten Sie aus diesem Grund den Versorgern jetzt den Weg der gerichtlichen Billigkeitskontrolle zu suchen?

Versorger, die auf dieser Schiene fahren, verdienen  keine Kunden, sie werden auf Dauer Kunden verlieren. Davon gehe ich aus.

Die gerichtliche Billigkeitskontrolle kann nicht die erste und einzige Quelle der Nachweisführung sein. Da braucht es eine faire Lösung, zuerst und mindestens für die Grundversorgung.  

Das Recht der Verbraucher auf eine nachgewiesene Billigkeit der Energiepreise darf auch durch ein hohes Kostenrisiko bei der Wahrnehmung vor Gericht nicht verhindert werden!  Auch wenn Sie das als Ergebnis sicher gerne sehen würden. Das zeigt mir so richtig den fairen Partner. Da hilft dann die beste Werbung nichts mehr! Verbraucher für blöd halten ist dumm.

Mit der Offenlegung der Fakten und dem Nachweis von billigen Preisen sollten faire Versorger kein Problem haben.  

RR-E-ft:
@Black

Nun habe ich das Urteil VIII ZR 56/08, das den BGH- Anwälten des Klägers am 30.07.2009 zuging, auch gelesen.

Entscheidend ist Tz. 36


--- Zitat ---Im Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung gem. § 315 BGB auf ihre Billigkeit überprüfen lassen. Oder er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln. Daraus folgt, dass dem Haushaltskunden im Zusammenhang mit einer entsprechend den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung gestaltete Preisanpassungsregelung ein § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV entsprechendes Kündigungsrecht eingeräumt werden muss, um eine sachliche Gleichbehandlung von Grundversorgungskunden und Haushaltssonderkunden in jeder Hinsicht zu gewährleisten. Das ist Voraussetzung dafür, dass eine derartige Preisanpasungsregelung in einem Haushaltssonderkundenvertrag einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB standhält. Dann kann das Kündigungsrecht aber nicht zugleich als Kompensation für eine unangemessene Benachteiligung des Haushaltssonderkunden dienen, die sich daraus ergibt, dass die Preisanpassungsregelung als solche zum Nachteil des Kunden von den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung abweicht.
--- Ende Zitat ---

§ 20 Abs. 1 GasGVV bestimmt, dass der Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann. An einem solchen Kündigungsrecht  fehlt es bei Energielieferungsverträgen, die eine Mindestvertragslaufzeit vorsehen. Eine solche Preisanpassungsmöglichkeit funktioniert mithin jedenfalls nicht bei Verträgen, die auf längerfristige Kundenbindung (Mindestvertragslaufzeit) angelegt sind.

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