Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Eine solche Preisanpassungsmöglichkeit funktioniert mithin nicht bei Verträgen, die auf längerfristige Kundenbindung (Mindestvertragslaufzeit) angelegt sind.
--- Ende Zitat ---
Für den Regelbestandsnormsonderversorger war das ja wieder ein tolles Hornberger Schießen. :D
jofri46:
@RR-E-ft
Dann liege ich mit meiner Auffassung wohl nicht falsch, dass die isolierte Übernahme der gesetzlichen Regelung als Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten wird.
Könnte das Kündigungsrecht gem. § 20 Abs. 1 GasGVV nicht auch bei einer vereinbarten Mindesvertragslaufzeit als vorzeitiges (Sonder-)Kündigungsrecht im Falle einer Preisanpassung vereinbart werden? Ich meine ja.
RR-E-ft:
@jofri46
Ich habe die Urteilspassage wiedergegeben, wonach dann, wenn dem Kunden nicht ein Kündigungsrecht entsprechend § 20 Abs. 1 GVV eingeräumt ist, jene Klauseln nicht der Inhaltskontrolle standhalten. Der Grundversorgungskunde kann schließlich auch jederzeit - unabhängig von Preisänderungen - mit einer Frist von einem Monat auf das Monatsende den Grundversorgungsvertrag kündigen. Die Vereinbarung einer Mindestvertragslaufzeit in einem Sondervertrag weicht zu Lasten des Kunden vom Grundversorgungsvertrag ab.
Möglich erscheint jedoch vieles.
In Tz. 29 heißt es:
--- Zitat ---\"Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Gasbezugskosten umgehend, niedrigeren Gasbezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen. Mit diesem Inhalt weicht die Klausel von dem gesetzlichen Leitbild des § 5 Abs. 2 GasGVV (§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV) zum Nachteil des Sonderkunden ab (BGHZ 176, 244, Tz. 20 f., 26).\"
--- Ende Zitat ---
Black:
--- Zitat --- BGH, Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 225/07
Insofern ist eine sachliche Gleichbehandlung der Haushaltssonderkunden mit den Tarifkunden geboten. Die Haushaltssonderkunden der Beklagten werden auf der Grundlage des Vertrages (Vertragsname) ebenso wie Tarifkunden aufgrund eines standartisierten Vertrages zu einheitlichen Preisen mit Gas beliefert. Der Vertrag ist auch trotz der besonderen Bedingungen über die Vertragslaufzeit in § … der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem auf unbestimmte Zeit laufenden Tarifkundenvertrag vergleichbar. Denn es ist zwar ein Kündigungsrecht beider Parteien jeweils für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen, der Vertrag wird jedoch automatisch verlängert, wenn er von keiner der beiden Parteien gekündigt wird.
.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
@Black
Wo haben Sie denn diese Urteilsbegründung schon wieder her?
Ein Vertrag mit Mindestvertragslaufzeit ist bereits wirtschaftlich nicht mit einem unbefristeten Sondervertrag vergleichbar, der auch im Falle eines Kostenanstiegs durch ordnungsgemäße Kündigung oder Änderungskündigung durch den Lieferanten beendet werden kann. Mit einem Tarifkundenvertrag, der aufgrund der bestehenden gesetzlichen Versorgungspflicht vom Versorger nicht gekündigt werden kann (§ 20 Abs. 1 Satz 3 GVV enthält nur eine Klarstellung), ist ein solcher Vertrag auch nicht vergleichbar.
Ich habe den Urteilstext VIII ZR 225/07 noch nicht vorliegen.
Findet sich auch darin eine Passage folgenden Inhalts?
--- Zitat ---\"Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Gasbezugskosten umgehend, niedrigeren Gasbezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen. Mit diesem Inhalt weicht die Klausel von dem gesetzlichen Leitbild des § 5 Abs. 2 GasGVV (§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV) zum Nachteil des Sonderkunden ab (BGHZ 176, 244, Tz. 20 f., 26).\"
--- Ende Zitat ---
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