Energiepreis-Protest > GGEW AG

Verjährung Stromrechnung für 2003-08

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bolli:
@reblaus

--- Zitat ---Original von reblaus
Aus § 40 EnWG haben Sie einen Anspruch darauf, eine mindestens jährliche Abrechnung zu erhalten. Im Gegenzug hat der Versorger einen Anspruch, dass Sie diese Abrechnung anerkennen, wenn sie fehlerfrei erstellt wurde. Beide Ansprüche unterliegen nach § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung.

Wenn aber schon der Anspruch auf Erstellung und Anerkenntnis einer Abrechnung verjährt ist, entsteht aus einer verjährten Abrechnung auch kein Zahlungsanspruch mehr. Der Zahlungsanspruch ist somit nicht verjährt, sondern gar nicht entstanden.

--- Ende Zitat ---

Jetzt versuchen Sie aber, durch den Rücken in den Bauch zu kommen.

Ich folge Ihnen bei den Ansprüchen aus § 40 EnWG. D.h. aber nur, dass er darauf bestehen kann, dass mindestens eine jährliche Abrechnung erstellt wird. Das hat er aber nicht getan. Wenn, dann hätte der Versorger diese Abrechnung erstellen und anerkennen müssen. Inwieweit in einem Sondervertrag, soweit es sich hier vielleicht um einen solchen handeln sollte, speziellere Regelungen stehen, die hier greifen, müsste sowieso noch geprüft werden.
§40 EnWG stellt insofern eine Anspruchsbegründung für  den Kunden dar und dient nicht als Abwehrbegründung gegen das EVU.
Unverständlich ist für mich aber ihre weitere Argumentation.  Warum sollte, wenn sein Anspruch auf Erstellung einer Rechnung verjährt ist (sofern dieses überhaupt so sein sollte), deshalb auch das Recht des EVU auf Rechnungsstellung für frühere Jahre verjährt sein ? Es kommt in unserem Rechtssystem durchaus häufiger vor, dass die eine Seite keine Rechte mehr hat, während die andere sehr wohl noch welche geltend machen kann.

Ein Zahlungsanspruch ist übrigens meines Erachtens bereits mit dem Stromverbrauch entstanden, jedoch vom EVU noch nicht geltend gemacht worden. Meiner Meinung nach dürfte auch die Verwirkung kaum in betracht, da jaroslavi sich kaum darauf berufen kann, dass er der Meinung sei, das EVU verzichte freiwillig auf die Geltendmachung seiner Ansprüche, da es sich schließlich um ein Geschäftsunternehmen handelt, welches von der Stromlieferung lebt und sicherlich nicht absichtlich auf Ansprüche verzichtet. Insfern dürfte es mit der Gutgläubigkeit etwas schwierig werden.

reblaus:
@bolli
Jeder Schuss in den Rücken landet im Bauch (wenn er nicht im Rückenmark stecken bleibt).

Der übliche Strombezugsvertrag gleich ob als Grundversorgung oder Sondervertrag gestattet dem Verbraucher die Entnahme von Strom. Hierfür zahlt er eine monatliche Vorauszahlung. Da die technischen Gegebenheiten noch nicht so sind, dass am Monatsende auch unkompliziert die verbrauchte Strommenge vom Versorger ermittelt werden kann, ist es nach wie vor üblich, dass am Ende eines Jahres die Vorauszahlungen mit den durch den tatsächlichen Verbrauch verursachten Kosten verrechnet werden. Es wird eine Abrechnung erstellt.

Sie stimmen mir ja insoweit zu, dass auch der Versorger ein Recht hat, die Abrechnung zu erstellen. Sie verwechseln aber eine Stromabrechnung mit einer gewöhnlichen Rechnung. Das sind zwei Paar Stiefel. Bei einer Stromabrechnung haben zuvor beide Seiten Leistungen erbracht. Der Versorger hat Strom geliefert, der Kunde hat Vorauszahlungen geleistet. Diese gegenseitigen Leistungen werden gegenüber gestellt, und derjenige, der mit einem negativen Saldo belastet wird, muss diesen ausgleichen. Die Zahlungspflicht entsteht somit aus der Abrechnung. Deshalb muss dem Recht des Versorgers eine Abrechnung zu erstellen, zwingend auch die Pflicht des Kunden gegenüberstehen, an der Erstellung der Abrechnung soweit mitzuwirken, dass er eine korrekte Abrechnung anerkennt, ansonsten wäre es ja nur ein unverbindliches Stück Papier, aus dem sich keine eigenständigen Rechte ergeben könnten.

Wenn Sie § 194 Abs. 1 BGB nochmals lesen, werden Sie mir vielleicht auch darin folgen können, dass diese Pflichten Ansprüche darstellen, die der Verjährung unterliegen.

Rechtsprechung liegt mir zu diesem Thema leider nicht vor. Die Frage war früher im Mietrecht bei verspätet erstellten Nebenkostenabrechnungen von Bedeutung. Zwischenzeitlich hat sich dort die Gesetzeslage geändert, so dass ich aus diesen Quellen keine Urteile mehr vorliegen habe. Wenn Sie sich den Sachverhalt detailliert vorstellen, können sie diesen aber ganz einfach unter das Gesetz subsumieren.

Durch die Vorauszahlung, die später abgerechnet werden muss, entstehen beim Stromliefervertrag zwei unterschiedliche Zahlungsansprüche. Zum einen der Anspruch auf Vorauszahlungen, und nach erstellter Abrechnung der Anspruch auf Zahlung des Saldos. Die Vorauszahlung ist zum Monatsende fällig und verjährt entsprechend früher. Die Nachzahlung oder Erstattung kann erst dann fällig werden, wenn die Abrechnung erstellt worden ist. Deshalb beginnt die Verjährung erst nach Erstellung.

Auch Ihre Ausführungen zur Verwirkung sind unrichtig.  Verwirkung hat schon nichts mit gutem Glauben zu tun, sondern mit dem Vertrauen, dass die andere Seite ihre Rechte nicht mehr wahrnehmen werde. Guter Glaube spielt hingegen dann eine Rolle, wenn man über eine Tatsache eine objektiv falsche Vorstellung hat, man aber darauf vertrauen durfte, dass diese falsche Kenntnis zutreffend gewesen sei.

Das Recht der Verwirkung wird aus Treu und Glauben hergeleitet. Zum einen gehört hierzu ein Zeitmoment, d. h. dass ein Recht über einen längeren Zeitraum nicht wahrgenommen wurde. Daneben ist ein Umstandsmoment erforderlich. Dies ist eine Tatsache, Ereignis oder ähnliches aus dem der Verpflichtete schließen darf, dass der Inhaber des Rechts von diesem keinen Gebrauch mehr machen wird. Dieses Umstandsmoment liegt im vorliegenden Fall in der Tatsache, dass der Versorger so lange gewartet hat bis jaroslavl seinen eigenen gesetzlich festgeschriebenen Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen kann (es hätte sich auch eine gewaltige Erstattung ergeben können). Wenn er erst danach abrechnen würde, und man bollis Rechtsauffassung zu Grunde legen würde, so würde diese Verzögerung eklatant gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, so dass jaroslavl mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für seinen Anspruch zumindest darauf vertrauen durfte, dass auch der Versorger keine Ansprüche auf Nachzahlung mehr geltend machen wird.

@jaroslavl
Das ist alles nur eine rechtstechnische Frage wieso Sie nicht mehr bezahlen müssen. Im Ergebnis kann Ihnen das egal sein. Fest steht, dass Sie nicht mehr zahlen müssen, zumindest wenn Sie einen üblichen Stromvertrag mit Vorauszahlungen, über die später abgerechnet werden muss, abgeschlossen haben.

bolli:

--- Zitat ---Original von reblaus
Jeder Schuss in den Rücken landet im Bauch (wenn er nicht im Rückenmark stecken bleibt).
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie in den oberen Rücken schießen, geht\'s wahrscheinlich eher in die Brust, je nach Schussrichtung  =).


--- Zitat ---Original von reblaus
@jaroslavl
...Fest steht, dass Sie nicht mehr zahlen müssen, zumindest wenn Sie einen üblichen Stromvertrag mit Vorauszahlungen, über die später abgerechnet werden muss, abgeschlossen haben.
--- Ende Zitat ---

Da kann ich nur für jaroslavl hoffen, dass der Richter das so sieht wie Sie, was ich aber stark bezweifele. Im Detail sollte aber sicher ein RA sich mal die einzelnen Unterlagen ansehen und eine individuelle Beurteilung abgeben, bevor jaroslavl nachher im Regen steht, wir zwei dagegen im trockenen sitzen.  ;) Philosophieren lässt sich leicht, wenn man nicht selbst betroffen ist.

Gruß
bolli

reblaus:
@bolli
Es steht Ihnen natürlich frei meine Aussagen anzuzweifeln. Ich möchte Sie aber bitten, diese Zweifel dann auch mit sachlichen Argumenten zu unterlegen. Da ich mir die Mühe gemacht habe, Ihnen zu erläutern, warum ich zu meiner Auffassung komme, sollte es Ihnen im Gegenzug möglich sein, aufzuzeigen, wo Sie den Fehler in meiner Einschätzung sehen, der zu Ihrem Zweifel führt.

Sollten Sie keine sachlichen Gründe für Ihre Zweifel haben, wären diese eher gefühliger Natur. Dann wäre es fair dies mitzuteilen, so dass Dritte Ihre Meinung richtig einordnen können.

In jedem Fall ersetzt ein Forumsbeitrag keine anwaltliche Beratung. Bereits RR-E-ft hat darauf hingewiesen, dass Rechtsrat Geld kostet. Dafür kann man dann auch erwarten, dass der eigene Sachverhalt vollständig geprüft wird und die Beurteilung auf den tatsächlichen Verhältnissen aufbaut. Bei fehlerhafter Beratung (und das kommt öfter vor, als man denkt) erwirbt man Schadensersatzansprüche.

Bei jaroslavl besteht zudem die Problematik, dass die Vorauszahlungen nie abgebucht wurden, dies könnte vielleicht auch daran liegen, dass solche Vorauszahlungen gar nicht vereinbart wurden. In diesem Falle wären die Stromrechnungen nicht als Abrechnungen einzuordnen sondern als einfache Rechnungen. Einfache Rechnungen sind aber nur eine Aufstellung einer bereits bestehenden Forderung und sind keine Fälligkeitsvoraussetzung.

jaroslavl:
Hallo,

ich könnte noch eine Nachfrage bei dem online-Anwalt stellen. Welche sinnvollen Fragen würden mich weiterbringen?


Allerdings so wie ich es einschätze, wären nur 2003 und 2004 streitig, mit recht ungewissem Ausgang. Da ich bisher nirgendwo gleich gelagerte Urteile gefunden habe, ist das Risiko (habe keinen Rechtschutz) recht hoch.
Die Stromrechnung von 2003 bis 2008 beläuft sich auf rd. 4000,-€, davon würden nur 1400,-€ auf 2003 u. 2004 entfallen. Mittlerweile wurden mir 15 Ratenzahlungen (Zinsfrei) angeboten.

Wie gesagt, ist zwar verlockend die 1400,-€ einzusparen, aber das Prozessrisiko ist sehr hoch einzuschätzen.

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