Energiepreis-Protest > GGEW AG

Verjährung Stromrechnung für 2003-08

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jaroslavl:
Hallo,

erstmalig erhielt ich eine Stromabrechnung in 2009 für die Kalenderjahre 2003 bis 2008.

Abschlagzahlungen wurden nicht abgebucht, obwohl Einzugsermächtigung dem Stromanbieter GGEW vorliegt.

Meine Einrede der Verjährung §199 BGB für die Zeiträume 2003 bis 2005 (3 Jahre) wurde vom Versorger wie folgt beantwortet.

\"Ein etwaiger Beginn des Fristenlaufs einer Verjährung kann unstreitig nur durch Rechnungstellung ausgelöst werden. Eine solche Rechnungstellung kann allerdings eindeutigerweise nur in dem Jahr 2009 festgestellt werden, so dass allein schon aus diesem Grunde die Einrede der Verjährung nicht gegeben ist.\"

(halte dieses für völligen Quatsch) :D

desweiteren wurde mitgeteilt

\"Das Verbrauchsjahr 2005 kann in keinem Fall einer Verjährung unterliegen, da die Rechnungsstellung des Verbrauchsjahres 2005 nur im Jahre 2006 liegt, indem mit dem letzten Tag des Jahres, ergo 31.12.2006, der Beginn des Fristenlaufes markiert wird und folge richtig bis zum 31.12.2009 gerichtlich durchsetzbar ist.
 
Meine Frage

1. Forderungen aus 2003 bis 2005 sind verjährt?
2. Forderungen aus 2005 sind nicht verjährt, da Rechnungstellung erst in    2006 gestellt werden konnte.


Meine Annahme beruht auf die Verjährung des Anspruches, der bereits bei Stromlieferung entstand und nicht auf die Rechnungstellung sich bezieht.

Bedanke mich bereits im Voraus für Eure Antworten. =)

ben100:
Also ich bin kein Experte aber vielleicht kannst du hier was nachlesen.

http://www.frag-einen-anwalt.de/Stromrechnung__f8744.html

bolli:
Hallo,

also eine Verjährung ist mit Sicherheit tatsächlich nicht eingetreten, da, wie der Versorger richtig eingewendet hat, es dafür einer fälligen Rechnung bedarf, die nicht vorlag.
Auch bezüglich der Forderung aus 2005 ist die Begründung wohl in der Regel richtig, da nicht auf den Verbrauchszeitpunkt sondern den Rechnungsstellungszeitpunkt abgestellt wird. Und dieser liegt für Verbräuche aus 2005 meist in 2006, da nur einmal jährlich abgerechnet wird. Man muss aber auf den Monat schauen. Wenn die Rechnung immer im Mai kommt und die Monate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jahres umfasst, wären Ansprüche vor Mai 2005 verjährt (da sie schon in der 2005er Rechnung enthalten gewesen wären, deren Verjährungsfrist am 31.12.2008 abgelaufen wäre), wenn eine Rechnung im Mai 2006 gestellt worden wäre (was bei Ihnen ja nicht der Fall ist).


Ob die in dem Link von ben100 genannte Verwirkung in Anspruch genommen werden kann, muss sicher im Einzelfall geprüft werden, da es dort sehr auf die jeweiligen Tatbestandmerkmale und auch noch auf die Sichtweise des Richters ankommt. Das würde ich nicht alleine entscheiden.

Da wird wohl anwaltlicher Rat vonnöten sein.

Nicht immer ist es sinnvoll, sich nicht zu rühren, wenn der Versorger sich nicht meldet. Hinterher jongliert man mit deutlich größeren Zahlen und hängt in der Zwischenzeit in der Luft.

Gruß
bolli

reblaus:
@jaroslavl
Nicht nur Ansprüche auf Zahlung einer Geldsumme unterliegen der Verjährung. Jeder Anspruch von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen unterliegt der Verjährung.

Sie müssen daher die Einrede der Verjährung gegen die  Abrechnung an sich erheben. Der Versorger kann von Ihnen nicht mehr verlangen, dass sie diese verspätet erstellte Abrechnung anerkennen.

Wasserwaage:
wenn sie etwas für völligen quatsch halten, warum fragen sie dann überhaupt noch?


muss mich in gewisser hinsicht dem versorger anschließen.

verjährung nur nach ablauf der verjährungsfrist welche mit ablauf des jahres der fälligkeit beginnt. fälligkeit bedingt rechnungsstellung.

wenn überhaupt verwirkung und nicht verjährung und dazu dann bitte ra fragen.


da das aber auch eh alles nur quatsch ist, kann man ihnen wahrscheinlich garnicht helfen.

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