Energiepreis-Protest > GGEW AG
Verjährung Stromrechnung für 2003-08
ben100:
Erstens kann von uns mit Sicherheit keiner 100%ig sagen das das quatsch ist und zweitens ist genau für solche Fragen auch das Forum gedacht, weil es auch Leute gibt die sich damit auskennen.
Vielleicht schreibt RR-E-FT ja mal was dazu.
RR-E-ft:
Wer eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall braucht, der wende sich an einen Rechtsanwalt, der eine solche entgeltlich anbietet.
Der Verjährungslauf beginnt nicht vor der Fälligkeit.
Bei der Tarifkundenbelieferung gilt ebenso wie in der Grundversorgung, dass Rechnungen frühestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig werden. Ist eine Rechnung also erst 2009 zugegangen, kann sie erst in 2009 zur Zahlung fällig geworden und deshalb noch nicht verjährt sein.
Dies gilt aber nur aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Fälligkeit in den entsprechenden Verordnungen für Tarifkunden und Kunden in der Grundversorgung. Anders verhält es sich deshalb bei Sonderverträgen.
Siehe auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2009 Das Urteil befasst sich mit Verjährung/ Verwirkung von Nachforderungen des EVU.
jaroslavl:
Hallo,
eine recht rege Resonanz habe ich ja dankender Weise erhalten.
Mittlerweile stellte ich diese Frage einem RA.
Sein Kommentar könnt Ihr unter
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=67291
lesen.
Für meine impulsiven Anmerkungen bitte ich um Nachsicht.
Auch gibt es zum Thema Verjährung/Verwirkung unterschiedliche Auffassungen auch von anwaltlicher Seite, so dass meine Ansicht nicht gänzlich ausgeräumt ist.
Vielen Dank nochmals
reblaus:
@jarsolavl
--- Zitat ---§ 194 BGB
Gegenstand der Verjährung
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---§ 40 EnWG
Strom- und Gasrechnungen, Tarife
(2) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern der Letztverbraucher dies wünscht, ist der Lieferant verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.
--- Ende Zitat ---
Aus § 40 EnWG haben Sie einen Anspruch darauf, eine mindestens jährliche Abrechnung zu erhalten. Im Gegenzug hat der Versorger einen Anspruch, dass Sie diese Abrechnung anerkennen, wenn sie fehlerfrei erstellt wurde. Beide Ansprüche unterliegen nach § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung.
Wenn aber schon der Anspruch auf Erstellung und Anerkenntnis einer Abrechnung verjährt ist, entsteht aus einer verjährten Abrechnung auch kein Zahlungsanspruch mehr. Der Zahlungsanspruch ist somit nicht verjährt, sondern gar nicht entstanden.
Soweit es sich um den Zeitraum 2005 handelt ist von Bedeutung, ob das Kalenderjahr abgerechnet wird, oder ob die Abrechnungsperiode innerhalb des Jahres 2005 endet. Endet die Abrechnungsperiode zum 31.12.2005 oder kurz davor, so kann der Versorger seine Abrechnung gar nicht im Jahr 2005 erstellen, so dass dieser Anspruch auch nicht in 2005 fällig werden kann. Dann läuft die dreijährige Verjährungsfrist erst ab dem 1.01.2007.
jaroslavl:
Hallo,
also würde das bedeuten, dass ein Zahlungsanspruch aus 2003 u. 2004 gar nicht besteht. Gibt es Urteile hierzu?? oder andere Rechtsquellen?
Abrechnungsperiode ist der 31.12. ergo wären ab 2005 die Stromkosten zu zahlen?
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