Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Klausel von Juristen als gültig bewertet?
eislud:
@Christian Guhl
Noch zwei Beispiel, daß es auch bereits aus den Gesetzen ersichtlich sein kann, zumindest so wie ich sie verstehe, daß Steuererhöhungen nicht immer vom Verbraucher zu tragen sind:
1. UStG Umsatzsteuergesetz:
--- Zitat ---§ 29 Umstellung langfristiger Verträge
(1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.
--- Ende Zitat ---
Haben die Parteien also beispielsweise einen Bruttobetrag ohne Verweis auf die jeweils gültige Mehrwertsteuer vereinbart, gilt das vereinbarte (so auch @RR-E-ft). Natürlich muß der versorger trotzdem die Mehrwertsteuererhöhung ans Finanzamt abführen.
2. StromStG - Stromsteuergesetz:
--- Zitat ---§ 5 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer vorbehaltlich Satz 1 mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.
(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Eigenerzeuger....
--- Ende Zitat ---
Der Verbraucher ist kein Steuerschuldner, schon deshalb stellt eine Steuererhöhung für ihn lediglich eine Kostenerhöhung dar, wie es auch beispielsweise eine Bezugskostensteigerung ist. Der Verbraucher muß eine solche Steuererhöhung nur dann berappen, wenn das Vertragswerk eine Weitergabe an den Verbraucher ermöglicht. Es sei denn es handelt sich um eine neue Steuer, die es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht gab und die der Versorger deshalb auch nicht berücksichtigen konnte. Hier käme es dann womöglich zu einer ergänzenden Vertragsauslegung - auf die @Black unwissentlich hingewiesen hat.
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Über die Anwältin von IGEL läuft übrigens eine Klage, die die Überprüfung der Höhe der Erstattungen zum Ziel hat.
--- Ende Zitat ---
Ist hier die fragliche Klausel auch ein Thema? Wenn nicht, wäre vielleicht noch eine Erweiterung der Klage möglich.
Ob die Klausel wirklich unwirksam ist, wird sich wohl erst abschließend im eigenen Verfahren vor dem Gericht klären.
@All
Wäre es nicht schön für alle Beteiligten und wäre es nicht auch wirklich sinnvoll für die generelle Protestbewegung wie auch für die eigenen Initiativen, wenn man das Kriegbeil begräbt und versucht gemeinsam das Maximale für alle herauszuschlagen mit den geringstmöglichen Kosten, und das auch über persönliche Differenzen hinweg. Das Vorgehen gegen die Versorger ist doch schon schwierig und nervenaufreibend genug, Nebenkriegsschauplätze braucht da doch niemand.
Das ist nur ein Denkanstoß, ich möchte kein Öl ins Feuer gießen und würde mir auch keine Stellungnahmen der Beteiligten wünschen.
AKW NEE:
@ eislud
Sie haben recht!
Betrachten Sie bitte den ersten Beitrag hier, er sollte nur zur Klärung eine Frage beitragen. Auch an anderen Stellen hier im Forum ist zu verfolgen, kaum stecke ich zu einer Frage die Nase aus der Tür, krieg ich einen auf die Fresse.
Bislang war die Klausel in keinem Verfahren eingeführt, weder durch die Anwältin in Lüneburg, noch durch den Anwalt in Dannenberg. Es ist wahrscheinlich, dass bei der Ausgangsfrage, sich auf diese beiden berufen wurde, ob zu Recht kann und will ich nicht beurteilen.
Bevor der Hinweis kommt, ich könnte dies nicht wissen, da es doch die Anwälte der IGEL sind, nur der bescheidene Hinweis, Im Rahmen der Mobilisierung zum Tarif Akzent haben wir mehr als hundert Klagewillige aus Lüchow und Salzwedel an diese Anwälte verwiesen und von diesen Leute bekommen wir auch Rückmeldungen.
Black:
--- Zitat ---Original von eislud
@Black
Meines Erachtens ging es bei der BGH Entscheidung vom 22.12.2003, Az: VIII ZR 90/02 gerade nicht darum, eine Klausel zu prüfen und diese für wirksam oder unwirksam zu erklären.
--- Ende Zitat ---
Bevor der BGH in seiner Entscheidung zur ergänzenden Vertragsauslegung gelangt, prüft er ob die geforderten EEG/KWK Vergütungen sich unter diese Klausel subsummieren lassen. Da sich unter eine unwirksame Klausel gar nichts subsummieren läßt, muss der BGH die Klausel als wirksam aber nicht einschlägig anerkannt haben.
Ob der Prozessgegner sich selbst auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen hat oder nicht ist hierfür irrelevant, da es sich um eine Rechtsfrage handelt, die von Amts wegen zu berücksichtigen war.
eislud:
@Black
Mal wieder beim rumlavieren?
Auf die Wirksamkeit der Klausel kam es überhaupt nicht an, weil die EEG/KWK Vergütungen nicht Bestandteil der Klausel waren und es auch nicht hätten sein können, weil sie erst zeitlich nach dem Vertragsabschluß erfunden wurden. Gerade deshalb mußte der BGH die Klausel auch nicht auf ihre Wirksamkeit prüfen und es war eben gerade deshalb keine Rechtsfrage, die von Amtswegen zu berücksichtigen war. Auf die Wirksamkeit der Klausel kam es überhaupt nicht mehr an, man war schon am Ziel.
Ist ein Anspruch verjährt, wird auch nicht noch geprüft in welcher Höhe der Anspruch denn bestanden hätte, wenn er nicht verjährt wäre.
Zeig doch mal auf, aus welcher Textstelle Du eine Wirksamkeit der Klausel erkennen möchtest.
Black:
Wenn im Rahmen einer juristischen Begutachtung geprüft werden muss, ob ein bestimmter Lebenssachverhalt unter eine vorgelegte Klausel passt, dann muss diese Klausel zunächst wirksam sein.
Dieser Prüfungsschritt muss also bereits erfolgt sein.
Auf die Forderung \"Kläger begehrt Zahlung aus Vertrag\" gilt folgende zwingende Prüfungsreihenfolge:
Schritt 1 existiert eine entsprechende Regelung im Vertrag
Schritt 2 ist diese wirksam
Schritt 3 erfasst die Regelung bei Auslegung den vorliegenden Sachverhalt
wenn nein
Schritt 4 ergänzende Auslegung des Vertrages
Wer nun meint Schritt 2 \"überspringen\" zu können, kommt zu einem falschen Ergebnis, wenn bei Schritt 3 die Regelung den Sachverhalt tatsächlich erfasst, aber nach Schritt 2 schon nichtig wäre.
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