Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

Klausel von Juristen als gültig bewertet?

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eislud:
@Christian Guhl
Ich kann Deinen Einwand nachvollziehen, daß es sich womöglich gar nicht um eine Preisänderungsklausel handelt. Insofern habe ich womöglich den Begriff fälschlich ins Spiel gebracht.

Die Klausel muß aber trotzdem dem Transparenzgebot des § 307 entsprechen. Insoweit ändert sich meines Erachtens nichts.

Weißt Du von wem oder woher die Aussage stammt, daß die Klausel wirksam/gültig sein soll?

Christian Guhl:

--- Zitat ---Original von eislud
Die Klausel muß aber trotzdem dem Transparenzgebot des § 307 entsprechen. Insoweit ändert sich meines Erachtens nicht.
--- Ende Zitat ---
Was die Folgerung ? Ist die Klausel ungültig, hätten die Erhöhung der EEG-und KWKG-Abschläge, die MwSt.-Erhöhung und nicht zuletzt die Senkung der Netzentgelte (die Klausel wirkt ja in beide Richtungen) nicht an die Kunden weitergegeben werden dürfen/müssen ? Zumindest bei der MwSt. darf das wohl bezweifelt werden, denn im Umkehrschluß würde das bedeuten, dass bei Ungültigkeit einer Preisanpassungsklausel nicht nur ein Rückforderungsanspruch auf die vorgenommenen Preiserhöhungen besteht, sondern auch alle Erhöhungen der MwSt. an die Kunden zurückgezahlt werden müssen. Besteht nicht eine gesetzliche Regelung, dass die staatlich veranlassten Kosten an die Kunden weitergegeben werden dürfen ? Bei der MwSt. dürfte das zweifelsfrei sein, die trägt immer der Endverbraucher. Ich meine, dass auch bei den EEG-/KWKG-Abschlägen gesetzliche Regelungen über die Weitergabe bestehen. Bleiben die Stromsteuer und die Konzessionsabgaben. Darüber kann ich keine Aussage treffen, vermute aber, dass es auch hier Regelungen gibt. Das heißt dann also :Es hätte der Klausel unter Nr. 4 der AGB gar nicht bedurft, um die gesetzlich veranlassten Preissteigerungen weiterzugeben. Etwas anderes kann nur gelten, wenn von vornherein ein Festpreis \"all inclusiv\" vereinbart worden wäre.In der Diskussion um die Rückzahlungen beim Akzent wurde bei uns von mehreren Anwälten die Meinung vertreten, die Klausel wäre gültig (die gesetzlichen Änderungen konnten weitergegeben werden), aber Eon-Avacon hat sich nicht daran gehalten und die Preise weit stärker erhöht.

RR-E-ft:
Ob Mehrwertsteuererhöhungen weitergegeben werden können, richtet sich danach, ob Brutto- oder aber Nettopreise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in jeweils geltender Höhe vereinbart wurden.
Das erklennt man daran, wie die Preise im Vertrag ausgewiesen sind. Sind Nettopreise zzgl. jeweiliger Mehrwertsteuer ausgewiesen, kann eine Mehrwertsteueränderung weitergegeben werden.

Einseitige Preisänderungen sind nur zulässig, wenn wirksame Preisänderungsklauseln vereinbart sind. Dafür ist es regelmäßig ohne Belang, aus welchem Grund Kosten steigen.

Und mal ehrlich, als Verbraucher kann man gar nicht wissen, welche Belastungen den Versorger etwa aus EEG, KWGK tatsächlich treffen und wie diese tatsächlichen Belastungen auf die Gesamtheit aller Kunden tatsächlich abgewälzt werden.  Mancher meint vielleicht, er wüsste es...

Gerade weil entsprechende Belastungen in Sonderverträgen nicht ohne weiteres weitergegeben werden können, haben die Versorger ja sog. Steuer- und Abgabenklauseln überhaupt nur in ihre AGB aufgenommen.

Ein Vertrag ohne (wirksame) Preisänderungsklausel ist ein vollkommen zulässiger und typischer Fixpreisvertrag. Energielieferungsverträge unterfallen dem Kaufrecht. Typischerweise einigen sich Käufer und Verkäufer regelmäßig auf einen Preis, der für beide Vertragsteile gem. § 433 Abs. 2 BGB gleichermaßen verbindlich und bindend ist. Die Vereinbarung einer Preisänderungsklausel stellt hierzu eine Ausnahme da, mit welcher von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Deshalb unterliegt eine solche Abweichung besonderen gesetzlichen Einschränkungen, vgl. § 307 BGB.

AKW NEE:
@ eislud

Die Energieverbraucher-Wendland haben diese Preisanpassungsklausel schon lange als ungültig betrachtet, hierbei haben wir uns unter anderem auf das Urteil vom BGH vom 29. 04. 2008 berufen.
http://energieverbraucher-wendland.de/downloads/Rueck19992000.pdf

Zur Frage der Agro-Verträge, in den eine identische Preisänderungsklausel verwendet wurde, haben die Energieverbraucher-Wendland eine Presserklärung herausgegeben.
http://www.energieverbraucher-wendland.de/energieverbraucher/?page_id=492
Zu folgendem Satz:
\"Auch in der juristischen Bewertung macht es einen Unterschied, ob, wie bisher diskutiert, die Zahlungen der Preisänderungen auf Grundlage einer falschen Anwendung der jeweiligen, als rechtsgültig anerkannten Klausel, erfolgten oder aber, ob die Zahlungen auf Grundlage einer rechtswidrigen Preisanpassungsklausel erfolgten.\"

haben wir nach dieser Einleitung:

--- Zitat ---Diese Mail zeigt deutlich, dass von den Energieverbrauchern Wendland die Problematik des Agro nicht richtig erkannt wurde.
--- Ende Zitat ---

folgende Kommentierung am 03. 05. 2009 enthalten:

--- Zitat ---Das ist jetzt neu ! Beim \"Akzent\" wurde die (identische) Klausel von Juristen als gültig bewertet. Eon-Avacon hat sich nur nicht an die Klausel gehalten und weit höhere Preisanpassungen vorgenommen.
--- Ende Zitat ---


Da wir diese Bewertung nicht kennen, haben wir diese Frage hier gestellt.

Auf Deine Frage an Christian Guhl:

--- Zitat ---Weißt Du von wem oder woher die Aussage stammt, daß die Klausel wirksam/gültig sein soll?
--- Ende Zitat ---

Kann ich Dir gerne die Antwort geben:
Die Kommentierung kam von:

--- Zitat -------- Original Message -----
From: chrguhl@
To: (hier war mein Name, den ich hier nicht veröffentlichen möchte)
Sent: Sunday, May 03, 2009 4:32 PM
Subject: AW: Problematik beim Tarif Agro halbherzig aufgegriffen
--- Ende Zitat ---

Christian Guhl:
Gut, dann muss also auch die Weitergabe von gesetzlichen Belastungen über eine Preiserhöhungsklausel geregelt sein. Wieder was dazugelernt. Bleibt die Frage, ob die Klausel in den Akzentverträgen gültig ist. Ist sie es nicht, hat das weitreichende Auswirkungen. Die Preise im Akzent-Vertrag waren folgendermaßen vereinbart : \"Der Grundpreis beträgt 16,-DM/Monat und der Verbrauchspreis 22 Pf/kwh. Diese Preise sind Komplettpreise einschl. Mehrwertsteuer und aller gesetzlichen Abgaben.\" Die Erstattungen müssten bei Ungültigkeit der Klausel ca. 20% höher sein ! Nachdem die Energieverbraucher Wendland ja schon immer von der Ungültigkeit der Klausel wußten (ich frage mich nur, warum das so lange geheimgehalten und bis vor Kurzem Gegenteiliges verbreitet wurde ?), wird das Problem sicherlich auch von dort gelöst werden. Über die Anwältin von IGEL  läuft übrigens eine Klage, die die Überprüfung der Höhe der Erstattungen zum Ziel hat.Statt Presseerklärungen abzugeben, sind wir schon ein Stück weiter. Die Problematik bei den Agro-Verträgen kann aber trotzdem nicht an der gültigen oder ungültigen Klausel festgemacht werden. Durch die Verhandlungen des Bauernverbandes ist das Problem weitaus komplexer. Und genau das wurde bisher nicht erkannt !

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