Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

Klausel von Juristen als gültig bewertet?

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eislud:
@Black

--- Zitat ---Original von Black
Wer nun meint Schritt 2 \"überspringen\" zu können, kommt zu einem falschen Ergebnis, wenn bei Schritt 3 die Regelung den Sachverhalt tatsächlich erfasst, aber nach Schritt 2 schon nichtig wäre.
--- Ende Zitat ---
Auch dann käme man womöglich zu dem Schluß, daß die EEG/KWK Vergütungen nicht Bestandteil des Vertragswerkes sein konnten, weil sie erst nach Abschluß des Vertrages in Kraft getreten sind. Und es käme zu der ergänzenden Auslegung des Vertrages.

Im aktuellen Fall muß aber Schritt 2 tatsächlich nicht beantworten werden, weil Schritt 3 bereits verneint werden kann. Das ist pragmatisch und spart Zeit und Arbeit.


--- Zitat ---Original von eislud
Zeig doch mal auf, aus welcher Textstelle Du eine Wirksamkeit der Klausel erkennen möchtest.
--- Ende Zitat ---

[Edit]
Was mir noch gerade einfällt. Wer legt denn fest, daß Schritt 2 vor Schritt 3 erfolgen muß. Wenn im Schritt 2 herauskommt, daß die Klausel unwirksam ist, dann weiß ich gar nicht, ob der Verwender einen solchen Fall abbilden wollte, weil ich dann zu Schritt 3 gar nicht mehr komme. Womöglich ist das aber für eine ergänzende Auslegung des Vertrages von Interesse.

Stammen diese Schritte aus einem Lehrbuch zur Arbeitsbeschaffung oder gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Richter für eine solche unnötige  Vorgehensweise? Man kann auch von Dresden über Hamburg nach Berlin fahren. Sinnvollerweise würde man es in der Regel nicht tun weil es schneller ist von Dresden direkt nach Berlin zu fahren. Du siehst es vielleicht anders.

Black:

--- Zitat ---Original von eislud
Zeig doch mal auf, aus welcher Textstelle Du eine Wirksamkeit der Klausel erkennen möchtest.
--- Ende Zitat ---

Hier:


--- Zitat ---Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung auch nicht deshalb aus, weil zur Ausfüllung der Regelungslücke mehrere Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kämen, ohne daß ein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung
die Parteien getroffen hätten (vgl. BGHZ 143, 103, 121 m.w.Nachw.). Vielmehr ist anzunehmen, daß die Parteien als Beteiligte des geschlossenen Sonderkundenvertrages, wäre ihnen die Vertragslücke bewußt gewesen, ebenso wie die in Nr. 2.2 erwähnten \"Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art\" auch die durch das EEG und KWK-G bewirkten Eingriffe in das Preissystem und dadurch verbundene Mehrbelastungen der Klägerin der Beklagten als Abnehmerin auferlegt hätten.
--- Ende Zitat ---

Der BGH ergänzt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die bestehende Regelung Nr.2.2. um die EEG Kosten. Diese sollen \"ebenso wie die in Nr.2.2. erwähnten Steuern und Abgaben\" von der Beklagten zu tragen sein.Diese Ergänzung, sowie die Aussage \"ebenso wie\" wäre unmöglich, wenn der BGH die bereits bestehende Regelung schon für nichtig hielte.

eislud:
@Black
(Sorry für die zeitliche Überlappung meiner Editierung.)

Ich sehe es anders.

Aus der bestehenden Klausel ist die Absicht des Verwenders zu erkennen, Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art der Beklagten aufzuerlegen. Sonst nichts.

Auch gehe ich nicht davon aus, daß der BGH im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die bestehende Regelung Nr.2.2. um die EEG Kosten ergänzt hat. Er hat das Vertragswerk derart ergänzt, daß die Beklagte nunmehr diese Kosten zu tragen hat.

AKW NEE:
Nur mal so angenommen, mensch hat einen Liefervertrag mit der hier diskutierten Preisanpassungsklausel:

--- Zitat ---Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird, so erhöhen sich die vertraglichen Strompreise entsprechend und von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für Wirkungen die zu einer Strompreisermäßigung führen. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig in geeigneter Weise informiert. Für den Fall einer Strompreiserhöhung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Monatsende zu.
--- Ende Zitat ---

In dem Vertrag wurde ein Bruttopreis, also incl. MwSt. vereinbart.

Nun könnte sich herausstellen, dass die Klausel ungültig ist.

Wenn ich @ RR-E-ft  richtig verstanden habe, können dann Steuererhöhungen nicht weitergegeben werden.

--- Zitat ---Ein Vertrag ohne (wirksame) Preisänderungsklausel ist ein vollkommen zulässiger und typischer Fixpreisvertrag.
--- Ende Zitat ---

Ist es unter diesen Voraussetzungen auch nicht möglich die Weitergabe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, wie von @ Black beschrieben, zu ermöglichen?

eislud:
@AKW NEE
Ich bin der Meinung, daß es nur dann zu einer ergänzenden Vertragsauslegung kommen kann, wenn der Sachverhalt nicht bereits Bestandteil des Vertrages ist, völlig unabhängig davon, ob die Klausel mit dem Sachverhalt wirksam oder unwirksam ist.

Etwas anderes gilt auch nicht für das Beispiel von @Black. Hier konnte der Sachverhalt nicht Bestandteil des Vertrages sein, weil die Besteuerung erst nach Abschluß des Vertrages entstanden ist. Deshalb kam es hier zu einer ergänzenden Vertragsauslegung.

Für Dein Beispiel, wenn nur ein Bruttopreis benannt ist ohne Bezug auf die gesetzlich gültige MwSt, sollte eine MwSt-Erhöhung nicht über eine ergänzende Vertragsauslegung vom Verbraucher zu entrichten sein. Das geht meines Erachtens bereits aus dem Umsatzsteuergesetz § 29 hervor. (Ein solches Beispiel wird es aber wohl in der Praxis vermutlich nicht oder nur äußerst selten geben, aber es ist ja auch nur ein Beispiel.)
 
Nur meine Meinung.

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