Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

Klausel von Juristen als gültig bewertet?

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AKW NEE:
Beim \"Akzent\" von E.ON Avaco soll diese Klausel von Juristen als gültig bewertet worden sein.


--- Zitat ---Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird, so erhöhen sich die vertraglichen Strompreise entsprechend und von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für Wirkungen die zu einer Strompreisermäßigung führen. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig in geeigneter Weise informiert. Für den Fall einer Strompreiserhöung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Monatsende zu.
--- Ende Zitat ---

Kann mir jemand eine Quelle angeben, oder die Gültigkeit begründen?

gastrom:

--- Zitat ---Original von AKW NEE
Beim \"Akzent\" von E.ON Avaco soll diese Klausel von Juristen als gültig bewertet worden sein.


--- Zitat ---Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder geänderte Gesetze ...
--- Ende Zitat ---

Kann mir jemand eine Quelle angeben, oder die Gültigkeit begründen?
--- Ende Zitat ---

Als Nichtjurist würde ich sagen: \"Gesetz ist Gesetz\" und somit ist die Gültigkeit begründet, weil sich in der Klausel nur auf \"erlassenen oder geänderte Gesetze\" bezogen wird. Letztes Beispiel:die Erhöhung der Mehrwertsteuer. Oder?

Grüße zur Nacht von gastrom

AKW NEE:
Die Fragestellung ist dabei weniger, ob es sich um gültige Gesetze handelt, sondern ob die Klausel, den Anforderungen, des § 307 BGB entsprechen. Ist also die Formulierung transparent und für die Kunden nachvollziehbar. Ist in diesem Sinne eindeutig und ausreichend, was mit \"unmittelbar oder mittelbar\" gemeint ist und was es für den Kunden bedeutet.

eislud:
@AKW NEE
Auch Juristen können sich irren. Ich vermute mal, daß AGB und eine darin enhaltene Preisanpassungsklausel regelmäßig von einem Juristen erschaffen wird und nicht von einem einfachen Angestellten des Versorgers. Es gibt trotzdem zahlreiche bekannte Beispiele, in denen eine Preisanpassungsklausel unwirksam ist. Nur weil ein Jurist meint, daß sie wirksam ist, ist sie es nicht zwangsläufig.

Woher hast Du diese Information?

Angenommen ich hätte einen Fixpreisvertrag inklusive Mehrwertsteuer mit einer Laufzeit von einem Jahr ohne Preisanpassungsmöglichkeit. Wenn nun die Mehrwertsteuer innerhalb der Vertragslaufzeit erhöht wird, würde ich meinen, daß ich eine solche Mehrwertsteuererhöhung nicht zu tragen habe. Das sollte im Risiko des Versorgers liegen. Der muß natürlich die Erhöhung der Mehrwertsteuer ans Finanzamt abführen.
Das heißt, durch eine solche Gesetzesänderung sehe ich mich hier nicht in der Pflicht bzw. als Betroffener, anders als @gastrom meint.  

Noch deutlicher wird es aber meines Erachtens, wenn beispielsweise auf die Erzeugung von Strom eine Steuer erhoben werden würde. Die Erzeugungskosten, auf die die Steuer angewendet werden soll,  mir aber gar nicht bekannt sind. Einer der Grundgedanken aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es, daß die Preiserhöhung anhand der Klausel selbst nachvollzogen werden kann. Ohne die Kenntnis der Erzeugungskosten ist es aber nicht möglich, eine Steuer auf die Erzeugungskosten zu berechnen.

Ich bin hier also sehr skeptisch, daß eine solche Preisanpassungsklausel tatsächlich wirksam sein soll.

Black:
Zumindest hat der BGH in seiner Entscheidung vom 22.12.2003, Az: VIII ZR 90/02 folgende Klausel nicht als unwirksam gewertet:


--- Zitat ---Soweit künftig eine Kohlensteuer, eine Energiesteuer oder sonstige die Beschaffung, die Übertragung oder die Verteilung von elektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art wirksam werden sollten, trägt diese der Kunde, soweitdas Gesetz nichts anderes bestimmt. .
--- Ende Zitat ---

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