Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn es die Bestimmungen der GVV nicht gäbe, diese nicht kraft Gesetzes Geltung beanspruchen würden, und das Angebot des Grundversorgers auch nicht entsprechend bestimmt genug zu den vertragswesentlichen Punkten formuliert und in den Rechtsverkehr entäußert wäre, so fehlte es an einem hinreichend bestimmten Angebot zu den vertragswesentlichen Punkten, so dass mangels eines solchen eine lediglich konkludente Annahme nicht zu einem Vertragsabschluss gem. §§ 145 ff. BGB führen könnte.
--- Ende Zitat ---

Eine Menge \"hätte\" und \"wäre\".

Ich bin aber noch beim konkreten Fall. Und mir ging es nicht um ein Wegdenken der gesamten GVV, sondern nur der in § 2 enthaltenen Aussage zum Vertragsschluss durch Energieentnahme. Der Rest bleibt unverändert.

Also weiter am konkreten Fall. Wie ist dann hierzu ihre Wertung?

RR-E-ft:
Ich werde dazu vielleicht ein Buch schreiben.
Das können Sie dann kaufen.

Vorab soviel:

Die für den Vertragsabschluss notwendigen  übereinstimmenden Willenserklärungen müssen grundsätzlich zugehen, die Annahme des Angebots kann nur fristgerecht erfolgen (§§ 145 ff., 147 BGB). Ein Gesetz kann hiervon Ausnahmen vorsehen.

Black:
Schon klar, dass es ein Buch wird, wenn Sie derart lange benötigen selbst bei der Beantwortung simpler Fragen zu einem konkreten Ergebnis zu gelangen.

Ich bin aber erstaunt, Sie in dieser Frage so verschlossen zu sehen. Sie scheuen doch sonst keine Seitenlangen umfangreichen Darstellungen.

Nur zeigen Sie dort dann gerne, warum Sie die Ansicht anderer für Verfehlt halten. Sie scheinen es demnach vorzuziehen fremde Rechtspositionen zu bekritteln, als bei einer (sehr einfachen) Rechtsfrage kurz und knapp eine Antwort zu geben und zunächst einmal eine eigene Rechtsposition zur Grundlage einer Diskussion zu machen.

Dabei ist die Frage des Vertragsschlusses in der Grundversorgung - im Gegensatz zu hier sonst diskutierten Problemen der BGH Rechtsprechung - doch sehr einfach.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ich werde dazu vielleicht ein Buch schreiben.
Das können Sie dann kaufen.

Vorab soviel:

Die für den Vertragsabschluss notwendigen  übereinstimmenden Willenserklärungen müssen grundsätzlich zugehen, die Annahme des Angebots kann nur fristgerecht erfolgen (§§ 145 ff., 147 BGB). Ein Gesetz kann hiervon Ausnahmen vorsehen.
--- Ende Zitat ---

Dann subsumieren Sie doch einfach ohne die gesetzliche Regelung einen Vertragsabschluss durch Zugang zweier übereinstimmender Willenserklärungen zu allen vertragswesentlichen Punkten innerhalb laufender Annahmefrist. Ich meine auch, dass man dabei nach Allgemeinem Schuldrecht ganz leicht nur zu einem möglichen Ergebnis gelangen kann.

Black:
Dann kommen Sie mal weg von larifari Aussagen wie

\"übereinstimmende Willenserklärungen müssen zugehen\" und wenden diese mal an.

Halten Sie § 2 GVV für die gesetzliche Ausnahme, die einen Vertragsschluss auch ohne Abgabe und Zugang übereinstimmender Willenserklärungen normiert?

a.) Wenn nein,
dann käme der Vertrag auch ohne § 2 GVV nach allgemeinem Schuldrecht zustande.

b.) Wenn ja,
dann hätten wir einen Vertrag, der nach dem Willen des Gesetzgebers auch ohne korrespondierende Willenserklärungen zustande kommen soll.

Welcher Auffassung hängen Sie an?

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