Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?

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Black:
Ich würde sagen ein Kommentar.

1. Da ist man höhere Preise gewohnt.

2. Da gibt es wenig aktuelles (Morell)

3. Man kann mit Nachlieferungen weitere Einnahmen generieren.

RR-E-ft:
Mehr Aufwand als mit diesem Forum kann es wohl auch nicht machen.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Die Annahmeerklärung des Kunden wird gem. § 2 Abs. 2 GVV gesetzlich fingiert.
--- Ende Zitat ---

Teilt diese Auffassung noch sonst irgend jemand zitierfähiges?

RR-E-ft:
@Black

Es ist wohl eher die Frage zu stellen, ob diejenigen, die entgegen der herrschenden Meinung immer noch von einem  Vertragsabschluss ohne Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen gem. §§ 145 ff. BGB ausgehen, heute noch ernsthaft zitierfähig sind. Im sonstigen Leben geniert man sich doch auch der Zitate/ des Zitierens \"Ewig Gestriger\". Nur untereinander genieren die sich natürlich nicht, sondern verspüren zuweilen sogar einen Korpsgeist.

Welche Vorstellung haben Sie denn, wie der Fall anders liegen könnte? Worin liegen nach Ihrer Auffassung Angebot und Annahme bei Abschluss eines Grundversorgungsvertrages gem. § 2 Abs. 2 GVV?
Jeder Jurist ist doch selbst gefordert, zu subsumieren und nicht gedankenlos nachzubrabbeln.

Manche der sog. Standardkommentatoren vertreten die Auffassung, das Angebot zum Abschluss eines Vertrages nach § 2 Abs. 2 AVBV/ GVV gehe vom Kunden aus.....

Etwas platt (aber nicht ohne)  wurde gegen die Lehre vom sozialtypischen Verhalten u.a. angeführt, dass dann absurderweise auch der Ladendieb im Selbstbedienungsladen ohne Willenserklärung einen Kaufvertrag über die eingesteckte Ware abschließen würde.... Unter anderem ein schwedisches Einrichtungshaus lässt seine Kunden neuerdings die Ware ohne Personal an der Kasse einscannen und bargeldlos bezahlen...

Die Richtigkeit einer Auffassung richtet sich gewiss nicht nach der Auflage.
Man denke an die in Deutschland auflagenstärksten (Mach-) Werke der Vergangenheit.

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