Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
RR-E-ft:
Meine Auffassung dazu ist doch wohl offensichtlich.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn Haushaltskunde K ohne weitere Willensäußerung gegenüber Grundversorger G (und ohne bereits bestehende anderweitige Lieferbeziehung) Strom oder Gas aus dem Verteilnetz, über welches der Grundversorger G die Grundversorgung durchführt, entnimmt, so kommt allein dadurch gem. § 2 Abs. 2 GVV ein Grundversorgungsvertrag zustande.
K nimmt dabei das bestehende Vertragsangebot des G konkludent an.
Weder die (nachträgliche) Anmeldung des K noch die (nachträgliche) Vertragsbestätigung des G sind dabei für das Vertragsverhältnis konstitutiv, sondern jeweils lediglich deklaratorisch.
Ich kenne niemanden, der dies ernsthaft in Zweifel zieht.
--- Ende Zitat ---
Die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 GVV bestimmt eine gestzliche Ausnahme gegenüber dem Allgemeinen Schuldrecht.
Interessant wäre doch eher Ihre ggf. bestehende gegenteilige These, wonach nach Allgemeinem Schuldrecht allein durch die Entnahme von Strom und Gas aus einem Verteilnetz ohne die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 GVV und ohne weitere Willenserklärungen ein Energielieferungsvertrag wirksam zustande kommen kann.
Das ist doch die fragwürdige Ansicht und nicht etwa meine Auffassung.
Black:
--- Zitat ---Original von Black
Halten Sie § 2 GVV für die gesetzliche Ausnahme, die einen Vertragsschluss auch ohne Abgabe und Zugang übereinstimmender Willenserklärungen normiert?
a.) Wenn nein,
dann käme der Vertrag auch ohne § 2 GVV nach allgemeinem Schuldrecht zustande.
b.) Wenn ja,
dann hätten wir einen Vertrag, der nach dem Willen des Gesetzgebers auch ohne korrespondierende Willenserklärungen zustande kommen soll.
--- Ende Zitat ---
Aus ihrer kryptischen Antwort entnehme ich wohl, dass Sie der Meinung b) anhängen. Korrigieren Sie mich, wenn ich fehldeute.
Demnach soll ein schuldrechtlicher Vertrag zustande kommen, auch ohne Angebot und Annahme.
RR-E-ft:
@Black
Sie sind mir ein Schelm.
Stimmt doch beides nicht.
Auch der Grundversorgungsvertrag kommt nicht ohne Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande.
Es sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich.
Die gesetzliche Ausnahme bezieht sich nur auf den Zugang und die Annahmefrist.
Die Annahmeerklärung des Kunden wird gem. § 2 Abs. 2 GVV gesetzlich fingiert.
Jetzt nehmen Sie aber den potentiellen Lesern meines gedachten Buches die Spannung gleich über mehrere Kapitel.
Ich habe große Sorge, dann überhaupt noch einen Verlag zu finden. ;)
Ich habe den üblen Verdacht, dass andere schon Bücher geschrieben haben, das entscheidende Kapitel jedoch ausgelassen haben, womöglich weil sie noch der längst von der herrschenden Meinung überwundenen Lehre vom faktischen Vertrag oder Lehre vom sozialtypischen Verhalten anhängen. Es ist nun einmal nicht grundsätzlich verboten, dass auch \"Ewig Gestrige\" Bücher verfassen und herausgeben. ;)
Black:
Wenn Sie wirklich planen ein Buch zu verfassen, dann nur zu.
Ich würde es sogar kaufen. Aber bislang vertreten die mir vorliegenden Pubklikationen in weiten Teilen dazu Auffassungen, die von den Ihrigen abweichen.
Was soll es den werden? Skript, Kommentar, Lehrbuch?
RR-E-ft:
@Black
Spricht dafür, dass sich die Welt für ein Buch von mir interessieren könnte.
Was verkauft sich denn nach Preis- Leistungs- Verhältnis aus Sicht des Autors am besten?
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