Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?

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bolli:
Hallo zusammen,

ich habe mal eine grundsätzliche Frage, die sicherlich nach dem BGH-Urteil vom 17.12.2008 zu den Gaspreisen wegen unwirksamer Preisanpassungsklauselmehrere Versorger betrifft, weshalb ich es mal hier rein schreibe:

Mein Versorger Aggerenergie (früher Aggergas) hat zum 01.04.2009 eine Änderung seiner Regelungen für die Versorgung mit Erdgas  bekannt gegeben. Dieses wurde auch schon an anderer Stelle diskutiert hier der Link .

Nun hat die IG Oberberg diese geänderten Regelungen mal von Frau RA\'in Holling untersuchen lassen und diese ist in einer Stellungnahme zu einem nicht besonders schönen Ergebnis gekommen:

1. Sie sieht in dem Schreiben eine Art \'Änderungskündigung\', mit der die Aggerenergie die unwirksamen AGB-Regelungen in ihren bisherigen Verträgen anpassen will. Selbst wenn man dieses nicht so sehe, müsse man das Schreiben als Kündigung des bisherigen Vertrages auffassen, auch wenn dieses expressis Verbis nicht in dem Schreiben stehe, und ein Angebot auf einen neuen Vertrag unterbreitet werde. Falls man damit nicht einverstanden sei, müsse man dagegen Widerspruch einlegen, was sicherlich eine ordentliche Kündigung des Vertrages nach sich ziehen würde.
Hinten angestellt sei hier zunächst die Frage, ob die neuen Preisanpassungsklauseln denn nun rechtlich eindeutig sind oder eher nicht.

Verständlich ist sicherlich, dass man die Aggerenergie kaum zwingen kann, den Vertrag mit der unwirksamen Preisanpassungsklausel unbegrenzt weiterlaufen zu lassen und sie diesen in diesem Punkt ändern können muss.

2. Nun kommt aber der aus meiner Sicht unangenehme Teil der Stellungnahme von Frau Holling: Gleichzeitig mit dieser Information über die \'Geänderten Regelungen für die Versorgung mit Erdgas\' hat die Aggerenergie mitgeteilt, dass sie die Preise senkt und die neuen Preise mitgeteilt.
Frau Holling kommt nun zu dem Schluß, dass man mit dem akzeptieren der neuen \'Geänderten Regelungen für die Versorgung mit Erdgas\' auch diese neuen Gaspreise als aktuelle Grundpreise akzeptiert und diese später nicht mehr wegen Unbilligkeit angreifen kann. Sollte man damit nicht einverstanden sein, müsse man gegen die Vertragsumstellung Widerspruch einlegen mit der Folge, dass der Versorger den Vertrag wohl von sich aus kündigt.
Das würde aus meiner Sicht dann bedeuten, da die Aggerenergie bei uns Grundversorger ist, ich würde in den teureren Grundversorgungsvertrag gestuft und könnte nur hier wieder den Unbilligkeitseinwand nach § 315 erheben.

Das Ganze ist aus meiner Sicht leider sehr unbefriedigend, da es ja bedeutet, entweder ich akzeptiere den \'neuen\' Vertrag mit der Folge, dass ich neue Grundpreise habe (selbst wenn die neuen Preisanpassungsklauseln wieder unwirksam wären, würde mir das wegen des derzeitigen hohen Preisniveaus nicht viel bringen) oder ich muss mich in den Grundversorgungstarif umstufen lassen und dort mein Glück mit dem reinen Unbilligseinwand nach §315 versuchen, mit der Gefahr, im Negativfall die teuren Grundtarife bezahlen zu müssen.

Wie sieht man hier im Forum diese Angelegenheit. Hat da schon jemand anderes Erfahrungen oder rechtliche Meinungen eingeholt.

Und nochmals die Bitte, nicht einfach antworten, man solle nichts tun und schon werden die alten Bedinungen weiter gelten. Ich sehe das wie ein ebenfalls befragter RA: Der Versorger muss schon das Recht haben, unwirksame Klauseln verändern zu dürfen, auch wenn er dazu meines Einverständnisses bedarf und wenn er mir mitteilt, dass er das machen möchte ohne mir expliziet einen Änderungsvertrag zur Unterschrift vorzulegen kann ich entweder trotzdem (stillschweigend) akzeptieren oder eben widersprechen, dass ich nicht einverstanden bin mit der (wahrscheinlichen) Folge der Kündigung durch den Versorger. Ich glaube, aussitzen hilft an der Stelle nicht.

Ich bin gespannt auf eure Meinungen.

Gruß
bolli

eislud:
Zumindest aus dem Schreiben der AggerEnergie aus dem angegebenen Link kann ich noch nicht einmal ersehen, daß das Vertragsverhältnis womöglich beendet wird, wenn ich den Änderungswünschen nicht zustimme. Eine Änderungskündigung ist überhaupt nicht ersichtlich, auch nicht für den aufmerksamen Leser. Es fehlt schon an einem Termin, zu dem der Vertrag dann enden sollte. Eine Kündigung und eine Kündigungstermin muß zweifelsfrei für den Vertragspartner erkennbar sein, sonst könnte er sich schon nicht darauf einstellen und sich gegebenenfalls einen anderen Versorger suchen.  

Änderungsvorbehalte in AGB sind regelmäßig unwirksam. Aus Änderungswünschen, die sich darauf berufen, können sich dann auch keine Rechtsfolgen ergeben. Da ein Schweigen auf Änderungswünsche keine Zustimmungswirkung hat, muß es bei den bisher vereinbarten Vertragsbestandteilen bleiben.

Geht es also um dieses Schreiben, dann kann ich die von Dir beschriebene Meinung von Frau Holling nicht nachvollziehen.

Ich bin ja aber auch nur ein juristischer Laie.  :)

bolli:
Hallo eislud,

danke für die Antwort. Ja, es handelt sich um das o.g. Schreiben, welchem den neuen \'Regelungen für die Versorgung mit Erdgas\' beilagen.

Auf Seite 1, unten steht: \"Durch die Änderung der vertraglichen Inhalte haben sie ein schriftliches Sonderkündigungsrecht bis zum 01.05.2009. Ab diesem Datum werden die neuen Vertragsbedingungen nach Ziffer 8.1 der bestehenden Vertragsbedingungen Bestandteil Ihres Vertrages.\"

Aus diesem Passus, vermute ich mal, liest Frau Holling den Willen zur Änderungskündigung heraus. Eine explizite Aussage zur ordentlichen Kündigung im Falle der Nichtannahme lässt sich außer dem Sonderkündigungsrecht dem Schreiben nicht entnehmen. Aber Frau Holling meint, dieses Sonderkündigungsrecht ist ja so eine Art Kündigung, wenn man nicht einverstanden ist, zumindest verstehe ich ihre Aussage so.

Es geht also hier meines Erachtens nicht um einen Änderungsvorbehalt.

Auch ist ja der 01.05.09 als Termin für das Inkrafttreten konkret genannt, insofern müsste dieses Datum doch konkret genug sein, oder ? Wenn ich von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch mache, endet der Vertrag zu diesem Datum, sonst gelten die neuen Bedingungen.

Gruß
bolli

reblaus:
Wie ist denn die reguläre Kündigungsfrist in Ihrem alten Vertrag geregelt?

Black:
Das geschilderte Grundproblem zeigt die Schwachstelle des Preisprotestes. Bei erfolgreichem Einwand gegen eine unwirksame Preisklausel in Sonderverträgen wird der Versorger diesen Vertrag kündigen.

Der Kunde hat dann zunächst nur die Wahl einen neuen Sondervertrag abzuschließen (wenn er angeboten wird) und dort den Anfangspreis zu akzeptieren oder aber in die Grundversorgung zu gehen und den dort gerade geltenden Tarif als \"vereinbarten Preissockel\" anzuerkennen.

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