Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?

<< < (11/14) > >>

RR-E-ft:
@Black

Sie haben allgemein gefragt und ich habe allgemein geantwortet.



--- Zitat ---Daher noch einmal:

Wenn der Versorger in gesetzlich vorgeschriebenem Maß seine Allg. Preise bekannt gemacht hat und ein Kunde Energie entnommen hat.

1. Kommt dann ein Vertrag zustande?

2. Kommt ein Vertrag nur wegen § 2 GVV zustande?

3. Käme ein Vertrag auch ohne die Existenz des § 2 GasGVV nach allg. schuldrechtlichen Gesichtspunkten zustande?
--- Ende Zitat ---

Die Fragen sind beantwortet.
Am Allgemeinen Schuldrecht kommt man nicht vorbei.

Black:
Das haben Sie wohl missverstanden. Ich frage konkret.


--- Zitat ---Original von Black
Der konkrete Sachverhalt lautet: (Haushalts)Kunde K entnimmt ohne weitere Willensäußerung gegenüber Grundversorger G (und ohne bereits anderweitige Lieferbeziehung) praktisch Energie aus dem Verteilnetz, bei ordnungsgemäß veröffentlichten Preisen.


Kommt dann - nach ihrer Wertung - bereits ein Grundversorgungsvertrag zwischen K und G  zustande?
--- Ende Zitat ---

Ja oder nein?

Auch allgemeines Schuldrecht muss am Ende zu einer konkreten Subsumtion und einem Ergebnis  führen.

Und bevor wir uns nun (zur Ablenkung?)darüber streiten, ob Sie diese Frage bereits beantwortet haben, bitte ich Sie um eine konkrete Antwort. Kommt in diesem Fall von mir geschilderten Fall ein Vertrag zustande?

Ja oder Nein?

RR-E-ft:
Wenn Haushaltskunde K ohne weitere Willensäußerung gegenüber Grundversorger G (und ohne bereits bestehende anderweitige Lieferbeziehung) Strom oder Gas aus dem Verteilnetz, über welches der Grundversorger G  die Grundversorgung durchführt, entnimmt, so kommt allein dadurch gem. § 2 Abs. 2 GVV ein Grundversorgungsvertrag zustande.

K nimmt dabei das bestehende Vertragsangebot des G konkludent an.
Weder die (nachträgliche) Anmeldung des K noch die (nachträgliche) Vertragsbestätigung des G sind dabei für das Vertragsverhältnis konstitutiv, sondern jeweils lediglich deklaratorisch.

Ich kenne niemanden, der dies ernsthaft in Zweifel zieht.

Black:
Es geht doch. Was für eine schwere Geburt.

Nun interessiert mich aber ihre Ansicht:

Wenn es den § 2 der GVV nicht gäbe. Käme dann im konkreten Fall gleichwohl nach allg. Schuldrecht ein Vertrag zustande?

RR-E-ft:
Wenn es die Bestimmungen der GVV nicht gäbe, diese nicht kraft Gesetzes Geltung beanspruchen würden, und das Angebot des Grundversorgers auch nicht entsprechend bestimmt genug zu den vertragswesentlichen Punkten formuliert und in den Rechtsverkehr entäußert wäre, so fehlte es an einem hinreichend bestimmten Angebot zu den vertragswesentlichen Punkten, so dass mangels eines solchen eine lediglich konkludente Annahme nicht zu einem Vertragsabschluss gem. §§ 145 ff. BGB führen könnte. Für einen Vertragsabschluss bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen hinsichtlich aller vertragswesentlichen Punkte, mit der oben aufgezeigten Ausnahme.

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