Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?

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Black:
Das Angebot des Grundversorgers liegt Ihrer Ansicht also (allein) in der Veröffentlichung der allgemeinen Preise der Versorgung?

Und der Vertrag kommt bei Entnahme von Gas/Strom wegen § 2 GVV zustande und nicht schon ohnehin nach den allg. Grundsätzen des Schuldrechts?

RR-E-ft:
@Black

Jedenfalls wäre es ohne eine solche Veröffentlichung nicht derart bestimmt genug, dass es zu einem Vertragsabschluss kommen könnte.

Die Allgemeinen Grundsätze des Schuldrechts verlangen gem. §§ 145 ff. BGB Angebot und Annahme, wobei die übereinstimmenden Willenserklärungen alle vertragswesentlichen Punkte, insbesondere den Preis umfassen müssen. Entgegen § 154 I BGB genügt es jedoch, wenn einem Vertragsteil ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB hinsichtlich des Preises eingeräumt ist.

Black:
Sie weichen aus.

Daher noch einmal:

Wenn der Versorger in gesetzlich vorgeschriebenem Maß seine Allg. Preise bekannt gemacht hat und ein Kunde Energie entnommen hat.

1. Kommt dann ein Vertrag zustande?

2. Kommt ein Vertrag nur wegen § 2 GVV zustande?

3. Käme ein Vertrag auch ohne die Existenz des § 2 GasGVV nach allg. schuldrechtlichen Gesichtspunkten zustande?

RR-E-ft:
@Black

Ich meine, die Fragen bereits beantwortet zu haben.

Entnimmt ein Nichthaushaltskunde Strom oder Gas aus dem Netz, so kann wegen §§ 36 I, 3 Nr. 22 EnWG, § 1 GVV dadurch ein Grundversorgungsvertrag nicht zustande kommen.

Liegen im Übrigen die für einen Vertragsabschluss zwingend notwendigen übereinstimmenden Willenserklärungen zu den vertragswesentlichen Punkten vor und besteht ein Dissens gem. § 154 Abs. 1 BGB  lediglich hinsichtlich der Höhe des Entgelts, so lässt sich dieser unter Umständen (auch  im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung) durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des EVU überwinden (BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90; BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05 und KZR 9/05). Eine solche ergänzende Vertragsauslegung ist jedoch nicht in jedem Falle geboten und zulässig (BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 24/04).

Ohne entsprechende übereinstimmende Willenserklärungen fehlt es jedoch gem. §§ 145 ff. BGB jedenfalls an einem Vertragsabschluss.

Gibt es wirklich jemanden, der dies ernsthaft in Abrede stellen wollte?

Black:
Sie haben die Frage nicht beantwortet.

Ich habe weder nach dem Nichthaushaltskunden gefragt, noch wollte ich juristische Allgemeinplätze zum Vertragsschluss herunterrezitiert bekommen.

Der konkrete Sachverhalt lautet: (Haushalts)Kunde K entnimmt ohne weitere Willensäußerung gegenüber Grundversorger G (und ohne bereits anderweitige Lieferbeziehung) praktisch Energie aus dem Verteilnetz, bei ordnungsgemäß veröffentlichten Preisen.

Kommt dann - nach ihrer Wertung - bereits ein Grundversorgungsvertrag zwischen K und G  zustande?

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