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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?

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RR-E-ft:
§ 2 Abs. 2 Satz 1 GasGVV ist zu entnehmen, dass ein Grundversorgungsvertrag dadurch zustande kommen kann, dass Gas aus dem Versorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt. Das wollte der Gesetzgeber damit auch ausdrücken.

Für einen anderweitigen Vertragsabschluss durch sozialtypisches Verhalten ist schon deshalb kein Raum, weil andere als Grundversorgungsverträge mit Haushaltskunden gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 GasGVV durch die Gasentnahme aus dem örtlichen Verteilnetz schon deshalb nicht zustande kommen können, weil nicht ersichtlich ist, welches Angebot welches Gasversorgers dadaurch überhaupt nur angenommen werden könnte. Gasversorger, Bedingungen und Preise einer Belieferung bleiben dabei nämlich völlig offen. Gäbe es die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 GasGVV nicht, würde dies auch bei der Gasentnahme durch Haushaltskunden gelten. Die gesetzliche Regelung ist damit ersichtlich unabdingbare Voraussetzung für einen Vertragsabschluss durch sog. sozialtypisches Verhalten.

Streicht man also die gesetzliche Fiktion, ist auch für einen Vertragsabschluss durch sozialtypisches Verhalten überhaupt kein Raum.

Für eine für den Vertragsabschluss erforderliche Unterschriftsleistung, wie sie Salje wohl vorschwebt, gibt es nirgends einen Anhalt, nachdem der Vertragsabschluss schon nicht der Schriftform bedarf. Früher hieß es in § 2 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV, der Tarifkundenvertrag solle schriftlich abgeschlossen werden. Aber das war eben früher. Heute ist es anders.

Die wenigsten Tarifkundenverträge wurden schriftlich abgeschlossen.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Für einen anderweitigen Vertragsabschluss durch sozialtypisches Verhalten ist schon deshalb kein Raum, weil andere als Grundversorgungsverträge mit Haushaltskunden gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 GasGVV durch die Gasentnahme aus dem örtlichen Verteilnetz schon deshalb nicht zustande kommen können, weil nicht ersichtlich ist, welches Angebot welches Gasversorgers dadaurch überhaupt nur angenommen werden könnte.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Regelmäßig ist davon auszugehen, dass im Abschluss des für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträgen mit Netzbetreibern ein Angebot des Grundversorgers auf Abschluss eines Grundversorgungsvertrages liegt, dass vom Kunden durch Inanspruchnahme der Belieferung angenommen wird.

Morell, Kommentar zur GasGVV, 2009, zu § 2, Rdn. 1.
BGH, 15.02.2006, WM 2006, 1442
BGH, Beschl. vom 20.12.2005, WuM 2006, S. 2007

--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:

--- Zitat ---Regelmäßig ist davon auszugehen, dass im Abschluss des für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträgen mit Netzbetreibern ein Angebot des Grundversorgers auf Abschluss eines Grundversorgungsvertrages liegt, dass vom Kunden durch Inanspruchnahme der Belieferung angenommen wird.

Morell, Kommentar zur GasGVV, 2009, zu § 2, Rdn. 1.
BGH, 15.02.2006, WM 2006, 1442
BGH, Beschl. vom 20.12.2005, WuM 2006, S. 2007
--- Ende Zitat ---

Ziemlicher Quark.

Morell zitiert wohl Entscheidungen zum Vertragabschluss nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV, wonach der Vertrag dadurch zustande kommt, dass Fernwärme aus dem Veteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternmehmens entnommen wird, und die Versorgung zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen erfolgt. Die Identität des Versorgers und die geltenden Preise zu den Bedingungen der AVBFernwärmeV stehen somit fest, mithin die essentialia negotii, wenn man mal von den Anschlusswerten absieht, die im Zweifel der Fernwärmeversorger gem. §§ 315, 316 BGB zu bestimmen hat.  Die Anschlusswert- Klippe konnte dabei in den zur Entscheidung anstehenden Fällen jeweils umschifft werden.

Das lässt sich nicht auf den Fall übertragen, dass ohne Berücksichtigung der Geltung von § 2 Abs. 2 GasGVV Gas aus dem Verteilnetz entnommen wird. Wer der Gasversorger am anderen Ende der Leitung tatsächlich ist und welche Preise und Bedingungen für die Belieferungen gelten sollen, ist nicht klar, so dass schon mangels eines hinreichend bestimmten Angebots kein Vertragsabschluss durch sog. sozialtypisches Verhalten erfolgen kann.  Am anderen Ende der Leitung könnte auch Gazprom sitzen...

Morell verkennt wohl schon, dass sich ein hinreichend  bestimmtes Angebot, dass alle essentialia negotii umfasst, an denjenigen richten muss, der ohne zuvor einen Vertrag abgeschlossen zu haben, Gas aus der Leitung entnimmt. Fehlt es an einem solchen Angebot  ist die Annahme eines Angebotes durch sog. sozialtypisches Verhalten ausgeschlossen.

Das Angebot des Grundversorgers auf Grundversorgung zu den veröffentlichten Allgemeinen Preisen und zu den Bedingungen der GasGVV richtet sich nur an Haushaltskunden.

Black:
Morell, Salje, der gesamte 8. Senat des BGH,..... anscheinend alles juristische Geisterfahrer die Ihnen auf Ihrem unbeirrten Weg entgegenfahren....

....und dann erdreisten sich diese Personen auch noch Standartkommentare herauszugeben oder höchstrichterlich Recht zu sprechen.

RR-E-ft:
@Black

Ach, was muss man oft von bösen Buben hören oder lesen...

Ein Vertragsabschluss vermittels Annahme durch sog. sozialtypisches Verhalten setzt zunächst ein inhaltlich hinreichend bestimmtes Vertragsangebot, das alle vertragswesentlichen Punkte umfassen muss,  voraus. Sonst geht es eben nicht mit einem Vertragsabschluss.

Junge Menschen lernen das wohl im Erstsemester. Einige macht womöglich das Alter dann vergesslich. Bei den Herausgebern von Standardkommentaren mag dies vielleicht auch an der eigenen Erhabenheit liegen, welche die eigentlichen Basics schon mal vergessen lassen können. Wer heute noch als Voraussetzung einer Belieferung die Unterschrift unter einem Vertrag fordert, die noch nie wirklich Voraussetzung war, kann mit dieser Auffassung wohl  nicht durchdringen, auch wenn er einen ganzen Kommentar nur dazu verfassen und herausgeben würde.  Hinsichtlich des gesamten 8. Senats des BGH muss ich wohl deutlich missverstanden worden sein. Ich bin nachwievor davon überzeugt, dass sich dort eine Mehrheit durchgesetzt hat.

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