Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
tangocharly:
Das Verständnis des Verstehens von Verstandenem:
Potz Blitz und Donner ! Da finden sich doch tatsächlich Kaffesatz-Leser im Forum.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Belieferung.
--- Ende Zitat ---
Es besteht ein Anspruch auf Abschluss eines Grundversorgungsvertrages, der dann natürlich Basis der Belieferung ist. Wenn ein Lieferanspruch ohne Vertrag bestehen würde, wäre der Abschluss eines Vertrages in jedem Fall überflüssig. Die GVV wäre auch nicht Vertragsbestandteil sondern würde direkt unmittelbar gelten.
§ 1 Abs. 1 S. 2 GVV
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden.
Den feinen Unterschied zwischen Anspruch auf Vertragsschluss und Anspruch auf Belieferung ohne Vertrag sollten Sie schon juristisch treffen können.
userD0009:
§ 36 Abs. 1 EnWG
\"Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.\"
@Black
Was verstehen Sie unter dem Begriff Versorgung?
Für mich beinhaltet das mehr als nur \"Vertragsschluss\".
Und in § 1 Abs. 1 Satz 1 GasGVV
\"Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben.\"
Grüße
belkin
RR-E-ft:
@belkin
Wie wahr, ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Belieferung.
--- Ende Zitat ---
Es besteht ein Anspruch auf Abschluss eines Grundversorgungsvertrages, der dann natürlich Basis der Belieferung ist. Wenn ein Lieferanspruch ohne Vertrag bestehen würde, wäre der Abschluss eines Vertrages in jedem Fall überflüssig. Die GVV wäre auch nicht Vertragsbestandteil sondern würde direkt unmittelbar gelten.
§ 1 Abs. 1 S. 2 GVV
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden.
Den feinen Unterschied zwischen Anspruch auf Vertragsschluss und Anspruch auf Belieferung ohne Vertrag sollten Sie schon juristisch treffen können.
--- Ende Zitat ---
@Black
§ 36 Abs. 1 EnWG begründet keinen Anspruch auf Vertragsabschluss, sondern einen gesetzlichen Anspruch auf Versorgung bzw. Belieferung.
Wenn man die Entscheidung des BGH vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 gründlich liest, wird vielleicht auffällig, dass auch § 4 AVBGasV - eine Bestimmung die Kraft Gesetzes als Vertragsbestandteil in jeden Tarifkundenvertrag einbezogen war - ein gesetzliches und eben kein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht begründen soll (BGH, aaO. Tz. 17). Bei einem vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrecht hätte die Entscheidung nach Auffassung des BGH wohl anders ausfallen müssen (BGH, aaO. Tz. 32).
Bei einem gestzlichen Kontrahierungszwang wie § 10 Abs. 1 EnWG 1998 ergeben sich die Rechte und Pflichten nach der Lesart des BGH also nicht aus dem Vertrag, sondern vornehmlich unmittelbar aus dem Gesetz, namentlich den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Bei § 36 Abs. 1 EnWG und den Bestimmungen der Grundversorgungsverordnung verhält es sich nicht anders.
Dass § 1 GVV bestimmt, dass die Regelungen Vertragsinhalt des Grundversorgungsvertrages sind, kann doch nicht darüber hinwegtäuschen, dass ein solcher gem. § 2 Abs. 2 GVV zustande kommen können soll.
Denknotwendig muss für das Zustandekommen des Grundversorgungsvertrages gem. § 2 Abs. 2 GVV diese gesetzliche Regelung schon Geltung beanspruchen, bevor der Grundversorgungsvertrag überhaupt zustande gekommen ist. Es besteht offenbar eine direkt unmittelbare Geltung der gesetzlichen Bestimmung.
Sie müssten mit Ihrer feinsinnigen Argumentation wohl sagen, dass § 2 Abs. 2 GVV überhaupt nur als Vertragsinhalt eines breits abgeschlossenen Grundversorgungsvertrages Geltung beanspruchen kann, ein solcher zwischen den Parteien noch nicht besteht, § 2 Abs. 2 GVV deshalb zwischen den Parteien auch noch nicht anwendbar ist und deshalb ein Grundversorgungsvertrag - weil ein solcher nun einmal noch nicht vertraglich vereinbart wurde - nicht besteht und auch nicht nach § 2 Abs. 2 GVV zustandekommen kann.
So ist es aber ganz gewiss nicht. Den feinen juristischen Unterschied sollten Sie bemerkt haben, und soweit Sie sich mit diesem etwa fest verabredet haben, auch treffen können. Der gesetzliche Anspruch auf Belieferung und Versorgung besteht schon vor Vertragsabschluss. § 36 Abs. 2 EnWG bestimmt nicht etwa, dass die gesetzliche Lieferverpflichtung bei Nichtabschluss eines Grundversorgungsvertrages nicht besteht, sondern nur wenn die Versorgung für das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Solche wirtschaftlichen Gründe sind aber keine rechtlichen Gründe wie etwa ein fehlender Vertragsabschluss. Die Frage des Vertragsabschlusses ist bei gesetzlichem Kontrahierungszwang eher sekundär. Der Vertragsabschluss ist zumeist eine bloße Fiktion/ wird fingiert.
Das liegt schon daran, dass der Grundversorger gesetzlich zur Belieferung auch des Haushaltskunden verpflichtet ist, dessen Nase ihm nicht passt und mit dem er deshalb schon aus Prinzip keinen Vertrag abschließen möchte. Der Haushaltskunde, dem die Belieferung wegen seiner Nase oder ohne Begründung verweigert wird, muss konsequenterweise nicht auf Vertragsabschluss, sondern direkt auf Belieferung klagen. Wäre es anders, müsste wohl erst auf Vertragsabschluss und dann auf Vertragserfüllung geklagt werden. So ist es aber nicht vorgesehen.
Wer sich zu Ostern nicht mit anderen Mysterien befasst, wird vielleicht der Frage nachgehen, ob zuerst das Ei oder die Henne da war, oder ob das Ei auf dem Tisch nicht doch vom Osterhasen stammt.
Black:
Eine Belieferung bedingt einen Vertragsschluss, wobei der Versorger den Vertragsabschluss nicht verweigern darf (soweit wirtschaftl. zumutbar)
--- Zitat ---Gibt es keine Gründe an der gesetzlichen Grundversorgungspflicht zu zweifeln, muss der Strom- oder Gaslieferant unverzüglich die Grundversorgung aufnehmen, wenn der Grundversorgungsvertrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 39 zustande gekommen ist.
Salje, EnWG, zu § 36, Rdn. 14.
Ein unmittelbarer Kontrahierungszwang besteht nicht. Das EVU kann die Belieferung verweigern wenn der Kunde den Liefervertrag nicht unterschrieben hat.
Salje, EnWG, zu § 36, Rdn. 15.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Sie müssten mit Ihrer feinsinnigen Argumentation wohl sagen, dass § 2 Abs. 2 GVV überhaupt nur als Vertragsinhalt eines breits abgeschlossenen Grundversorgungsvertrages Geltung beanspruchen kann, ein solcher zwischen den Parteien noch nicht besteht, § 2 Abs. 2 GVV deshalb zwischen den Parteien auch noch nicht anwendbar ist und deshalb ein Grundversorgungsvertrag - weil ein solcher nun einmal noch nicht vertraglich vereinbart wurde - nicht besteht und auch nicht nach § 2 Abs. 2 GVV zustandekommen kann.
So ist es aber ganz gewiss nicht. Den feinen juristischen Unterschied sollten Sie bemerkt haben, und soweit Sie sich mit diesem etwa fest verabredet haben, auch treffen können.
--- Ende Zitat ---
Die Regelung des § 2 GasGVV entfaltet lediglich Wirkung, wenn ein Vertrag geschlossen wurde. Nicht vorher.
--- Zitat ---§ 2 Abs. 2 Strom/GasGVV besagt nicht , dass schon die Entnahme von Gas zum Vertragsschluss führt. Die Vorschrift legt lediglich die Rechtsfolgen fest, wenn durch die Entnahme von Gas ein Versorgungsvertrag zustande kommt.
Ob, die Gasentnahme zum Vertrag führt, ist nach den von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten zu beurteilen.
Morell, Kommentar zur GasGVV, 2009, zu § 2, Rdn. 49/50.
--- Ende Zitat ---
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