Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?

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RR-E-ft:
Putzig.

Natürlich unterliegt der Grundversorger einem gesetzlich angeordneten Kontrahierungszwang.

§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG darf als klassischer gesetzlicher Kontrahierungszwang bezeichnet werden. Es besteht eine gesetzliche Versorgungspflicht, soweit nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen.  Und es ist bekanntlich immer noch so, dass die meisten Grundversorgungsverträge nicht schriftlich abgeschlossen werden. Die Grundversorgung kann und darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde etwas unterschreibt, vgl. nur § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Grundversorgungsverordnung.  Da muss Salje also wohl offensichtlich etwas falsch verstanden haben, wenn er meint, die Belieferung könne von einer Unterschriftsleistung abhängig gemacht werden. Wo er das hernehmen will, ist nicht ersichtlich.

Und warum der Kunde, der den Anfangspreis als unbillig rügt, nicht zahlungsbereit sein sollte, erschließt sich auch nicht. Viele rügen die Unbilligkeit und zahlen vollständig unter Vorbehalt. Andere zahlen nach Unbilligkeitseinrede gekürzte Beträge. Zudem dokumentieren alle Zahlungsbereitschaft nach Billigkeitsnachweis. Der Gesetzgeber verweist in § 17 Abs. 1 Satz 3 Grundversorgungsverordnung ausdrücklich auf das Recht des grundversorgten Kunden, sich auf § 315 BGB zu berufen und eine entsprechende Einrede den Abschlagsanforderungen und Rechnungsbeträgen entgegenzusetzen.

tangocharly:
.... nichts als Nebelbomben.

Wenn der Einwand der Unbilligkeit erhoben wird, dann ist der Kunde nicht zahlungsunwillig, sondern erhebt eine berechtigte Einwendung, die die Forderung des Versorgers unverbindlich macht.

Das muß man doch nicht ständig wiedekäuen, wie eine Hindu-Kuh......

RR-E-ft:
@tangocharly

Ich bin mir vollkommen sicher, dass Sie es richtig meinten.

Die Einrede macht die Forderung nicht (erst) unverbindlich.

Die Forderung ist nach Erhebung der Einrede dann und nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, worauf sich der grundversorgte Kunde gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV berufen kann und wofür der Versorger die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Black:
Der Kontrahierungszwang verpflichtet den Grundversorger aber nur zur Belieferung auf Basis eines Vertrages.

Wenn der Kunde zum Abschluss des angebotenen Vetrages gerade nicht bereit ist, weil er den Preis der Belieferung als essentiellen Bestandteil des Vertrages ausdrücklich nicht akzeptiert (oder wie tangocharly von einer \"Unverbindlichkeit\" ausgeht), dann muss auch die Belieferung nicht erfolgen.

Und ich bin mir sicher, dass tangocharly es noch immer nicht verstanden hat und es daher nicht \"richtig meint\".

RR-E-ft:
Nun ja, die Kammer für Handelssachen des LG Dortmund hat gerade am 07.04.2009 einem Nicht- Haushaltskunden einen Anspruch auf Versorgung zuerkannt - ausdrücklich auch ohne Vertragsabschluss.

Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Belieferung. Durch die Belieferung kommt der Grundversorgungsvertrag zumeist zustande, sonst ist man eben vorübergehend in der Ersatzversorgung. Dass ein Gericht einem Grundversorger die Entbindung von der gesetzlichen Versorgungspflicht in einem Fall zuerkennt, wo der Kunde den Anfangspreis als unbillig rügt und zudem Zahlungen wie vorbeschrieben leistet, steht wenig zu erwarten. Das mag allenfalls in der Vorstellung mancher Kollegen geschehen, ist jedoch praxisfern.

Fragen Sie mich nicht nach meinen bisherigen persönlichen Erfahrungen mit der Unbilligkeitseinrede gegen den Anfangspreis.
Die sind seit einer halben Dekade sehr, sehr positiv. Ich bin mir völlig sicher, danach noch nie zuviel bezahlt zu haben. Wer kann das schon ruhigen Gewissens von sich behaupten. ;)

Gleichwohl überlege ich, meinen Versorger u.a. wegen unterlassener Gaspreissenkung zu verklagen. Das dieser beliebig die Preise einseitig erhöht und dann nicht wieder absenkt, halte ich für ausgeschlossen.

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