Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
RR-E-ft:
Bei der genannten Entscheidung vom 10.05.1990 - VII ZR 209/89 scheiterte die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises daran, dass der Preis individuell vereinbart wurde und die Unbilligkeitsrüge nicht erhoben wurde:
--- Zitat ---Entgegen der Ansicht der Revision verliert dadurch der Beklagte nicht jeden wirksamen Rechtsschutz. Hat ein Abnehmer Bedenken wegen des Preises, braucht er insoweit nur von einer Einigung abzusehen.
Dann ergibt sich von selber die Situation einseitiger Preisbestimmung durch das Unternehmen mit der Folge, daß eine gerichtliche Billigkeitskontrolle herbeigeführt werden kann. Die Anforderungen an den Abnehmer sind entsprechend dem Schutzzweck der Billigkeitskontrolle denkbar gering. Bei eindeutiger Sachlage braucht er einer einseitigen Preisvorgabe nicht einmal zu widersprechen.
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der fehlende Widerspruch gegen die Preisvorstellungen des Versorgungsunternehmens ohne Belang, wenn das Unternehmen in seinem Angebot darauf hingewiesen hat, daß entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen die dort ausgewiesenen Baukostenzuschüsse und Hausanschlußkosten pauschal erhoben würden, und wenn diese Kosten auch ohne Veränderung und ohne jeden Anhaltspunkt für ein Einverständnis des dort Beklagten in Rechnung gestellt werden (Senatsurteil vom 4. Dezember 1986 aaO, S. 1829). Hat demgegenüber ein Abnehmer keine Bedenken wegen des Preises und bringt er dies auch zum Ausdruck, wie es der Beklagte getan hat, so besteht kein Bedarf für eine gerichtliche Billigkeitskontrolle. Spätere Einwendungen im Prozeß zielen dann nicht mehr auf einen Kundenschutz ab, sondern stellen sich lediglich als Versuch dar, von einer rechtsgeschäftlich verbindlichen Willenserklärung abzurücken.
--- Ende Zitat ---
Deshalb sollte man vorsorglich die Gesamtpreise immer wieder als unbillig rügen. Von Anfang an.
Black behauptet sonst später vor Gericht ungeniert, man sei mit den Preisen von Anfang an einverstanden gewesen und habe diese vereinbart.
tangocharly:
--- Zitat ---Hat demgegenüber ein Abnehmer keine Bedenken wegen des Preises und bringt er dies auch zum Ausdruck,
--- Ende Zitat ---
......... genau.
Und das ist auch der Knackpunkt bei den Entscheidungen des VIII. Senats. Seine Fiktion, dass der Kunde einfach alles akzeptiert, auch wenn er gar keine andere Entscheidungsmöglichkeit hat, ist Diktion (und sonst nichts - wo leben wir eigentlich ?).
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Black behauptet sonst später vor Gericht ungeniert, man sei mit den Preisen von Anfang an einverstanden gewesen und habe diese vereinbart.
--- Ende Zitat ---
Das tut Black in jedem Fall. 8)
Man könnte auch über Folgendes nachdenken: wenn der Versorger eine Energielieferung zu einem bestimmten Preis anbietet (Angebot) und der Kunde die Leistung ausdrücklich nicht zu dem angebotenen Preis annehmen will (Annahme), dann fehlt es an korrespondierenden Willenserklärungen. Mit der Folge, dass ein Vertrag nicht zustande kommt.
Der Versorger könnte es also ablehnen einen Kunden, der den Preis von Anfang an nicht akzeptiert, im Rahmen eines Grundversorgungsvertrages zu beliefern.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
Das tut Black in jedem Fall.
--- Ende Zitat ---
Tut tut.
Der Grundversorger unterliegt gegenüber Haushaltskunden einem gesetzlichen Kontrahierungszwang. Zudem besteht deshalb zu seinen Gunsten ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Allgemeinen Preise der Grundversorgung, aus dem er zugleich gesetzlich verpflichtet ist, die Entgelte der Billigkeit entsprechend zu bestimmen.
BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26
--- Zitat ---Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17). Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen. Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist
--- Ende Zitat ---
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Grundversorger unterliegt gegenüber Haushaltskunden einem gesetzlichen Kontrahierungszwang.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Ein unmittelbarer Kontrahierungszwang besteht nicht. Das EVU kann also die Belieferung verweigern, wenn der Haushaltskunde zwar zahlungsbereit ist, aber den Liefervertrag nicht unterschrieben hat.
Salje, EnWG, zu § 36, Rdn. 15
--- Ende Zitat ---
Im vorliegenden Fall ist der Kunde weder zahlungsbereit noch würde ein Vertrag (Annahme des Angebotes) zustande kommen.
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