Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
reblaus:
Der Gaspreisprotest wird irgendwann sein Ende finden. Dies wird spätestens dann der Fall sein, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Zustand erreicht ist. Bei der Agger- Energie ist man offensichtlich dabei, die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Zukunft anzuwenden.
Man könnte jetzt angesichts 6wöchiger Kündigungsfristen bis Ende April zuwarten und dann der Vertragsänderung widersprechen. Dann müsste man einer Kündigung zum 15.06. oder 1.07.09 ins Auge sehen. Länger werden sich die Vorteile, die aus der unzulässigen Klausel dem Kunden enstehen, nicht konservieren lassen.
Danach hat man die Möglichkeit einen neuen Sondervertrag mit der Agger-Energie zu den dann gültigen Bedingungen und Preisen abzuschließen, oder man kann den Versorger wechseln.
Bei einem Verbrauch von 20.000 kWh ist die Agger-Energie der günstigste Anbieter. Auch wenn man die vergleichsweise geringe Zahl an Wettbewerbern sieht, so ist der von der Agger-Energie verlangte Preis eine Topkondition, vergleicht man sie mit Regionen in Süddeutschland, in denen viel mehr Anbieter um Kunden werben, die örtlichen Gasversorger aber auch Wucherpreise verlangen. Wer 80.000 kWh nachfragt, kann zu den Stadtwerken Düsseldorf wechseln, die bei dieser Menge noch einen Tick günstiger sind.
Es steht natürlich jedermann frei, auch die günstigsten Gasversorger des Landes noch der Maßlosigkeit zu bezichtigen. Die Aussichten dass dies in einem Verfahren auch bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung tatsächlich festgestellt wird, sind aber deutlich schlechter, als bei den teuersten Versorgern.
@bolli
Wenn Ihnen Ihr Versorger jetzt noch unkompliziert die zuviel bezahlten Beträge zurückzahlt, haben Sie viel erreicht. Sie haben einen vergleichsweise preisgünstigen Versorger, den Sie nicht ohne Not wechseln sollten. Ab einem gewissen Erfolg wird es aussichtsreicher, preisbewusst einzukaufen, und den Lieferanten bei unnötig hohen Preisen unverzüglich zu wechseln. In der Masse setzen die Verbraucher damit Anreize, dass neue günstigere Versorger auf den Markt drängen, und verhindern, dass die alten Versorger ihre Preise unverschämt hoch halten. Dies ist weit effektiver als sich auf eine vage Hoffnung zu verlassen, die Gerichte würden Ihre Rechtsprechung zu Gunsten der Verbraucher ändern, und ein Unbilligkeitseinwand könnte doch noch einen weiteren Erfolg bringen. Der freie Gasmarkt, dem wir alle entgegenfiebern, funktioniert nicht über die Gerichte, sondern über die Nachfrage.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von reblaus
Der Gaspreisprotest wird irgendwann sein Ende finden. Dies wird spätestens dann der Fall sein, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Zustand erreicht ist.
--- Ende Zitat ---
Fast lyrisch.
Andernorts liest es sich dann so:
--- Zitat ---Original von reblaus
Leider kann ich persönlich meine Erkenntnisse nur dazu verwenden, die Verjährungsfristen soweit auszudehnen, dass ich in den nächsten Jahren noch keine Eile an den Tag zu legen brauche, um die Rückforderungsansprüche geltend zu machen.
Ich kann meine Zeit daher bis auf weiteres noch dafür verwenden andere vollzulabern.
--- Ende Zitat ---
Nun ja. Möglicherweise noch auf Jahre ein Fortsetzungsroman.
bolli:
--- Zitat ---Original von reblaus
...
@bolli
...
Der freie Gasmarkt, dem wir alle entgegenfiebern, funktioniert nicht über die Gerichte, sondern über die Nachfrage.
--- Ende Zitat ---
Leider lehrt mich der Strommarkt, dass dieses ein seeehhhr weiter Weg ist, insbesondere, wenn sich einige wenige Vor-Lieferanten als Quasimonopolisten den Markt teilen und die Versorger, aus teils durchsichtigen Gründen, bei der (hohen) Preisgestaltung mitspielen. Von Kartellrechtswidrigen Absprachen, die wir natürlich nicht beweisen können, nicht zu reden. Und kommen sie mir bitte beim Strom nicht mit der Strombörse und den neutralen Preisen, da gibt\'s ja nun auch schon genug Meinungen zu.
Das der geforderte Preis in vielen Fällen nicht der billige (angemessene) Preis ist, dürfte sich doch wohl im letzten Jahr gezeigt haben, als die Schwankungen beim Ölpreis nach oben immer komplett (nach dem berühmten halben Jahr) mitgemacht wurden, nur leider der Verfall des Ölpreises sich bei weitem nicht in einem entsprechend gesenktem Gaspreis widerfindet. Insofern ist mein Vertrauen in einen selbstregulierenden Markt leider nur sehr begrenzt vorhanden.
Aber ich muss nun natürlich tatsächlich überlegen, wie ich weiter vorgehe. Nehme ich das Schreiben als Kündigung, falls ich nicht zu den neuen Vertragsbedingungen weitermachen will oder stelle ich mich auf den Standpunkt, dass es nicht gegenseitig vereinbart ist und sitze es aus mit dem Risiko, dass ein Gericht sagt, dass das Vertragsverhältnis doch auf einen neuen Vertrag umgestellt wurde, da ich nicht mit einer Sonderkündigung reagiert habe.
Letzter Ausweg wäre höchstens die Grundversorgung aber auch mit den o.g. Risiken.
Gruß
bolli
RR-E-ft:
@bolli
Erst mal der einseitigen Anpassung des Vertrages schriftlich widersprechen, darauf hinweisen, dass an bisherigen Widersprüchen festgehalten wird, dann sehen, ob der Sondervertrag überhaupt form- und fristgerecht gekündigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06) und dann ggf. sehen, wie sich die Marktlage dann gestaltet. Das kann sich nämlich zukünftig noch besser gestalten. Bisher rechnet man auch für den 01.07.2009 mit einem (deutlich) sinkenden Preisniveau bei Erdgas. Auch an der Wettbewerbssituation kann sich noch etwas deutlich verbessern. Dafür sprechen wohl auch die Erdgas- Notierungen an der EEX
@wasserwaage
Das LG Dortmund, 2 Kammer für Handelssachen hat am 07.04.2009 (heute) unter dem Az. 13 O 36/09 [Kart] im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass die Stadtwerke G. GmbH nach versorgerseitiger Vertragskündigung die Gasversorgung zu den Bedingungen der Ersatzversorgung aufzunehmen hat und bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens zwei Jahre die Wiederaufnhame der Belieferung und die Belieferung weder vom Abschluss eines angebotenen Versorgungsvertrages noch von der Zahlung streitiger rückständiger Beträge aus dem durch die versorgerseitige Kündigung beendeten Vertragsverhältnis abhängig machen darf.
tangocharly:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von RuRo
Der Fairness halber sei erwähnt, dass es dazu auch eine andere Rechtsauffassung gibt. Sie bevorzugen natürlich die zitierte. ;)
--- Ende Zitat ---
Stimmt. Hier im Forum. Nur hat diese andere Rechtsauffassung noch keine praktische Wirkung erreicht. Denn bislang fand noch vor keinem Gericht eine Kontrolle des Einstiegspreises auf seine Billigkeit hin statt. Und das liegt nicht daran, dass es seitens der Kunden nicht versucht wurde diesen Preis zu rügen.
Insoweit ist diese andere Rechtsauffassung eher theoretischer Natur ohne praktische Anwendbarkeit.
--- Ende Zitat ---
.......BGH, 10.05.1990, Az.: VII ZR 209/89 (Rechtsprechung vom Theoretiker-Senat).
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln