@nomos
§ 103 Abs. 1 Nr. 5 b GemO BW bestimmt, dass privatwirtschaftlich betriebene Unternehmen der Gemeinde Ihre Geschäftszahlen gemäß HGB aufzustellen haben. Die Größenerleichterungen fallen hierbei weg. Aus dieser Vorschrift können Sie dann aber auch entnehmen, dass es keine umfangreicheren Veröffentlichungspflichten gibt. Es verbliebe als einzige Möglichkeit nach Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 Verf BW eine konkrete Normenkontrolle durch den Staatsgerichtshof, was aussichtslos sein dürfte.
Ärgern Sie sich nicht über die Möglichkeiten, die man Ihnen verwehrt, sondern nutzen Sie diejenigen, welche man Ihnen gewährt.
@DocTom
Soweit sich an Ihrem Beispiel allgemeingültige Anregungen erläutern lassen, will ich Ihre Zahlen gerne aufnehmen. Eine konkrete Bilanzanalyse müssen Sie aber selber vornehmen oder vornehmen lassen.
Bei einem Monoversorger müssen Sie einfach alle Bilanzzahlen durch die abgesetzte Gasmenge dividieren, dann kommen Sie auf die Kosten pro kWh. Den Umsatz pro kWh vergleichen Sie mit Ihrem Gaspreis und stellen dadurch fest, ob es Gasverbraucher gibt, die erheblich weniger bezahlen müssen. Verändern sich diese Preisunterschiede über die Jahre erheblich zu Ihren Ungunsten, ist das ein Zeichen dafür, dass anderen Marktteilnehmer unzulässigerweise Vorzugskonditionen eingeräumt werden.
Bei den Kosten müssen Sie zwischen absatz- oder umsatzabhängigen Kosten z. B. für den Gasbezug und relativ statischen Kosten z. B. für Verwaltung, Gasleitungen unterscheiden. Die Bezugskosten entwickeln sich entsprechend dem Gasabsatz. Die statischen Kosten bleiben von Absatzschwankungen durch milde oder strenge Winter unbeeinflusst. Auch Absatzsteigerungen durch Kundengewinne führen zuerst zu einer besseren Auslastung der Gasnetze und der Verwaltung, ohne deren Kosten zu erhöhen. Erst wenn die Gasleitungen vor Überbeanspruchung platzen und die Köpfe der Verwaltung wegen des Arbeitspensums rauchen, wird man die Kapazitäten erweitern.
Bei der Preiskalkulation wird der Versorger daher den Absatz bei durchschnittlichen Wetterverhältnissen zugrunde legen. Was bezogen auf die kWh zu Schwankungen dieser Preisbestandteile über die Jahre führen kann. Die Effizienzgewinne durch zusätzliche Kunden kann der Versorger erst in den Folgejahren bei der Kalkulation berücksichtigen.
Bei dem Betriebsführungsentgelt handelt es sich vermutlich um die Netzkosten, die zwischenzeitlich getrennt erfasst werden müssen. Dann ist es aber zulässig, diese Kosten nicht mehr bei Personal- und sonstigem Aufwand, sowie den Abschreibungen zu verbuchen, sondern in den Materialaufwand einzustellen (Aufwendungen für bezogene Leistungen). Bei der Ausgliederung einer Netzgesellschaft ist dies sogar zwingend. Die anderen Positionen reduzieren sich entsprechend.
Ob die so ermittelten Werte nun gut oder schlecht sind, erschließt sich Ihnen erst dann, wenn Sie diese Werte mit den Werten eines besonders preisgünstigen Versorgers und denen eines landesweit bekannten Abzockers vergleichen.
Sie dürfen Ihr Augenmerk auch nie auf eine Position alleine richten. Nur als Ganzes ergibt eine Bilanz ein Bild. Ein günstiger Preis führt zu geringerem Umsatz bei gleichem Absatz, das erhöht automatisch das Umsatz/Gewinnverhältnis. Das Rohmarge/Gewinnverhältnis kann hoch sein, wenn der preisgünstige Versorger kosteneffizient wirtschaftet oder aber wenn er hohe Preise verlangt und die Einnahmen verschwendet.
Eine Eigenkapitalrendite von 25% kann angemessen sein, wenn der Eigenkapitalanteil nur 6% beträgt und unverschämt, wenn das Unternehmen mit 60% Eigenkapital wirtschaftet.
Hat man es mit einem Multiversorger (nennt man die so?) zu tun, halte ich es für unbedenklich die Kosten anteilig zum Gasumsatz (der veröffentlicht werden muss) anzusetzen. Je geringer der Gasanteil am Gesamtumsatz ist, desto ungenauer wird diese Methode.