Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Gewinne nicht gestiegen? - Der erste Blick trügt oft.  (Gelesen 17456 mal)

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Offline nomos

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Gewinne nicht gestiegen? - Der erste Blick trügt oft.
« Antwort #30 am: 16. März 2009, 20:56:19 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@nomos

Könnte § 12 Abs. 3 EigBG nicht auch eine Mindestverzinsung meinen? Immerhin geht es in der Vorschrift um den Werterhalt, der erst recht bei einer höheren Eigenkapitalverzinsung gewährleistet ist, ebenso wie ein Ertrag für den Haushalt gem. § 102 Abs. 3 GemO BW.

Die Normen sind ggf. nach Sinn und Zweck auszulegen.  

Leider diskutieren wir nun schon wieder Besonderheiten im Ländle, statt Grundsatzfragen. Für ein gehöriges Palaver kann einem natürlich immer noch mehr einfallen.

Mir fällt ein, dass es im Verwaltungsrecht besonderer Voraussetzungen für eine Klagebefugnis bedarf (zB. § 42 Abs. 2 VwGO). Popularklagen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
    @RR-E-ft,  die Bedingungen für eine Klage stehen im Gesetz: \"Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.\"

    Verwaltungsakte im Zusammenhang mit kommunalen Stadtwerken soll es ja geben.  

    Unter Werterhalt versteht man zunächst die Sicherung der Investition. Ein Ertrag ist da noch nicht mit  verbunden. Fragen Sie mal Ihre Bank, die Ihr Kapital garantiert hat, ob das auch grundsätzlich für Zinsen gilt. 20 Prozent wären auf jedenfall weit mehr als Werterhalt und eben nicht mehr marktüblich.

    Aber ist sehe schon wieder den leisen Vorwurf, das ist nicht Ihr bzw. das Thema hier. Also weiter die Bilanzauswertung diskutieren.

    Vielleicht noch ein grundsätzlicher Hinweis vom Bundesgerichtshof:
    Urteil vom 21.09.05 VIII ZR 8/05
    II2c
Zitat
Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318 ).
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Offline DocTom

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« Antwort #31 am: 16. März 2009, 21:02:57 »
@RR-E-ft

aber es geht mir eben um die grundsätzliche Aussagekraft von Jahresabschlüssen bzw. Beteiligungsberichten, ich habe die Zahlen nur als Beispiel angegeben.

Zitat
Original von reblaus

@DocTom
Soweit sich an Ihrem Beispiel allgemeingültige Anregungen erläutern lassen, will ich Ihre Zahlen gerne aufnehmen. Eine konkrete Bilanzanalyse müssen Sie aber selber vornehmen oder vornehmen lassen.

Bei einem Monoversorger müssen Sie einfach alle Bilanzzahlen durch die abgesetzte Gasmenge dividieren, dann kommen Sie auf die Kosten pro kWh. Den Umsatz pro kWh vergleichen Sie mit Ihrem Gaspreis und stellen dadurch fest, ob es Gasverbraucher gibt, die erheblich weniger bezahlen müssen. Verändern sich diese Preisunterschiede über die Jahre erheblich zu Ihren Ungunsten, ist das ein Zeichen dafür, dass anderen Marktteilnehmer unzulässigerweise Vorzugskonditionen eingeräumt werden.

Bei den Kosten müssen Sie zwischen absatz- oder umsatzabhängigen Kosten z. B. für den Gasbezug und relativ statischen Kosten z. B. für Verwaltung, Gasleitungen unterscheiden. Die Bezugskosten entwickeln sich entsprechend dem Gasabsatz. Die statischen Kosten bleiben von Absatzschwankungen durch milde oder strenge Winter unbeeinflusst. Auch Absatzsteigerungen durch Kundengewinne führen zuerst zu einer besseren Auslastung der Gasnetze und der Verwaltung, ohne deren Kosten zu erhöhen. Erst wenn die Gasleitungen vor Überbeanspruchung platzen und die Köpfe der Verwaltung wegen des Arbeitspensums rauchen, wird man die Kapazitäten erweitern.

Bei der Preiskalkulation wird der Versorger daher den Absatz bei durchschnittlichen Wetterverhältnissen zugrunde legen. Was bezogen auf die kWh zu Schwankungen dieser Preisbestandteile über die Jahre führen kann. Die Effizienzgewinne durch zusätzliche Kunden kann der Versorger erst in den Folgejahren bei der Kalkulation berücksichtigen.

Bei dem Betriebsführungsentgelt handelt es sich vermutlich um die Netzkosten, die zwischenzeitlich getrennt erfasst werden müssen. Dann ist es aber zulässig, diese Kosten nicht mehr bei Personal- und sonstigem Aufwand, sowie den Abschreibungen zu verbuchen, sondern in den Materialaufwand einzustellen (Aufwendungen für bezogene Leistungen). Bei der Ausgliederung einer Netzgesellschaft ist dies sogar zwingend. Die anderen Positionen reduzieren sich entsprechend.

Ob die so ermittelten Werte nun gut oder schlecht sind, erschließt sich Ihnen erst dann, wenn Sie diese Werte mit den Werten eines besonders preisgünstigen Versorgers und denen eines landesweit bekannten Abzockers vergleichen.

Sie dürfen Ihr Augenmerk auch nie auf eine Position alleine richten. Nur als Ganzes ergibt eine Bilanz ein Bild. Ein günstiger Preis führt zu geringerem Umsatz bei gleichem Absatz, das erhöht automatisch das Umsatz/Gewinnverhältnis. Das Rohmarge/Gewinnverhältnis kann hoch sein, wenn der preisgünstige Versorger kosteneffizient wirtschaftet oder aber wenn er hohe Preise verlangt und die Einnahmen verschwendet.

Eine Eigenkapitalrendite von 25% kann angemessen sein, wenn der Eigenkapitalanteil nur 6% beträgt und unverschämt, wenn das Unternehmen mit 60% Eigenkapital wirtschaftet.

Hat man es mit einem Multiversorger (nennt man die so?) zu tun, halte ich es für unbedenklich die Kosten anteilig zum Gasumsatz (der veröffentlicht werden muss) anzusetzen. Je geringer der Gasanteil am Gesamtumsatz ist, desto ungenauer wird diese Methode.

@reblaus

Danke für Ihren sachkundigen Rat.

Obwohl ich diese (über mehrere Jahre vorliegende) Berichte bereits mit Wirtschaftsfachleuten, darunter auch ein Wirtschaftsprüfer, durchgegangen bin, habe ich bisher keine klare Aussage erhalten, ob Behauptungen des EVU, man habe trotz deutlicher Gewinnsteigerungen nur Bezugskostensteigerungen weitergegeben oder die Rohmarge sei sogar gesunken, durch die o.g. Berichte überhaupt zu wiederlegen sind. Alles hat sich auf Vermutungen und Spekulationen beschränkt.

mfg

DocTom

Offline RR-E-ft

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« Antwort #32 am: 16. März 2009, 21:07:33 »
@DocTom

Nicht der Kunde muss die Unbilligkeit beweisen, sondern der Versorger die Billigkeit. Und wenn sich anhand der Jahresabschlüsse allein nicht die Unbilligkeit nachweisen lässt, dann gilt das wohl ebenso für die Billigkeit. Die Entwicklung der konkreten preisbildenden Faktoren des konkreten Preissockels und des konkreten Deckungsbeitrages innerhalb des konkreten Vertragspreises ergibt sich daraus nicht. Das wäre allenfalls bei einem Monoversorger der Fall, der nur ein einziges Produkt zu einem einzigen Einheitspreis anbietet. Zudem kommt es auf die Entwicklung der konkreten Kosten dann nicht an, wenn diese stärker gestiegen sind, als es für die Anpassung an die Marktverhältnisse im Vorlieferantenverhältnis überhaupt notwendig war. Demnach kann sich eine Preiserhöhung sogar bei rückläufigen Deckungsbeiträgen als unbillig erweisen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Rdn. 39, 43).

Offline reblaus

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« Antwort #33 am: 17. März 2009, 08:45:13 »
@DocTom
Da Sie die Unbilligkeit nicht nachweisen müssen, benötigen Sie die Bilanzanalyse nur insoweit, dass Sie Ihre Erfolgsaussichten bei einer Klage einigermaßen abschätzen können. Soweit ich Ihre Zahlen analysiert habe, komme ich zu dem Ergebnis, dass sich die Rohmarge über die Jahre erhöht hat, aber nicht in einem Maße, dass man Ihren Versorger noch mit einem \"rauchenden Colt\" angetroffen hätte. Das Rohmargen/Gewinnverhältnis ist im Vergleich z. B. zu den Stadtwerken Rastatt, einem sehr günstigsten Anbieter, deutlich geringer. Dies kann aber auch damit zusammenhängen, dass Ihr Anbieter seine eigenen Kosten nicht im Griff hat. Wer kosteneffizient wirtschaftet, hat auch das Anrecht einen höheren Profit für sich beanspruchen zu dürfen. Effizienzgewinne dürfen nicht nur dem Kunden zugute kommen, sonst besteht kein Anreiz sparsam zu haushalten.

Ich vermute, dass Ihr Versorger die Preise stärker erhöht hat, als angemessen gewesen wäre. Dafür dass Ihr Versorger zu den ganz großen Raubrittern der Branche zu zählen ist, habe ich in den vorliegenden Daten keine Anhaltspunkte gefunden. Zum größten Teil werden Ihre ungerechtfertigten Preissteigerungen dem Gaskartell der Vorlieferanten zuzurechnen sein, an dem Ihr Versorger wegen der geringen Bezugsmengen nicht beteiligt war, und für die er dann auch nichts kann.

@nomos
Ich wollte Ihnen mit meinem Beispiel verdeutlichen, dass die Prozentrechnung ihre Tücken hat, und es entscheidend auf die Basis ankommt. Wenige Prozent von viel ist viel, viele Prozent von wenig bleibt wenig. Die Mathematik ist der Meinungsbildung nicht zugänglich, insoweit handelt es sich um eine kommunikationsfeindliche Kunst.

Wenn Sie denn einen angemessenen Zinssatz diskutieren wollen, müssen wir uns aus mathematischen Erwägungen zuvor über die Basis einig werden, auf die dieser Zinssatz angewendet werden soll. Hier muss es aber auf das Gesamtkapital ankommen. Ob die Bank oder der Eigentümer dieses Kapital zur Verfügung stellt, kann keine Rolle spielen. Alles andere ist abwegig. Dies allein schon deswegen, weil Ihr vorgeschlagener Zinssatz verbieten würde, dass das Unternehmen überhaupt Bankkredit in Anspruch nimmt. Der Versorger erhält nämlich niemals so gute Kreditkonditionen wie die Gemeinde selbst. Er würde bei einer Verzinsung des Gesamtkapitals zu öffentlichen Konditionen daher stets höhere Bankzinsen bezahlen, als er mit dem Fremdkapital Erträge erwirtschaften kann. Der Einsatz von Bankkredit wäre somit unwirtschaftlich.

Offline nomos

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« Antwort #34 am: 17. März 2009, 09:59:27 »
Zitat
Original von reblaus
..
Wenn Sie denn einen angemessenen Zinssatz diskutieren wollen, müssen wir uns aus mathematischen Erwägungen zuvor über die Basis einig werden, auf die dieser Zinssatz angewendet werden soll. Hier muss es aber auf das Gesamtkapital ankommen. Ob die Bank oder der Eigentümer dieses Kapital zur Verfügung stellt, kann keine Rolle spielen. Alles andere ist abwegig. Dies allein schon deswegen, weil Ihr vorgeschlagener Zinssatz verbieten würde, dass das Unternehmen überhaupt Bankkredit in Anspruch nimmt. Der Versorger erhält nämlich niemals so gute Kreditkonditionen wie die Gemeinde selbst. Er würde bei einer Verzinsung des Gesamtkapitals zu öffentlichen Konditionen daher stets höhere Bankzinsen bezahlen, als er mit dem Fremdkapital Erträge erwirtschaften kann. Der Einsatz von Bankkredit wäre somit unwirtschaftlich.
    Sorry, aber das ist unzutreffend.
    Sie berücksichtigen immer noch nicht, dass kommunale Stadtwerken keine \"normalen\" Kapitalgesellschaften sind. Kommunen stehen dahinter (Gewährleistungen der Kommunen!) Haftungen für Kredite an kommunale Unternehmen auch für solche mit privater Rechtsform). Der Kreditgeber geht da kein besonderes Risiko ein!

    Es geht hier nicht um Prozentrechnen oder Fremdkapitalzinsen, die sind beim Gewinn vor Steuern schon bezahlt - es geht hier nur um die Eigenkapitalverzinsung. Vorgaben zu den Fremdkapitalzinsen sind im kommunalen Wirtschaftsrecht nach meiner Kenntnis nicht zu finden. Die gegenseitige Wirkung können Sie hier nachlesen:

Leverage-Effekt

Da kam der Hinweis auf den Werterhalt. Wenn man nicht das gesamte Eigenkapital, sondern nur die ursprüngliche Investitionen der Kommunen als Basis zu Grund legen würde, hätten wir oft Verzinsungen von weit mehr als Hundert Prozent.

Die kommunalen Aspekte zum Thema sind nicht erwünscht.
Zitat
Für ein gehöriges Palaver kann einem natürlich immer noch mehr einfallen.
... und mir fällt da noch mehr ein.  Aber das muss und möchte ich hier nicht weiter diskutieren. [/list]

Offline RR-E-ft

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« Antwort #35 am: 17. März 2009, 16:16:01 »
@nomos

Es geht hier nicht allein um kommunale Stadtwerke.

Viele Verbraucher werden von Regionalversorgern oder von Stadtwerken beliefert, die längstens (teil-)privatisiert sind. Die wenigsten Verbraucher werden von kommunalen Stadtwerken beliefert.

Zitat
Original von nomos
Verwaltungsakte im Zusammenhang mit kommunalen Stadtwerken soll es ja geben.

...sprach der Filibuster. Aha, soso. Welche?

Wofür ich Ihnen wirklich dankbar wäre, wenn Sie aufzeigen könnten, gegen welchen Verwaltungsakt ein Kunde nun eine Klage gem. § 42 Abs. 2 VwGO vor dem Verwaltungsgericht in welcher Frist anbringen können sollte. Schon bei der einseitigen Festsetzung von Stromtarifen verwehrte das Bundesverwaltungsgericht dem einzelnen Stromkunden zurecht eine Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VerwGO gegen die erteilte behördliche Tarifgenehmigung, weil der Kunde dadurch nicht selbst und unmittelbar betroffen sei, weil die Tarife nämlich erst durch privatrechtlichen Gestaltungsakt vom Versorger  gem. § 315 BGB gegenüber den Kunden festgesetzt werden und diese einseitige Festsetzung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle durch die ordentlichen Gerichte unterliegt.

In welchem konkreten Verwaltungsakt (Definition Verwaltungsakt beachten!) also eine unmittelbare Selbstbetroffenheit der Kunden bestehen sollte, lassen Sie also offen, ebenso die Frage einer entsprechenden Klagefrist. Sie bemängeln, öffentlich-rechtliche Verwaltungsvorschriften würden nicht eingehalten. Dies mag zwar zutreffend sein, gibt jedoch dem einzelnen Kunden gleichwohl noch kein Klagerecht, weil eben Popularklagen grundsätzlich unzulässig sind.

Und deshalb meine ich, dass Ihre Beiträge zu einem Gutteil zu einem Palaver taugen mögen, uns aber im Eigentlichen nicht weiter bringen.

Die Billigkeitskontrolle einseitiger Entgeltfestsetzungen der Versorgungsunternehmen gegenüber ihren Kunden, soweit solche überhaupt zulässig sein sollten, obliegt den ordentlichen Gerichten, wobei §§ 108, 102 EnWG zur ausschließlichen sachlichen Zuständsigkeit  der Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten führen kann.

Für Freunde des Palavers und für Filibuster haben wir einen besonderen Platz eingerichtet.

Offline nomos

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« Antwort #36 am: 17. März 2009, 19:42:40 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Es geht hier nicht allein um kommunale Stadtwerke.

Viele Verbraucher werden von Regionalversorgern oder von Stadtwerken beliefert, die längstens (teil-)privatisiert sind. Die wenigsten Verbraucher werden von kommunalen Stadtwerken beliefert.
....
Für Freunde des Palavers und für Filibuster haben wir einen besonderen Platz eingerichtet.
    @RR-E-ft,  was haben Sie gegen Verbraucher die  von Stadtwerken beliefert werden? Auch die haben Interessen und ich denke so wenige sind das nicht. Es braucht ein Feststellungsinteresse. Das berechtigte Interesse ist gegeben, wenn die gerichtliche Feststellung für den Kläger rechtlich oder wirtschaftlich vorteilhaft ist. Bei einer erfolgreichen Klage müssten die Gemeinden z.B. ihren Stadtwerken vorgeben, die Energiepreise so zu kalkulieren, dass nur ein angemessener Ertrag erzielt wird.

    Es gibt Beschlüsse im Gemeinderat zur Beteiligung, egal ob 100% oder nur mehrheitlich. Z.B. zur Geschäftspolitik in der Gesellschafterversammlung als Vorgabe für die Geschäftsführung.  Der OB ist mit der Vertretung in der Gesellschafterversammlung betraut. Gemeinderäte sind als Aufsichtsratsmitglieder delegiert.

    Ob eine Klage abgewiesen oder an das Landgericht verwiesen würde, kann nur die Praxis zeigen. Ein Verwaltungsprozess soll ja auch Vorteile haben. Im Verwaltungsprozess fordert das Verwaltungsgericht von den Beklagten die Akten an und der Kläger hat ein gesetzliches Akteneinsichtsrecht. Es gilt der Grundsatz der Amtsermittlung, während im Zivilprozess jede Partei selbst vortragen bzw. beweisen muss.


    Sie haben jetzt mehrfach deutlich gemacht, für Sie ist der \"kommunale Ansatz\"  nur Palaver, ich werde das jetzt hier im Forum nicht weiter diskutieren.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #37 am: 17. März 2009, 19:57:18 »
@nomos

Was ist los?!

Ich habe nichts gegen Verbraucher, die sich von kommunalen Stadtwerken beliefern lassen. Sind alle meine Freunde oder könnten es sein. ;)

Nochmal langsam:

Wer kann einen Feststellungsantrag welchen Inhalts mit Aussicht auf Erfolg bei welchem Gericht anbringen?

Ein besonderes Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung Unwirksamkeit/ Unbilligkeit  einer vorgenommenen einseitigen Preisänderung im konkreten Vertragsverhältnis zum ordentlichen Gericht (Zivilrechtsweg) ist geklärt (vgl. nur BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).

Zitat
Original von nomos
Ein Verwaltungsprozess soll ja auch Vorteile haben. Im Verwaltungsprozess fordert das Verwaltungsgericht von den Beklagten die Akten an und der Kläger hat ein gesetzliches Akteneinsichtsrecht. Es gilt der Grundsatz der Amtsermittlung, während im Zivilprozess jede Partei selbst vortragen bzw. beweisen muss.

Das ist er wieder, der Filibuster.

Zitat
Original von nomos
Es braucht ein Feststellungsinteresse. Das berechtigte Interesse ist gegeben, wenn die gerichtliche Feststellung für den Kläger rechtlich oder wirtschaftlich vorteilhaft ist. Bei einer erfolgreichen Klage müssten die Gemeinden z.B. ihren Stadtwerken vorgeben, die Energiepreise so zu kalkulieren, dass nur ein angemessener Ertrag erzielt wird.

Wie kommen Sie darauf? Anscheinend haben Sie § 42 Abs. 1 und 2 VwGO entweder nicht gelesen oder nicht verstanden.

Was wollen Sie wegen der Verletzung öffentlich- rechtlicher Vorschriften bei einem Verwaltungsgericht überhaupt anbringen? Woraus sollte sich eine Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO ergeben? Wo ist denn ein konkreter Verwaltungsakt, der den Verbraucher in eigenen Rechten verletzten könnte? Sie laufen Gefahr, zu labern. Wollen Sie Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen kommunaler Unternehmen anfechten? Handelt es sich dabei überhaupt um Verwaltungsakte, die den Verbraucher unmittelbar in eigenen Rechten verletzen könnten (§§ 40, 42 Abs. 1 und 2  VwGO), zumal, wenn er die Möglichkeit hat, den Lieferanten zu wechseln? Ist es nicht eher so, dass die Kunden durch solche Gesellschafterbeschlüsse ebensowenig unmittelbar in eigenen Rechten betroffen werden können wie durch die Erteilung einer behördlichen Tarifgenehmigung gem. § 12 BTOElt a.F. ?! Wenn man gem. § 42 Abs. 2 VwGO schon nicht klagebefugt ist, wird die Klage allein deshalb abgewiesen, ohne dass es inhaltlich noch irgendwelcher Erörterungen - geschweige denn Ermittlungen von Amts wegen - bedarf. Der Pöbel hat gerade keinen Anspruch darauf, von den Verwaltungsgerichten generell klären zu lassen, ob die Verwaltung öffentlich-rechtliche Vorschriften einhält; Popularklagen sind gründsätzlich unzulässig. Es gibt keinen generell klagbaren Anspruch darauf, dass die Verwaltung öffentlich-rechtliche Vorschriften einhält, Popularklagen sind grundsätzlich unzulässig. Sollten Sie vor einem Verwaltungsgericht rechtskräftig erfolgreich dazu klagen, wie ein kommunales Versorgungsunternehmen seine Energiepreise ordnungsgemäß zu kalkulieren hat, dann werde ich mich gewiss für Ihre Nominierung zum Nobelpreis einsetzen.

Mit Ihren Beiträgen werfen Sie uns die ganze Zeit Brocken hin, etwa  zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die womöglich nicht eingehalten werden, zu den Vorteilen eines Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten usw., ohne dass sich daraus aber überhaupt ein stimmiges Ergebnis ergeben könnte, eben weil Popularklagen unzulässig sind. Darauf mehrfach hingewiesen und angesprochen, zeigen Sie sich möglicherweise leider beleidigt.

Offline DocTom

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« Antwort #38 am: 17. März 2009, 21:38:41 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@DocTom

Nicht der Kunde muss die Unbilligkeit beweisen, sondern der Versorger die Billigkeit. Und wenn sich anhand der Jahresabschlüsse allein nicht die Unbilligkeit nachweisen lässt, dann gilt das wohl ebenso für die Billigkeit. Die Entwicklung der konkreten preisbildenden Faktoren des konkreten Preissockels und des konkreten Deckungsbeitrages innerhalb des konkreten Vertragspreises ergibt sich daraus nicht. Das wäre allenfalls bei einem Monoversorger der Fall, der nur ein einziges Produkt zu einem einzigen Einheitspreis anbietet. Zudem kommt es auf die Entwicklung der konkreten Kosten dann nicht an, wenn diese stärker gestiegen sind, als es für die Anpassung an die Marktverhältnisse im Vorlieferantenverhältnis überhaupt notwendig war. Demnach kann sich eine Preiserhöhung sogar bei rückläufigen Deckungsbeiträgen als unbillig erweisen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Rdn. 39, 43).

@RR-E-ft

Wo die grundätzliche Beweispflicht im Zivilverfahren liegt, ist mir sehr wohl bewußt. Aber ich habe mehrere Gerichtsverfahren intensiv verfolgt, wo dann auf der Basis von Minimalinformationen und fraglichen \"WP-Attesten\" - trotz vehementem Protest der Verbraucher und ihrer Anwälte - ohne Hemmung die Billigkeit richterlicherseits abgesegnet wurde und zusätzlich die Berufung bzw. Revision versagt wurden.
Ich denke, dass es daher ratsam sein könnte, möglichst frühzeitig differenzierte Sachverhalte vorzutragen, die den Vorwurf der Unbilligkeit konkret erhärten können und das Gericht zu einer weitreichenden Beweiserhebung, ggf.auch Beauftragung eines Sachverständigen, veranlassen.
Ihren Vorschlag in einem anderen Thread, die WP-Testate gezielt anzugreifen, halte ich im Übrigen für sehr sinnvoll.
Von Obigem unabhängig, möchte ich Ihnen für Ihre fundierten Informationen und Ihren unermüdlichen Einsatz danken!

@reblaus
Zitat
Da Sie die Unbilligkeit nicht nachweisen müssen, benötigen Sie die Bilanzanalyse nur insoweit, dass Sie Ihre Erfolgsaussichten bei einer Klage einigermaßen abschätzen können. Soweit ich Ihre Zahlen analysiert habe, komme ich zu dem Ergebnis, dass sich die Rohmarge über die Jahre erhöht hat, aber nicht in einem Maße, dass man Ihren Versorger noch mit einem \"rauchenden Colt\" angetroffen hätte. Das Rohmargen/Gewinnverhältnis ist im Vergleich z. B. zu den Stadtwerken Rastatt, einem sehr günstigsten Anbieter, deutlich geringer. Dies kann aber auch damit zusammenhängen, dass Ihr Anbieter seine eigenen Kosten nicht im Griff hat. Wer kosteneffizient wirtschaftet, hat auch das Anrecht einen höheren Profit für sich beanspruchen zu dürfen. Effizienzgewinne dürfen nicht nur dem Kunden zugute kommen, sonst besteht kein Anreiz sparsam zu haushalten.

Ich vermute, dass Ihr Versorger die Preise stärker erhöht hat, als angemessen gewesen wäre. Dafür dass Ihr Versorger zu den ganz großen Raubrittern der Branche zu zählen ist, habe ich in den vorliegenden Daten keine Anhaltspunkte gefunden. Zum größten Teil werden Ihre ungerechtfertigten Preissteigerungen dem Gaskartell der Vorlieferanten zuzurechnen sein, an dem Ihr Versorger wegen der geringen Bezugsmengen nicht beteiligt war, und für die er dann auch nichts kann.

Endlich habe ich mal einen greifbaren Anhaltspunkt und nicht nur das Gefühl, einem Phantom nachzujagen. Nochmals Dank!
Zumindest kann ich meine Position jetzt etwas realistischer einschätzen und damit dürften Behauptungen einer sinkenden Rohmarge ins Reich der Märchen und Sagen zu verbannen sein.
Mit der Anspielung auf die Vorlieferantensituation haben Sie eine Treffer gelandet: Einer der Vorlieferanten hat nämlich in seinen veröffentlichten Geschäftsdaten bestätigt, dass trotz steigender Bezugspreise ein Anstieg der Rohmarge erzielt werden konnte! Trotzdem durch das Kartellamt Langfristverträge untersagt wurden, bestehen noch Vertragsbindungen über ein Jahrzehnt.Es bestehen darüberhinaus weitere offensichtliche Abhängigkeitsbeziehungen zwischen Vorlieferanten und Endverteiler.

Dies alles dürfte vielleicht einer ökonomisch ausgerichteten Einkaufspolitik im Wege stehen.

Solange die Kosten eines Mißmanagement ohne Risiko auf den Endverbraucher abgewälzt werden, besteht für ein EVU kein Grund daran, etwas zu ändern. Ich denke aber, nach der derzeit gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung -siehe die letzten BGH-Urteile - haben die Versorger die Pflicht, nachzuweisen, was sie unternommen haben, um z.B. günstigere Einkaufspreise, ... zu erzielen.
Sofern hier keine ausreichende und nachhaltige Aktivität belegbar ist, sehe ich dies nicht als schicksalhaft, sondern als Hinweis auf die Unbilligkeit an, da der Endkunde hier eindeutig für das geschäftliche Versagen seines Versorgers persönlich in Haftung genommen wird, indem er (wegen z.B. überhöhter Einkaufspreise, ggf auch ineffizienter Geschäftsführung, etc. ) überhöhte Preise bezahlen muss, die bei entsprechendem rationellem Geschäftsgebahren vielleicht durchaus vermeidbar gewesen wären.
mfg
DocTom

Offline reblaus

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« Antwort #39 am: 18. März 2009, 07:58:08 »
@DocTom
Die Rohmarge hat sich bei Ihnen von 2004 auf 2005 und nochmals von 2005  auf 2006 um 0,1 Cent/kWh erhöht. Durch diese Erhöhung flossen dem Versorger in 2006 400 T € zusätzlich zu. Daneben hat sich der Rohertrag durch den zusätzlichen Absatz erhöht. Es ist zwar ein sehr kleines Gaswerk, aber im Verhältnis zum erzielten Gewinn sind diese Beträge enorm.

Eine WP-Bescheinigung können Sie überprüfen, indem Sie die behaupteten Bezugskostensteigerungen pro kWh mit dem gesamten Gasabsatz multiplizieren. Dann haben Sie die gesamte Kostensteigerung für den bescheinigten Zeitraum. Diese Kostensteigerung muss sich in der GuV wiederfinden. Hierzu ziehen Sie vom Materialaufwand des letzten vom WP-Testat untersuchten Jahr den Materialaufwand des Jahres ab, das unmittelbar vor dem bescheinigten Zeitraum liegt. Sollte der Wirtschaftsprüfer etwa die Rückvergütungen für den Gasbezug \"vergessen\" haben, werden Sie staunen, wieviel da rückvergütet wird.

Sehr kritisch sollte man Behauptungen des Gasversorgers beleuchten, dass sich die Kosten für Personal, Abschreibungen und Zinsen in den vergangenen Jahren erhöht hätten. Eine solche Entwicklung läuft dem tatsächlichen Markttrend entgegen. Bankzinsen sind in den vergangenen zehn Jahren um 30% gesunken. Die Lohnkosten haben sich zwar bei den Versorgern um etwa 3% p. a. erhöht, gleichzeitig ermöglichte jedoch die zunehmende Technisierung vor allem der Verwaltung die Einsparung von Arbeitskräften. Auch bei den Abschreibungen ist der allgemeine Trend stark rückläufig. Die teuren Investitionen in die Gasnetze liegen nun schon lange Zeit zurück, so dass von diesen Investitionen immer größere Anteile bereits vollständig abgeschrieben sind. Erhaltungsaufwendungen müssen nicht abgeschrieben werden, sondern können in einem Jahr als Reparaturkosten geltend gemacht werden.

Zu den Bezugsverträgen äußere ich mich unter \"Kartellrecht\". Dort gehört das themenmäßig hin.

Offline nomos

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« Antwort #40 am: 18. März 2009, 10:41:29 »
Zitat
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Wollen Sie Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen kommunaler Unternehmen anfechten? Handelt es sich dabei überhaupt um Verwaltungsakte, die den Verbraucher unmittelbar in eigenen Rechten verletzen könnten (§§ 40, 42 Abs. 1 und 2 VwGO), zumal, wenn er die Möglichkeit hat, den Lieferanten zu wechseln?
    Nein und nochmal nein! .. und der Verbraucher hatte die Wechselmöglichkeit bis vor Kurzem überhaupt nicht. Sie ist heute noch sehr bescheiden, die Wahlmöglichkeit beim Haushaltsgas. Zum Teil wurde der betroffene Verbraucher zu Heizgas als Energie für die warme Stube verpflichtet. Die Verpflichtung ist vielleicht rechtlich angreifbar, aber bis heute vielfach nicht zurückgenommen.
Zitat
Original von RR-E-ft
Sollten Sie vor einem Verwaltungsgericht rechtskräftig erfolgreich dazu klagen, wie ein kommunales Versorgungsunternehmen seine Energiepreise ordnungsgemäß zu kalkulieren hat, dann werde ich mich gewiss für Ihre Nominierung zum Nobelpreis einsetzen.
    Besten Dank, aber das bleibt Ihnen erspart.

    § 105 der GemO verpflichtet dazu die Rechte nach
§ 53 HGRG auszuüben.

Der OB übt das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung nicht frei als Privatperson aus. Die delegierten Gemeinderäte im Aufsichtsrat ebenso nicht.

Es geht um die Gemeinde, den Gemeinderat, Verwaltungsakte der Gemeinde (Geschäftspolitik, Gewinnerzielung, Gewinnverwendung, Quersubventionierung.)

Ein unterlassener Verwaltungsakt wäre z.B., die Vorgabe an die Geschäftsführung der Stadtwerke, die Preise so zu kalkulieren, dass als Gewinn nicht mehr als die marktübliche Verzinsung angestrebt wird. Die kommunale Wirtschaftsordnung gibt das in B-W nicht nur nach meiner Meinung wie ausgeführt vor. Wenn man dieser Meinung folgt, dann hat die Gemeinde für die Einhaltung zu sorgen - mit einem Verwaltungakt. Oder die zweckfremde Verwendung von Gewinnen und Mitteln, da sind wir dann wieder bei den Vorgaben des EnWG - \"möglichst preisgünstig\".  Muss da nicht eine Kommune dafür sorgen, dass ihre Stadtwerke die Gesetze einhalten?

Wird zum Beispiel der Bau einer Mehrzweckhalle beschlossen, die direkt oder indirekt mit Gewinnen der Stadtwerke finanziert oder auch noch betrieben werden soll, bin ich als Bürger und Verbraucher betroffen. Die notwendigen Gewinne dazu müssen über höhere Preise realisiert werden die ich bezahlen muss.[/list]
Zitat
Original von RR-E-ft....Darauf mehrfach hingewiesen und angesprochen, zeigen Sie sich möglicherweise leider beleidigt.
    So schnell geht das bei mir \"möglicherweise\" nicht. Es geht hier um einen anderer und vielleicht speziellen und auch schwierigen Weg, abseits von 307-315 BGB der noch nicht begangen wurde. Sorry, wenn hier noch keine Musterlösung vorliegt.

    Die Erkenntnis, dass eine Diskussion nichts bringt, braucht manchmal Zeit, aber sie ist jetzt da. Dazu haben nicht nur sachliche Hinweise beigetragen. Bitte jetzt weiter mit den allgemeinen Bilanzauswertungen.

Offline reblaus

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« Antwort #41 am: 18. März 2009, 15:57:44 »
@nomos
Ihre Vorgehensweise entspricht der eines Verschwörungstheoretikers. Das Ergebnis Ihrer Untersuchung wird am Anfang unverrückbar festgestellt. Sodann werden \"Nachweise\" in unserem Falle Rechtsnormen gesucht, falls diese das gewünschte Ergebnis nicht einwandfrei belegen, werden Sie solange und gerne auch in das komplette Gegenteil umgedeutet, bis es eben passt. Werden Sie mit Argumenten oder Rechtsnormen konfrontiert, die sich selbst rüdester Verkehrung der Tatsachen als unzugänglich erweisen, so werden diese als irrelevant oder nicht einschlägig abgetan, selbstverständlich ohne nähere Begründung. Gelegentlich verhängen Sie auch die Höchststrafe der kompletten Nichtbeachtung.

Sie befinden sich in einer Welt, die mir nicht zugänglich ist. So dass ich mich gezwungen sehe, Sie mit Ihrem Unglück bei den Stadtwerken Bietigheim-Bissingen allein zu lassen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #42 am: 18. März 2009, 18:07:15 »
@nomos

Es fehlt schlichtweg an einem Verwaltungsakt, der den Adressaten desselben unmittelbar in dessen Rechten verletzen könnte. Deshalb fehlt es schon an einer entsprechenden Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.  Wo es aber schon an der Klagebefugnis fehlt, bedarf es keiner weitergehenden Diskussion.

Offline nomos

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« Antwort #43 am: 19. März 2009, 10:20:38 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Es fehlt schlichtweg an einem Verwaltungsakt, der den Adressaten desselben unmittelbar in dessen Rechten verletzen könnte. Deshalb fehlt es schon an einer entsprechenden Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.  Wo es aber schon an der Klagebefugnis fehlt, bedarf es keiner weitergehenden Diskussion.
    Einen Verwaltungsakt vermisse ich auch, habe ich das nicht geschrieben?  Die Schlussfolgerung  ist dann allerdings eine andere.

Zitat
Original von nomos
Ein unterlassener Verwaltungsakt wäre z.B., die Vorgabe an die Geschäftsführung der Stadtwerke, die Preise so zu kalkulieren, dass als Gewinn nicht mehr als die marktübliche Verzinsung angestrebt wird. Die kommunale Wirtschaftsordnung gibt das in B-W nicht nur nach meiner Meinung wie ausgeführt vor. Wenn man dieser Meinung folgt, dann hat die Gemeinde für die Einhaltung zu sorgen - mit einem Verwaltungakt. Oder die zweckfremde Verwendung von Gewinnen und Mitteln, da sind wir dann wieder bei den Vorgaben des EnWG - \"möglichst preisgünstig\".  Muss da nicht eine Kommune dafür sorgen, dass ihre Stadtwerke die Gesetze einhalten?

Was lesen Sie denn im § 42 VwGO?
(1) Durch Klage kann ............ die Verurteilung zum Erlaß eines .............. unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
......

Oder wollen Sie mir sagen, dass die vorgestellte Vorgabe der Kommune an die Geschäftsführung der Stadtwerke kein Verwaltungsakt wäre?

Stimmen Sie zu, dass wenn man die Vorgaben des kommunalen Wirtschaftsrechts zu Grunde legt, die Kommune in der Gesellschafterversammlung, vertreten durch den OB, und die Gemeinderäte auch soweit sie im Aufsichtsrat der Stadtwerke sitzen, nur zustimmen dürften, wenn bei der Kalkulation der Tarife nur die genannte marktübliche Eigenkapitalverzinsung geplant wird?

.. oder gibt es aus Bürger und Verbrauchersicht nur noch formale Begrenzungen für Kommunen und ihre Unternehmen, die praktisch keine Wirkung haben? Wenn ja, wer kann die Einhaltung dann mit juristischen Mitteln durchsetzen, wenn nicht die betroffenen Bürger und Verbraucher? Oder haben wir hier einen geschlossenen rechtlich nicht mehr angreifbaren Kreis? Gibt es also nur politische Lösungen in dieser Frage?

... oder ist das Alles \"rüdeste Verkehrung von Tatsachen\" und \"Verschwörungstheorie\" à la reblaus?[/list]

Offline Black

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« Antwort #44 am: 19. März 2009, 11:35:00 »
Ohne das jetzt detailiert zu prüfen (prüfen zu wollen) bezweifle ich, dass entsprechende Vorgaben einer Kommune einen formellen VA darstellen.

Selbst wenn das aber der Fall wäre dürfte es weiterhin an einem drittbezogenem Recht des Bürgers fehlen, seinerseits den Erlass eines sochen VA fordern zu können. Insoweit wäre eine Verpflichtungsklage wohl unstatthaft.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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