@nomos
Was ist los?!
Ich habe nichts gegen Verbraucher, die sich von kommunalen Stadtwerken beliefern lassen. Sind alle meine Freunde oder könnten es sein.
Nochmal langsam:
Wer kann einen Feststellungsantrag welchen Inhalts mit Aussicht auf Erfolg bei welchem Gericht anbringen?
Ein besonderes Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung Unwirksamkeit/ Unbilligkeit einer vorgenommenen einseitigen Preisänderung im konkreten Vertragsverhältnis zum ordentlichen Gericht (
Zivilrechtsweg) ist geklärt (vgl. nur BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).
Original von nomos
Ein Verwaltungsprozess soll ja auch Vorteile haben. Im Verwaltungsprozess fordert das Verwaltungsgericht von den Beklagten die Akten an und der Kläger hat ein gesetzliches Akteneinsichtsrecht. Es gilt der Grundsatz der Amtsermittlung, während im Zivilprozess jede Partei selbst vortragen bzw. beweisen muss.
Das ist er wieder, der Filibuster.
Original von nomos
Es braucht ein Feststellungsinteresse. Das berechtigte Interesse ist gegeben, wenn die gerichtliche Feststellung für den Kläger rechtlich oder wirtschaftlich vorteilhaft ist. Bei einer erfolgreichen Klage müssten die Gemeinden z.B. ihren Stadtwerken vorgeben, die Energiepreise so zu kalkulieren, dass nur ein angemessener Ertrag erzielt wird.
Wie kommen Sie darauf? Anscheinend haben Sie § 42 Abs. 1
und 2 VwGO entweder nicht gelesen oder nicht verstanden.
Was wollen Sie wegen der Verletzung öffentlich- rechtlicher Vorschriften bei einem Verwaltungsgericht überhaupt anbringen? Woraus sollte sich eine
Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO ergeben? Wo ist denn ein
konkreter Verwaltungsakt, der den Verbraucher in eigenen Rechten verletzten könnte? Sie laufen Gefahr, zu labern. Wollen Sie Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen kommunaler Unternehmen anfechten? Handelt es sich dabei überhaupt um Verwaltungsakte, die den Verbraucher
unmittelbar in eigenen Rechten verletzen könnten (§§ 40, 42 Abs. 1 und 2 VwGO), zumal, wenn er die Möglichkeit hat, den Lieferanten zu wechseln? Ist es nicht eher so, dass die Kunden durch solche Gesellschafterbeschlüsse
ebensowenig unmittelbar in eigenen Rechten betroffen werden können wie durch die Erteilung einer behördlichen Tarifgenehmigung gem. § 12 BTOElt a.F. ?! Wenn man gem.
§ 42 Abs. 2 VwGO schon
nicht klagebefugt ist, wird die Klage
allein deshalb abgewiesen, ohne dass es inhaltlich noch irgendwelcher Erörterungen - geschweige denn
Ermittlungen von Amts wegen - bedarf. Der Pöbel hat gerade keinen Anspruch darauf, von den Verwaltungsgerichten generell klären zu lassen, ob die Verwaltung öffentlich-rechtliche Vorschriften einhält;
Popularklagen sind gründsätzlich unzulässig. Es gibt keinen generell klagbaren Anspruch darauf, dass die Verwaltung öffentlich-rechtliche Vorschriften einhält, Popularklagen sind grundsätzlich unzulässig. Sollten Sie vor einem Verwaltungsgericht rechtskräftig erfolgreich dazu klagen, wie ein kommunales Versorgungsunternehmen seine Energiepreise ordnungsgemäß zu kalkulieren hat, dann werde ich mich gewiss für Ihre Nominierung zum Nobelpreis einsetzen.
Mit Ihren Beiträgen werfen Sie uns die ganze Zeit
Brocken hin, etwa zu
öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die womöglich nicht eingehalten werden, zu den Vorteilen eines Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten usw., ohne dass sich daraus aber überhaupt ein stimmiges Ergebnis ergeben könnte, eben weil
Popularklagen unzulässig sind. Darauf mehrfach hingewiesen und angesprochen, zeigen Sie sich möglicherweise leider beleidigt.