Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kartellrecht
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
nomos liest am besten hier.
...
Hat hingegen der Staat oder eine Gebietskörperschaft einen Mehrheitsanteil und/ oder einen beherrschenden Einfluss auf die Unternehmensführung, wie das oft bei den genannten Stadtwerken der Fall sein kann, ist die Grundrechtsfähigkeit zweifelhaft. Der Grundrechtsschutz ist aber nicht das eigentliche Thema dieses Threads, Datenschutz erst recht nicht.
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, Danke für die Hinweise. Schon klar, Grundrechtsfähigkeit, Grundrechtschutz auf Geschäftsgeheimnisse oder der Datenschutz haben mit dem Kartellrecht wenig zu tun. Ironie künftig kennzeichnen? ^ˆ^___^ˆ^!
Mein Hinweis zielte auf die unterschiedliche Intention, mit der hier die Politik nach meiner Meinung Rechte schützt (Verbraucher - Stadtwerke). Mindestens die Verflechtung (Doppelmandate) zwischen Kommunalpolitik und Landespolitik scheint mir hier eine Rolle zu spielen. Ich habe aus Erfahrung den Eindruck, dass auf den Schutz der Stadtwerke besonders geachtet wird.
Die Schutzbedürftigkeit wird nicht umsonst bei fast jeder sich bietenden Gelegenheit betont.
Unabhängig davon ist es schon eine interessante Frage, ob bei Stadtwerken die Grundrechtsfähigkeit und der Schutz der sogenannten Geschäftsgeheimnisse gegeben ist. Insbesondere, wenn man die bis vor wenigen Jahren absolute Gebietsmonopolstellung berücksichtigt.[/list]
Black:
In seiner Entscheidung vom 19.11.2008, VIII ZR 138/07 hat der BGH ein Schutzbedürfnis des dort betroffenen EVU in Bezug auf seine Geschäftsgeheimnisse bejaht, obwohl es sich beim EVU (Stadtwerke Dinslaken) kommunales Versorgungsunternehmen handelte.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
In seiner Entscheidung vom 19.11.2008, VIII ZR 138/07 hat der BGH ein Schutzbedürfnis des dort betroffenen EVU in Bezug auf seine Geschäftsgeheimnisse bejaht, obwohl es sich beim EVU (Stadtwerke Dinslaken) kommunales Versorgungsunternehmen handelte.
--- Ende Zitat ---
@Black
Das stimmt so nicht. Der Schluss ist voreilig.
Der BGH hat nur gesagt, dass Berufungsurteil lasse eine Klärung der Frage vermissen, an welchen Daten ein nach Art. 12 GG geschütztes Geheimhaltungsinteresse bestehen könnte und dass ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung von vornherein ausgeschlossen angesehen werden könne.
Konjunktiv zu einer bisher ungeklärten und auch vom BGH offen gelassenen Frage, die der BGH selbst auch nicht geklärt hat.
Mit einer anderen Begründung als der vom Berufungsgericht bisher gegebenen lasse sich ein Geheimhaltungsinterresse dann aber vielleicht doch schon als ausgeschlossen ansehen, nämlich wenn die Beklagte selbst gar nicht grundrechtsfähig sein sollte.
Zu einer solchen Begründung hat der BGH noch gar nichts gesagt, hingegen das BVerfG in Sachen Hamburgische Electricitätswerke AG, welcher die Grundrechtsfähigkeit seinerzeit mit der Begründung abgesprochen wurde, dass es seich um ein EVU handelt, welches sich im Mehrheitsbesitz der freien und Hansestadt Hamburg befand. Maßgeblich im Bereich der Energieversorgung ist die Entscheidung BVerfG NJW 1990, 1783. In dieser wird der über Gemeindegrenzen hinaus tätigen Hamburgische Electricitäts- Werke AG (HEW) bei einer Beteiligung der öffentlichen Hand in Höhe von 72 Prozent die Grundrechtsfähigkeit abgesprochen.
Noch einmal genau lesen:
--- Zitat ---Original von tangocharly
--- Zitat ---46
Sollte es im weiteren Verlauf des Rechtsstreits darauf ankommen, rügt die Revision allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht ohne Weiteres da-von ausgeht, die Beklagte müsse im Rechtsstreit uneingeschränkt ihre gesamte Kalkulation offen legen. Insofern lässt das angefochtene Urteil eine Klärung der Frage vermissen, bezüglich welcher Daten im Einzelnen ein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung dem Gericht, einem Sachverständigen, dem Kläger oder der Öffentlichkeit gegenüber besteht und inwiefern für die Beweisführung - auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der beantragten Zeugenvernehmung - gerade solche geschützten Daten einem Sachverständigen zugänglich gemacht werden müssten. Dafür bedarf es gegebenenfalls weiteren substantiierten Sachvortrags der Beklagten dazu, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse sie welche Nachteile zu befürchten hätte. Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, jegliches Geheimhaltungsinteresse der Beklagten von vornherein mit der Begründung zu verneinen, dass eine vergleichbare umfassende Offenlegungspflicht alle Versorgungsunternehmen treffe. Eine etwaige Grundrechtsrelevanz des Verlangens nach Offenlegung der gesamten Kalkulation auf Seiten der Beklagten wird nicht dadurch beseitigt, dass alle Energieversorgungsunternehmen gleichermaßen zur Offenlegung grundrechtlich geschützter Daten verpflichtet werden, zumal diese Ver-pflichtung nur von solchen Versorgungsunternehmen zu erfüllen wäre, deren Kunden wie der Kläger eine gerichtliche Billigkeitskontrolle der Preise bzw. Preiserhöhungen nach § 315 BGB begehren.
47
Unterstellt, die Beklagte müsste im Rahmen der Beweiserhebung Daten offen legen, an denen sie ein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhal-tungsinteresse hat, bedürfte es sodann einer - auch im Rahmen einer Billig-keitskontrolle nach § 315 BGB erforderlichen - Abwägung zwischen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (BVerfGE 101, 106, 128 ff.; 115, 205, 232 ff.; BVerfG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98, VersR 2000, 214, 215; Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 236/05, WM 2007, 1901, Tz. 28 ff.; BGHZ 116, 47, 58 ), die auf einen weitestgehenden Ausgleich zwischen den betroffenen Verfassungsgütern gerichtet sein muss. Dabei ist zunächst eine Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten des Aus-schlusses der Öffentlichkeit und der - strafbewehrten (§ 353d Nr. 2 StGB) - Ver-pflichtung der Prozessbeteiligten zur Geheimhaltung nach § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG in Betracht zu ziehen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, den Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu gewährleisten, insbesondere, weil es sich bei der Gegenpartei nicht um einen Wettbewerber der Beklagten, son-dern um einen Kunden handelt und folglich nicht schon die Bekanntgabe der Geheimnisse selbst eine Geheimnisverletzung zur Folge hätte.
--- Ende Zitat ---
Welche Versorgungsunternehmen sich aber auf Art. 12 GG berufen können, ist aber noch zudem eine ganz andere Frage.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
BGH zur Zulässigkeit von Schadensersatzklagen gegen Kartell- Mitglieder.
Schadensersatzklagen können unbeziffert geltend gemacht werden, wenn die Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und ein Mindestbetrag angegeben wird.
Für Kondiktionsklagen nach § 812 BGB wird dies nicht gelten.
reblaus:
@RR-E-ft
Interessante Urteile.
Bei einer Kondiktionsklage kann der Verbraucher seine zuviel bezahlten Beträge auch leicht selbst berechnen, so dass eine Schätzung auch gar nicht erforderlich wäre.
Zu den Beweisregeln bei der Rückforderungsklage ist dieses von Ihnen gefundene Urteil sehr aufschlussreich. Danach ist die Kausalität eines kartellrechtswidrigen Bezugsvertrages für die Preiserhöhung an den Endverbraucher zwar von diesem zu beweisen. Zuvor hat aber der Versorger darzulegen, aus welchen anderen Gründen die Preiserhöhung erfolgte, wenn sie nicht auf gestiegene Bezugskosten zurückzuführen war. Diese anderen Gründe können gegebenenfalls durch die Entwicklung der Kosten aus den GuV-Rechnungen widerlegt werden (weitere Informationen hier). Es handelt sich in jedem Fall um eine erhebliche Beweiserleichterung.
Mein Vorschlag einer Beweislastumkehr halte ich nicht mehr aufrecht.
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