Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kartellrecht
reblaus:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Was für ein Tohuwabohu.
--- Ende Zitat ---
...was Sie da anrichten.
Stimmen Sie mir wenigstens dahingehend zu, dass die einseitige Preisfestsetzung des Versorgers ein Rechtsgeschäft ist? Wenn dem nicht so ist, was soll es denn dann Ihrer Ansicht nach sein?
Sollten Sie mir zustimmen, dass die Preisfestsetzung ein Rechtsgeschäft ist, würden Sie mir dann auch zustimmen, dass auch dieses Rechtsgeschäft nichtig sein kann?
Nur zur Erinnerung:
--- Zitat ---§ 138 Abs. 1 BGB Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie nach wie vor der Ansicht sind, eine einseitige Preisfestsetzung könne niemals nichtig sein, auf welches Gesetz gründen Sie Ihre Annahme, dass § 138 BGB auf einseitige Preisfestsetzungen des Versorgers nicht anwendbar ist?
Sollten Sie mir aber darin zustimmen, dass einseitige Preisfestsetzungen im Prinzip auch nichtig sein können, so stellen Sie sich mal für einen Augenblick vor, es sei so. Und dann stellen Sie sich weiter vor, was für eine Rechtsfolge eine solch nichtige Preisfestsetzung hätte. Und wenn Sie dann immer noch zu dem Ergebnis kommen, dass diese nichtige Preisfestsetzung grundsätzlich auf ihre Billigkeit hin überprüft werden müsse, dann muss ich bei dem Versuch, es Ihnen zu erklären, kapitulieren.
RR-E-ft:
@reblaus
Man muss sich eine \"Richter- Skala\" vorstellen.
Bevor man die Tatbestandsvoraussetzungen von Sittenwidrigkeit und Wucher überhaupt nur erreicht, ist Unbilligkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB schon längst gegeben, vgl. zB. Braband \"Strompreise zwischen Privatautonomie und staatlicher Kontrolle\" Diss. Jena 2001 m.w.N..
Dass § 315 BGB einen weit besseren Schutz verschafft als §§ 134, 138 BGB es ermöglichen könnten, sieht man möglicherweise an der Entscheidung OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2008.
Wenn in einem konkreten Vertragsverhältnis ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und deshalb § 315 BGB unmittelbare Anwendung findet, dann beteht in § 315 BGB eine speziellere gesetzliche Regelung. Und die Regelung des § 315 Abs. 3 BGB besteht nun einmal aus zwei Sätzen und kennt das Korrektiv der gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
reblaus:
Neben der Nichtigkeit bleibt der § 315 BGB natürlich weiter anwendbar.
Das von Ihnen zitierte Urteil betrifft aber einen Spezialfall, in dem der Versorger überhaupt keine Zahlen vorgelegt hat, und würde auch nur dann Anwendung finden, wenn die Rechtsprechung des BGH zum Sockelpreis aufgegeben würde, oder durch die Hintertüre ausgehebelt werden könnte. :D Soweit diese Rechtsprechung aber fortbesteht, und der Versorger Zahlen offenlegt, kommen Sie mit der Nichtigkeit in der Regel zu einer höheren Rückforderung.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Wenn in einem konkreten Vertragsverhältnis ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und deshalb § 315 BGB unmittelbare Anwendung findet, dann beteht in § 315 BGB eine speziellere gesetzliche Regelung.
--- Ende Zitat ---
Lex spezialis könnte § 315 BGB zu § 138 BGB nur dann sein, wenn § 138 BGB das allgemeinere Gesetz für die in § 315 BGB geregelten Fälle wäre. § 138 BGB regelt aber den Tatbestand des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts und nicht den Tatbestand der Preisbestimmungen.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von reblaus
§ 138 BGB regelt aber den Tatbestand des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts und nicht den Tatbestand der Preisbestimmungen.
--- Ende Zitat ---
§ 315 BGB regelt nicht den Tatbestand der einseitigen Preisbestimmung, sondern der einseitigen Leistungsbestimmung, undzwar da, wo im konkreten Vertragsverhältnis ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht. Das kann auch das Direktionsrecht des Arbeitgebers sein.
--- Zitat ---Original von reblaus
Neben der Nichtigkeit bleibt der § 315 BGB natürlich weiter anwendbar.
--- Ende Zitat ---
Wie sieht denn die \"natürliche Anwendung\" des § 315 Abs. 3 BGB dabei nun konkret aus, insbesondere mit Rücksicht auf BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26 ?
reblaus:
Ich habe gegen die von Ihnen vertretene Auslegung des § 315 Abs. 3 BGB keine Einwände.
Selbstverständlich kann sich der Verbraucher auch darauf berufen, dass der Versorger sein Preisanpassungsrecht wahrnehmen müsse, um Preissenkungen weiterzugeben, obwohl er dadurch einen finanziellen Nachteil erfährt. Niemand soll gezwungen sein, die unverhofften und unter normalen Bedingungen auch ungerechtfertigten finanziellen Vorteile einer nichtigen Preisanpassung zu seinem Vorteil gelten zu lassen.
Es soll in Hamburg Kaufleute geben, die es als außerordentlich unschicklich empfinden, einer Forderung die Einrede der Verjährung entgegen zu halten. In diesen Kreisen ist man der Auffassung, dass ein Ehrenmann bezahlt, was er bestellt hat.
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