Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kartellrecht
RR-E-ft:
@reblaus
Ich meine, mit meinem Interessse daran, was der Versorger im Falle einer unwirksamen Klausel vom Kunden zurückfordern kann, wohl nicht allein zu stehen. Ebenso von Interesse, was der Kunde in einem solchen Fall zulässigerweise dagegen verrechnen oder aufrechnen könnte.
reblaus:
Wenn in einem langlaufenden Liefervertrag die Preiserhöhungsklausel unwirksam ist, und der Versorger als erste Preisänderung die Preise gesenkt hat, steht ihm ein Anspruch nach § 812 BGB zu. Erhöht er danach die Preise über den Ursprungspreis hinaus, steht dem Verbraucher ein Anspruch aus § 812 BGB zu. Gegen diese Ansprüche kann der Versorger gem. § 215 BGB aufrechnen.
Tatsächlich wird dies aber nur dann eine Rolle spielen, wenn wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 EG, § 1 GWB der Verbraucher alle seit 1999 überzahlten Beträge zurückfordern kann, da bei dreijähriger Verjährungsfrist eine Preissenkung des Versorgers unter den Vertragspreis unwahrscheinlich ist.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von reblaus
Wenn in einem langlaufenden Liefervertrag die Preiserhöhungsklausel unwirksam ist, und der Versorger als erste Preisänderung die Preise gesenkt hat, steht ihm ein Anspruch nach § 812 BGB zu.
--- Ende Zitat ---
Worauf besteht ein Anspruch des Versorgers aus § 812 BGB in diesem Fall?
--- Zitat ---Original von reblaus
Tatsächlich wird dies aber nur dann eine Rolle spielen, wenn wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 EG, § 1 GWB der Verbraucher alle seit 1999 überzahlten Beträge zurückfordern kann, da bei dreijähriger Verjährungsfrist eine Preissenkung des Versorgers unter den Vertragspreis unwahrscheinlich ist.
--- Ende Zitat ---
Das kann ich gedanklich nicht nachvollziehen.
Ggf. ein etwas gemäßigteres Tempo vorlegen, dass man noch hinterherkommen kann.
- Anspruch entstanden?
- Anspruch untergegangen?
- rechtsvernichtende oder - hemmende Einwendungen/ Einreden?
reblaus:
Der Anspruch des Versorgers besteht auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Preises, den er in irriger Annahme der Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel unter den Vertragspreis gesenkt hat.
Ist der Versorger Teilnehmer an dem vorliegenden Gaskartell, sind sämtliche Preiserhöhungen die auf gestiegenen Bezugskosten basieren nichtig. Dies umfasst auch Preiserhöhungen, die auf Grundlage einer unwirksamen Preisänderungsklausel durchgeführt wurden. Für die Verjährung von Ansprüchen nach § 812 BGB ist die Tatsachenkenntnis entscheidend, d. h. die Kenntnis vom Wortlaut der unwirksamen Klausel oder die Kenntnis von den Tatsachen, die den Tatbestand des kartellrechtswidrigen Vertrages ausmachen. Letztere Umstände werden aber erst jetzt zur Kenntnis genommen, so dass bei einer Kartellteilnahme der Versorger 10 Jahre rückwirkend in Anspruch genommen werden kann.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von reblaus
Der Anspruch des Versorgers besteht auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Preises, den er in irriger Annahme der Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel unter den Vertragspreis gesenkt hat.
--- Ende Zitat ---
Aus § 433 Abs. 2 BGB oder § 812 BGB?
Möglicherweise genießen vertragliche Ansprüche Vorrang vor einer Kondiktion?
Unterliegt dieser einer Verjährung?
Könnte er ggf. verwirkt sein?
--- Zitat ---Original von reblaus
Ist der Versorger Teilnehmer an dem vorliegenden Gaskartell, sind sämtliche Preiserhöhungen die auf gestiegenen Bezugskosten basieren nichtig. Dies umfasst auch Preiserhöhungen, die auf Grundlage einer unwirksamen Preisänderungsklausel durchgeführt wurden. Für die Verjährung von Ansprüchen nach § 812 BGB ist die Tatsachenkenntnis entscheidend, d. h. die Kenntnis vom Wortlaut der unwirksamen Klausel oder die Kenntnis von den Tatsachen, die den Tatbestand des kartellrechtswidrigen Vertrages ausmachen. Letztere Umstände werden aber erst jetzt zur Kenntnis genommen, so dass bei einer Kartellteilnahme der Versorger 10 Jahre rückwirkend in Anspruch genommen werden kann.
--- Ende Zitat ---
Welcher Vertrag soll kartellrechtswidrig sein?
Der zwischen Versorger und Kunden oder
der zwischen Versorger und Vorlieferanten?
Es ist denkbar, dass vertragliche Regelungen im Vorlieferantenverhältnis kartellrechtswidrig waren.
Möglicherweise besteht daraus ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 33, 20, 19 GWB, Kausalität vorausgesetzt.
Und wann hat man Kenntnis von einer Kartellteilnahme?
Womöglich, wenn die Teilnehmerliste und das vollständige Wortprotokoll einer Veranstaltung vorliegt, auf welcher ein Kartell verabredet wurde (\"Gründungsveranstaltung der OPEC\"), und man diese Dokumente geneigt zur Kenntnis nimmt?
Eine Kartellrechtswidrigkeit des Vorlieferantenvertrages kann einen Schadensersatzanspruch für den Kunden begründen, jedoch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch.
Ein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch ist auch dann vorstellbar, wenn man langfristig einen Fixpreis auf einem vollkommen überhöhten Preisniveau vereinbart hatte, wenn sich ohne die kartellrechtswidrigen Umstände im wirksamen Wettbewerb ein weit niedrigeres Preisniveau auf dem relevanten Markt eingestellt hätte.
Eine unwirksame Klausel wegen Verstoß gegen § 307 BGB kann hingegen einen bereicherungsrechtlichen Anspruch und einen Schadensersatzanspruch aus cic begründen (vgl. Palandt, BGB, Vor § 307 Rn. 14). Ersterer besteht allein, weil man auf eine Nichtschuld, eine tatsächlich nicht bestehende Schuld, Zahlungen geleistet hatte. Dafür ist es vollkommen belanglos, ob es überhaupt einen Vorlieferanten gab, der Vorlieferantenvertrag seinserseits - aus welchen Gründen auch immer - nichtig war.
Die Kenntnis vom Wortlaut einer unwirksamen Klausel muss der Kunde schon mit Rücksicht auf § 305 BGB bereits vor Vertragsabschluss gehabt haben. Eine Klausel wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Kunde sie vor Vertragsabschluss kannte und sich bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärte.
Ein Schadensersatzanspruch wird von einem bereicherungsrechtlichen Anspruch zu unterscheiden sein.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln