Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kartellrecht
reblaus:
Sie können offensichtlich schneller tippen als denken.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von reblaus
Wenn in einem langlaufenden Liefervertrag die Preiserhöhungsklausel unwirksam ist, und der Versorger als erste Preisänderung die Preise gesenkt hat, steht ihm ein Anspruch nach § 812 BGB zu.
--- Ende Zitat ---
Da fehlt mir irgendwie immer noch ein Puzzlestein.
Setzen wir einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen ihren Versorger einfach mal voraus, weil Sie alle Voraussetzungen für einen solchen sowieso beweisen können.
Wie beziffern Sie dann den daraus resultierenden Schadensersatzanspruch im konkreten Fall, mit dem dann möglicherweise eine Verrechnung erfolgen könnte, soweit nicht etwa Aufrechnungsverbote entgegenstehen?
Entsprechende Fragen sind seit einem Monat in der Welt.
reblaus:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Entsprechende Fragen sind seit einem Monat in der Welt.
--- Ende Zitat ---
...und wurden mit dem übernächsten Beitrag am folgenden Tag auch beantwortet.
RR-E-ft:
Wie man den resultierenden Schadensersatzanspruch im konkreten Einzelfall berechnen und beziffern soll, ist nicht ersichtlich.
Für eine Geltendmachung ist es jedoch zwingend erforderlich, einen solchen Anspruch nachvollziehbar konkret zu beziffern.
reblaus:
@RR-E-ft
Sie waren in Ihren Erkenntnissen schon mal weiter.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft vom 13.03.2009
Ihr Ansatz kann ggf. dann erfolgversprechend sein, wenn ein Versorger einen Bezugskostenanstieg auf vertragliche Regelungen in einem langfristigen Bezugsvertrag mit nur einem Vorlieferanten stützt, der wiederum wegen Verstoß gegen Art. 81 EGV, § 1 GWB unwirksam ist und mit ihm die Regelung über Preisänderungen.
Gleiches gilt, wenn im Übrigen Bezugsverträge bestanden, die nach ihrem Bezugsmengen- Laufzeit- Gerüst demnach kartellrechtswidrig waren.
Solche Verträge verstießen nach der Auffassung des BKartA gegen Art. 81 EGV und § 1 GWB. Diese Auffassung wurde vom OLG Düsseldorf und wohl auch vom BGH in der Entscheidung vom 10.02.2009 - KVR 67/07 bestätigt.
--- Ende Zitat ---
Die zwei Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 20.10.2006 Az. VI-2 Kart 1/06 (V) und 4.10.2007 Az.VI-2 Kart 1/06 (V) sind unter http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php veröffentlicht.
Eine Mindestliefermenge von 250 MWh ist keine Tatbestandsvoraussetzung für einen Verstoß gegen Art. 81 EG, § 1 GWB.
Wird eine Preiserhöhung an den Endverbraucher auf die Erhöhung der Bezugskosten gestützt, und ist der die Bezugskostenerhöhung regelnde Vertrag kartellrechtswidrig, ist die Preiserhöhung gegenüber dem Endverbraucher nichtig. Insoweit ist gar keine Billigkeitsprüfung erforderlich. Es gibt auch keinen anderweitig konkludent vereinbarten Preis zwischen Versorger und Endverbraucher, da auch eine solche Vereinbarung nichtig wäre, weil sie ebenfalls gegen das Gesetz verstoßen würde. Damit wird bei einem Grundversorgungsvertrag die letzte nicht durch den kartellrechtswidrigen Vertrag ausgelöste Preiserhöhung zum vereinbarten Preis. Beim Sondervertrag gilt dies entsprechend, wenn eine wirksame Preiserhöhungsklausel vereinbart wurde. Ist schon die Erhöhungsklausel unwirksam, wirkt sich die Nichtigkeit der Preiserhöhungen nur im Bereich der Verjährung aus.
Die Ansprüche auf Erstattung zu viel bezahlter Beträge wegen der Nichtigkeit der Preiserhöhungen verjähren in drei Jahren nach Kenntnis der Tatbestandsvoraussetzungen und unabhängig davon in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Wer erst nach dem 1.01.2006 Kenntnis von den kartellrechtswidrigen Bezugsverträgen erlangt hat, kann alle seit Mitte 1999 zuviel bezahlten Beträge zurückfordern.
Die Nichtigkeit von Preiserhöhungen vor 1999 verjährt nicht. Kann dem Versorger nachgewiesen werden, dass alle Preiserhöhungen seit dem 29.04.1998 (Beginn des Kartells) nichtig waren, ist der vor dem 29.04.1998 geltende Preis der auch später vereinbarte Preis. Lediglich die Rückforderung der vor Mitte 1999 bezahlten Beträge ist gehemmt.
Fraglich ist, ob der Verbraucher neben dem Nachweis der Kartellrechtswidrigkeit der Bezugsverträge auch nachweisen muss, ob diese ursächlich für die Preiserhöhungen waren. Hier sehe ich die Beweispflicht eher beim Versorger. Die typische und gewollte Folge eines Kartells ist es, die Marktpreise nach oben zu manipulieren. Die Ursache einer Preiserhöhung liegt weiterhin in der Sphäre des Versorgers, so dass dort auch die Beweislast angesiedelt sein sollte.
Bei einer Preiserhöhung nach Zerschlagung des Kartells zum 30.09.2007 umfasst der mindestens der Billigkeitsprüfung unterworfene Erhöhungsbetrag die Differenz zwischen neuem und dem letzten wirksam erhöhten Preis.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 33 GWB wird angesichts der oben gemachten Ausführungen in vielen Fällen gar nicht vorhanden sein, da es schlicht weg an einem Schaden fehlen dürfte. Soweit er dennoch bestehen sollte, z. B. weil der eigene Versorger keinen kartellrechtswidrigen Bezugsvertrag abgeschlossen hat, oder die angedachte Beweislastumkehr bei der Kausalität für die Preiserhöhung nicht durchgreifen sollte, wurde die Berechnung des Schadens bereits erörtert.
--- Zitat ---Original von reblaus vom 6.03.2009 Beim Schadensersatz nach § 33 GWB hat das Gericht die Tatumstände so zu bewerten, wie sie sich aus der bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde ergeben. In jedem einzelnen Beschluss des Bundeskartellamts sind die Teilnehmer an dem Kartell namentlich aufgeführt. Hinzu kämen die Regionalgasversorger die solche Verträge schuldhaft abgeschlossen haben, was nachgewiesen werden müsste. Alle Teilnehmer sind Gesamtschuldner. Bei der Dauer wird nicht ganz klar, ob das Kartell schon seit dem 29.04.1998 (Liberalisierung der Energiemärkte) besteht. Beweisschwierigkeiten dürften sich aus der Feststellung des Schadens ergeben. So unüberwindlich halte ich das allerdings nicht. Wir haben die Steigerungen der Grenzübergangspreise und die Preissteigerungen beim Endverbraucher. Dann kennen wir die Kosten der Durchleitung, daraus berechnet sich ein gigantischer Betrag der in den vergangenen Jahren kassiert wurde, ohne dass ich irgendeine Leistung erkennen kann, die diese Summe rechtfertigen könnte. Das ist der Ausbeutungsgewinn. Und diesen kann man gem. § 33 GWB als volkswirtschaftlichen Schaden ansetzen. Dieser wäre durch den Gesamtverbrauch zu dividieren und mit dem Verbrauch des Klägers zu multiplizieren. Wenn das Kartell seit 1998 besteht, sind sämtliche Gewinne zwischen dem 29.04.1998 und dem 30.09.2007 betroffen. Dass ein Sachverständiger zu dem Ergebnis kommt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist, halte ich für abwegig.
--- Ende Zitat ---
Es dürfte nicht sinnvoll sein, dass Einzelne ihren Schadensersatzanspruch separat geltend machen.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln