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Kartellrecht

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reblaus:
Nein, aber aus dem AT BGB, und den beherrschen Sie ja vollkommen.

RR-E-ft:
@reblaus

Der Versorger fordert bei unwirksamer Klausel etwas gerichtlich zurück, was sich aus dem Schuldrecht AT herleiten lässt?

reblaus:

--- Zitat ---RR-E-ft
Der Versorger fordert bei unwirksamer Klausel etwas gerichtlich zurück, was sich aus dem Schuldrecht AT herleiten lässt?
--- Ende Zitat ---
Wie kommen Sie jetzt darauf?

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Rückforderungsansprüche des Versorgers bei unwirksamer Klausel?
Was fordert der gerichtlich wann zurück und wie lässt sich dagegen ggf. zulässig was verrechnen?
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von reblaus
Nein, aber aus dem AT BGB, und den beherrschen Sie ja vollkommen.
--- Ende Zitat ---

Schwer nachvollziehbar.

reblaus:
@RR-E-ft

Ich habe kürzlich in diesem Forum in gotteslästerlicher Weise darauf hingewiesen, dass bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis nicht nach § 781 BGB Schriftform erforderlich ist, sondern dieses nach § 782 BGB formlos vereinbart werden kann.

Diese Blasphemie gegen Gottes Gebot, deklaratorische Schuldanerkenntnisse seien sehr wohl formgebunden, wurde unverzüglich damit geahndet, in dem das gelästerte Wesen Gift und Galle spukte, um mir selbige wolkenbruchartig überzukippen.

Ich möchte daher um Ihren göttlichen Hinweis bitten, ob es gleichfalls geboten ist, dass sich aus dem AT BGB kein Anspruch herleiten lässt, nachdem der Versorger mit eigenen Forderungen gegen Rückforderungsansprüche des Kunden aus § 812 BGB aufrechnen darf.

Zwar fürchte ich bei erneuter Zuwiderhandlung weniger ewige Verdammnis im Fegefeuer, dieses dürfte angesichts stetig steigender Energiepreise baldigst dauerhaft gelöscht werden, aber ich hörte in Bayern wolle man die Blasphemie unter strenge weltliche Strafe stellen, und falls dieBlasphemie fortdauert solange sie nicht widerrufen wird, könnte ich mich bei meinem nächsten Besuch dort staatsanwaltschaftlichen Interesses erfreuen.

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