Original von reblaus
Der Anspruch des Versorgers besteht auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Preises, den er in irriger Annahme der Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel unter den Vertragspreis gesenkt hat.
Aus § 433 Abs. 2 BGB oder § 812 BGB?
Möglicherweise genießen vertragliche Ansprüche Vorrang vor einer Kondiktion?
Unterliegt dieser einer Verjährung?
Könnte er ggf. verwirkt sein?
Original von reblaus
Ist der Versorger Teilnehmer an dem vorliegenden Gaskartell, sind sämtliche Preiserhöhungen die auf gestiegenen Bezugskosten basieren nichtig. Dies umfasst auch Preiserhöhungen, die auf Grundlage einer unwirksamen Preisänderungsklausel durchgeführt wurden. Für die Verjährung von Ansprüchen nach § 812 BGB ist die Tatsachenkenntnis entscheidend, d. h. die Kenntnis vom Wortlaut der unwirksamen Klausel oder die Kenntnis von den Tatsachen, die den Tatbestand des kartellrechtswidrigen Vertrages ausmachen. Letztere Umstände werden aber erst jetzt zur Kenntnis genommen, so dass bei einer Kartellteilnahme der Versorger 10 Jahre rückwirkend in Anspruch genommen werden kann.
Welcher Vertrag soll
kartellrechtswidrig sein?
Der zwischen Versorger und Kunden oder
der zwischen Versorger und Vorlieferanten?
Es ist denkbar, dass vertragliche Regelungen im Vorlieferantenverhältnis
kartellrechtswidrig waren.
Möglicherweise besteht daraus ein
Schadensersatzanspruch gem. §§ 33, 20, 19 GWB, Kausalität vorausgesetzt.
Und wann hat man Kenntnis von einer
Kartellteilnahme?
Womöglich, wenn die Teilnehmerliste und das vollständige Wortprotokoll einer Veranstaltung vorliegt, auf welcher ein
Kartell verabredet wurde (\"Gründungsveranstaltung der OPEC\"), und man diese Dokumente geneigt
zur Kenntnis nimmt?
Eine Kartellrechtswidrigkeit des Vorlieferantenvertrages kann einen
Schadensersatzanspruch für den Kunden begründen, jedoch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch.
Ein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch ist auch dann vorstellbar, wenn man langfristig einen Fixpreis auf einem vollkommen überhöhten Preisniveau vereinbart hatte, wenn sich ohne die kartellrechtswidrigen Umstände im wirksamen Wettbewerb ein weit niedrigeres Preisniveau auf dem relevanten Markt eingestellt hätte.
Eine unwirksame Klausel wegen Verstoß gegen § 307 BGB kann hingegen einen
bereicherungsrechtlichen Anspruch und einen Schadensersatzanspruch aus cic begründen (vgl. Palandt, BGB, Vor § 307 Rn. 14). Ersterer besteht allein, weil man auf eine Nichtschuld,
eine tatsächlich nicht bestehende Schuld, Zahlungen
geleistet hatte. Dafür ist es vollkommen belanglos, ob es überhaupt einen Vorlieferanten gab, der Vorlieferantenvertrag seinserseits - aus welchen Gründen auch immer - nichtig war.
Die
Kenntnis vom Wortlaut einer unwirksamen Klausel muss der Kunde schon mit Rücksicht auf § 305 BGB bereits vor Vertragsabschluss gehabt haben. Eine Klausel wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Kunde sie
vor Vertragsabschluss kannte und sich
bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärte.
Ein
Schadensersatzanspruch wird von einem
bereicherungsrechtlichen Anspruch zu unterscheiden sein.