Original von reblaus
@RR-E-ft
Wollen Sie damit ausdrücken, dass nichtige Preiserhöhungen gleichwohl billig sein können, und diese Auffassung gar Ihrer langjährigen praktischen Erfahrung entspringt?
Einseitige Preisfestsetzungen gegenüber Letzverbrauchern sind immer dann, wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB besteht, der Billigkeit entsprechen müssen, diese andernfalls gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich sind, eine Verbindlichkeit sich in diesem Fall erst nach einer gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ergeben
kann (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2005 - X ZR 60/04). Die Erfahrung lehrt weiter, dass einseitige Preisneufestsetzungen gegenüber Letztverbrauchern
unwirksam sein können, wo im konkreten Vertragsverhältnis ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht schon nicht wirksam eingeräumt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06). Die Erfahrung lehrt deshalb weiter, dass ein Bezugskostenanstieg im Vorlieferantenverhältnis zwischen Versorger und Vorlieferant das Vertragsverhältnis zwischen Versorger und Letztverbraucher
nicht unmittelbar betrifft. Die Erfahrung lehrt weiter, dass ein
nichtiger Vorlieferantenvertrag nicht etwa die Nichtigkeit des Vertrages zwischen Versorger und Letztverbraucher zur Folge hat, zwischen beiden Rechtsverhältnissen deutlich zu unterscheiden ist. Was aber schon für die
Gesamtnichtigkeit eines Vorlieferantenvertrages gilt, wird wohl
erst recht für einzelne Aspekte der Vertragsdurchführung und -abwicklung zu gelten haben. Für eine nichtige Preiserhöhung innerhalb des Vorlieferantenvertrages stellt sich schon nicht die Frage nach der Billigkeit innerhalb des selben, also im Verhältnis Vorlieferant/ Versorger. Denkbar wäre etwa , dass ein solches Vertragsverhältnis auf einem
Formularvertrag und
AGB des Vorlieferanten gründet, innerhalb der selben sich Preisänderungsklauseln wegen Verstoß gegen § 307 BGB als unwirksam erweisen und damit auch auf solche Klauseln gestützte Preisänderungen des Vorlieferanten, ohne dass es dafür in
diesem Vertragsverhältnis auf die Billigkeit ankommen kann und darf, vgl. oben.
Langfristige Lieferverträge zwischen Importeuren und Ferngasgesellschaften waren bei ihrem Abschluss vor dem 29.04.1998
nicht kartellrechtswidrig, vgl. § 103 GWB a.F., der Demarkationen unter Ausschluss von Wettbewerb ausdrücklich zuließ. Sie konnten mit Wegfall des § 103 GWB a.F.
wegen marktabschottender Wirkung kartellrechtswidrig werden. Dazu hatte das BKartA Anfang 2005 ein Diskussionspapier veröffentlicht mit den bekannten Vorgaben zu Vertragslaufzeit und Mengen. In diesem war
nach umfangreichen Markterhebungen eine
vorläufige Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes enthalten. Diese Rechtsauffassung wurde von vielen nicht geteilt. Gegenteilige Stellungnahmen kamen u. a. vom Bundesverband der Gas- und Wasserwirtschaft (BGW) und vom Verband kommunaler Unternehemen (VKU).
In dem Beschluss des BKartA in Sachen GVS vom 06.09.2007 zum Az. B8-113-03-4 wurde ausgeführt:
Mit Schreiben vom 6. September 2005 teilte die Beschlussabteilung der Betroffenen die Gründe mit, weshalb deren langfristige Lieferverträge mit Weiterverteilern nach vorläufiger Auffassung der Beschlussabteilung gegen Art. 81 EG verstießen.
Am 13. Januar 2006 hat das Bundeskartellamt mit sofort vollziehbarem Beschluss gegenüber der E.ON Ruhrgas AG im Wege eines Musterverfahrens festgestellt, dass die zwischen dieser und Regional- und Ortsgasunternehmen geschlossenen Erdgaslieferverträge gegen Art. 81, 82 EG und § 1 GWB verstoßen, und dies mit einer Abstellungsaufforderung zum 30. September 2006 sowie mit Vorgaben für den Abschluss künftiger Verträge verbunden.
Hiergegen hat die E.ON Ruhrgas AG Beschwerde eingelegt und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. Mit Beschluss vom 20. Juni 2006 hat das OLG Düsseldorf den Antrag der E.ON Ruhrgas auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen und in diesem Zusammenhang den vom Bundeskartellamt festgestellten Verstoß gegen Art. 81 EG und § 1 GWB zwar vorläufig, aber inhaltlich in vollem Umfang bestätigt. Langfristige Bezugsbindungen in Verbindung mit einer Gesamtbedarfsdeckung oder annähernder Gesamtbedarfsdeckung, so das Gericht, hätten marktabschottende Wirkung. Denn durch die Vielzahl von derartigen langfristigen Erdgaslieferverträgen zwischen einem Ferngasunternehmen und Weiterverteilern, die dem relevanten Markt erhebliche Mengen an liquidem Erdgas entziehen, würden inländische und ausländische Anbieter von Erdgas vom Markt für die Belieferung von Regional- und Ortsgasunternehmen ferngehalten. In seiner Entscheidung \"E.ON Ruhrgas\" hat das OLG Düsseldorf ferner bestätigt, dass bestehende langfristige Erdgaslieferverträge mit (Quasi-) Gesamtbezugsverpflichtungen für die Belieferung von Regional- und Ortsgasunternehmen nichtig seien und Marktabschottungen durch langfristige Erdgaslieferverträge zwischen anderen Ferngasunternehmen und Regional- und Ortsgasunternehmen beseitigt werden müssten, um eine kartellrechtskonforme Vertragsgestaltung flächendeckend zu gewährleisten. Die vom Bundeskartellamt aufgestellten zeitlichen Grenzen für Neuverträge wurden nicht beanstandet.
Eine Entscheidung gegenüber der Betroffenen war von der Beschlussabteilung im Hinblick auf den mit dem Beschluss in Sachen E.ON Ruhrgas verbundenen Mustercharakter zunächst zurückgestellt worden. Ausweislich der OLG- Entscheidung rechtfertigte es dieser Mustercharakter, gleichgelagerte Fälle erst dann zum Gegenstand einer Verfügung nach § 32 GWB zu machen, wenn sich die Rechtsauffassung der Beschlussabteilung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, und sei es lediglich eine vorläufige Entscheidung, als tragfähig erwiesen hat.
Mit Schreiben vom 2. August 2007 hat die Betroffene die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Verpflichtungszusagen gemäß § 32 b GWB angeboten.
Die Verpflichtungszusagen sind geeignet, die mit Schreiben des Bundeskartellamtes vom 6. September 2005 mitgeteilten vorläufigen Bedenken gegen die langfristigen Gaslieferverträge auszuräumen.
Erst am
10.02.2009 hat sich der BGH in einer Entscheidung (KVR 67/07) (teilweise) mit der Frage der Rechtmäßigkeit solcher Verfügungen des Bundeskartellamtes befasst. Die Entscheidung ist bisher unveröffentlicht. Es gibt nur eine
PM vom 11.02.2009In dieser heißt es:
In seiner Entscheidung vom gestrigen Tag geht der BGH davon aus, dass die bisherige Praxis langfristiger Gaslieferverträge gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstoßen hat, weil solche Verträge, mit denen nahezu der gesamte Bedarf der jeweiligen Kunden gedeckt wird, zu einer Abschottung des Marktes und damit zu einer spürbaren Behinderung des Wettbewerbs führten.
Aber auch:
Im Rechtsbeschwerdeverfahren hatte E.ON Ruhrgas die Verpflichtung, die langfristigen Verträge zu beenden und neue Verträge nur noch nach dem vom Bundeskartellamt vorgegebenen Mengen-Laufzeit-Gerüst zu schließen, nicht mehr in Frage gestellt.
Wegen der überragenden Marktmacht von E.ON Ruhrgas auf dem durch sein Gasnetz bestimmten Gasweiterverteilermarkt – E.ON Ruhrgas hat hier einen Marktanteil von 75%, verfügt über das größte Hochdruckleitungsnetz und ist an ca. 30% aller Regional- und Ortsgasunternehmen direkt oder indirekt beteiligt – habe das Bundeskartellamt mit Recht angenommen, dass allein die Beendigung der bisherigen Verträge nicht ausreichend gewesen wäre, um eine wesentliche Öffnung des Marktes für Wettbewerber zu ermöglichen.
Original von reblaus
Schon im Laufe des Jahres 2007 hat das Bundeskartellamt sämtlichen Gasimporteuren und allen regionalen Ferngasgesellschaften untersagt, aus bestehenden langfristigen Lieferverträgen mit Orts- oder Regionalgasunternehmen zukünftig irgendwelche Rechte geltend zu machen.
Was war denn tatsächlich zu lesen?
Die
weiteren Verfahren wurden durch Verpflichtungserklärungen der betroffenen Gasversorgungsgesellschaften beendet, welche das BKartA für verbindlich erklärte, so auch das Verfahren gegen die Gasversorgung Süddeutschland mit Beschluss vom 06.09.2007 zum Az. B8-113-03-4, ohne dass über die unterschiedlichen Rechtsstandpunkte des Bundeskartellamtes einerseits und der betroffenen Gasversorgungsunternehmen andererseits noch eine Entscheidung zu treffen war. Die Verfahren gegen die Betroffenen wurden vielmehr jeweils nach Maßgabe des § 32 b Absatz 1 Satz 2 GWB
eingestellt.
Rechtskräftige Entscheidungen, die nur eine marktbeherrschende Stellung der betroffenen Unternehmen oder gar den Missbrauch einer solchen tatsächlich feststellten oder gar eine
Untersagung enthielten, gab es (deshalb) jeweils
nicht. (Tenorierungen beachten!)Darüber kann man hinwegsehen, sollte es aber nicht. Es hat nämlich zur Folge, dass mangels einer rechtskräftigen, bindenden Entscheidung, derjenige, der sich auf den kartellrechtswidrigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung beruft, die entsprechenden Umstände innerhalb eines
kartellzivilrechtlichen Verfahrens vollständig darzulegen und ggf. zu beweisen hat, was dem einzelnen Kunden gewiss keine Schwierigkeiten bereiten wird, wie wohl mancher Tausendsassa meint, der sich darum bewundern lassen möchte. Als
Indiz mögen die Beschlüsse des BKartA über die Verfahrenseinstellungen vielleicht taugen. Indizien genügen indes nicht in jedem Fall. Die
gesetzliche Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung nach Marktanteil trägt wenigstens soweit, wie die
sachliche Marktabgrenzung schon unstreitig ist.
Sieht man hier.Wurden die Verträge (etwa infolge einer salvatorischen Klausel) nachträglich -
unter sonst gleichen Bedingungen - hinsichtlich Laufzeit und Mengen an die Vorgaben des BKartA angepasst, entfiel möglicherweise deren Kartellrechtswidrigkeit. Deshalb kann nicht grundsätzlich darauf geschlossen werden, dass die Kartellrechtswidrigkeit auch von Preisformeln in solchen Vorlieferantenverträgen, deren Laufzeit und Mengen den Vorgaben des BKartA entsprechen, bereits festgestellt sei.
Den Versorgern kann eine Berufung auf einen Bezugskostenanstieg rechtlich nur soweit vewehrt sein, wie dieser die Wirkung eines kartellrechtswidrigen Vertrages ist. Entscheidend ist die Kausalität. Die langfristigen Importverträge, die eine Preisbindung an Röholnotierungen enthalten, wurden nicht für kartellrechtswidrig erklärt. Das mag seine Ursache darin haben, dass die Erdgasförderländer wie Russland schon nicht in den Geltungsbereich des EGV fallen.
Man kann sich folglich die kartellrechtswidrig gewordenen Langfristverträge zwischen Importgesellschaften und Ferngasgesellschaften bzw. Regionalgesellschaften und Stadtwerken auch vollständig wegdenken, ohne dass der Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze und mithin im Inland auf einem freien Gasbeschaffungsmarkt ohne kartellrechtswidrige Langfristverträge stabil geblieben wäre. Wäre der Wert der Ware Erdgas auf dem vorgelagerten Markt nicht stabil geblieben, konnten aber auch die Letzverbraucherpreise bei Gasbeschaffung auf einem freien Gasbeschaffungsmarkt nicht stabil bleiben. Insoweit kann der Bezugskostenanstieg nicht vollständig kausal auf einem kartellrechtswidrigen Vertrag gründen.
Zum gleichen Ergebnis gelangt m.E. der BGH, wenn er den tatsächlichen Bezugskostenanstieg aufgrund vertraglicher Regelungen im Vorlieferantenverhältnis dann für nicht berücksichtigungsfähig hält, soweit diese vertragliche Regelungen nicht zur Anpassung an die Marktverhältnisse auf dem vorgelagerten Gasbeschaffungsmarkt notwendig waren.
Siehste hier.Diese Rechtsprechung des BGH greift sogar auch dann, wenn der Vorlieferantenvertrag den vom BKartA vorgegebenen Laufzeiten und Mengen entspricht, deretwegen nicht infolge marktabschottender Wirkung kartellrechtswidrig ist und eine vertragliche Preisgleitung enthält, die dazu führt, dass die Vorlieferantenpreise stärker steigen als der Wert der Ware Erdgas auf dem vorgelagerten Gasbeschaffungsmarkt....
Für diesen Fall hätte ja derjenige, der nur auf die Kartellrechtswidrigkeit und Nichtigkeit einzelner Vorlieferantenverträge abstellen wollte, wohl erst recht nichts mehr im Köcher.
Der reine Ruf, \"die Ölpreisbindung\" sei kartellrechstwidrig, greift schon deshalb zu kurz, weil ja die objektive Entwicklung des Wertes der Ware Erdgas an der deutschen Grenze und mithin im Inland eine
Preisvariabilität aufzeigt. Davon wiederum zu unterscheiden ist die Frage der möglichen Kartellrechtswidrig einer praktizierten Preisspaltung für verschiedene Kundengruppen.
Immer dann, wenn § 315 BGB Anwendung findet (und somit § 30 AVBV bzw. § 17 Abs. 1 GVV überwindet), gilt § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB
ebenso wie § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Es ist deshalb nicht vollkommen ausgeschlossen, dass es zu einer gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kommen
kann. Damit ist es denknotwendig ausgeschlossen, dass die Unverbindlichkeit infolge einer Unbilligkeit einer
dem Grunde nach zulässigen einseitigen Preisbestimmung der
endgültigen Nichtigkeit einer solchen gleichzusetzen ist. Die Rechtsfolgen einer Unverbindlichkeit infolge Unbilligkeit und einer Nichtigkeit sind also nur in einer Momentaufnahme deckungsgleich, nicht jedoch notwendigerweise und zwingend auch auf Dauer.
Wäre ein Vorlieferantenvertrag infolge Kartellrechtswidrigkeit
vollständig nichtig, so könnte der aus dem Vertrag resultierende Kaufpreisanspruch des Vorlieferanten gegen den Versorger als Rechtsgrund vollständig entfallen. Die Lieferbeziehung zwischen Vorlieferant und Versorger wäre dann ggf. nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen für den betroffenen Zeitraum (rück-)abzuwickeln.
Der Versorger könnte deshalb trotzdem nicht die an den Vorlieferanten auf (nichtiger) vertraglicher Grundlage erbrachten Zahlungen für über die Jahre tatsächlich erfolgte Erdgaslieferungen vollständig zurückfordern, sondern müsste sich den Wert der Bereicherung der aufgrund des (nichtigen) Vertrages gelieferten Erdgasmengen entgegenhalten lassen.
Auch dabei wäre der objektive Wert der gelieferten Erdgasmengen, der sich zum einen nach dem objektiven Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze und zum anderen nach den Kosten der Netznutzung der vorgelagerten Netze bemisst, zu berücksichtigen. Der Versorger wäre also auch bei einem nichtigen Vorlieferantenvertrag nicht so gestellt, als dass er die gelieferten Erdgasmengen wegen \"nichtiger Preisbestimmung\" gar als vollständig unentgeltlich oder auch nur zu einem
stabilen Preis geliefert verbuchen könnte.
Das muss sich wohl in der einen oder anderen Weise auch auf die Letzverbraucherpreise bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht niederschlagen.
Nicht nachvollziehbar ist, worauf die Annahme gründet, kartellrechtswidrige Vorlieferantenverträge hätten in der gesamten Lieferkette ab deutscher Grenze bis hin zum Letzverbraucher zwingend über die Jahre hinweg stabile Erdgaspreise zur Folge, man könne einen Bezugskostenanstieg damit
vollständig negieren.
Und nochmals:
Wo ein Versorger wie die Stadtwerke Jena seit 2006 oder bereits länger das Erdgas auf vertraglicher Grundlage zu Fixpreisen bezogen hat, kann er eine einseitige Preiserhöhung nicht auf gestiegene Bezugskosten stützen undzwar auch nicht im Umfange, wie der objektive Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze und mithin im Inland zwischenzeitlich angestiegen ist, weil er von dieser Entwicklung nicht betroffen war.
Unbillige einseitige Preiserhöhungen oder unterlassene Preissenkungen kann es demnach auch nach einer angeblichen Zerschlagung eines Gaskartells geben. (Hätte das Bundeskartellamt tatsächlich ein Gaskartell zerschlagen, hätte dieses es sich gewiss nicht nehmen lassen, dazu zumindest eine Pressemitteilung herauszugeben,
siehe hier). So mancher wird indes wohl schon bemerkt haben, dass auch die aktuellen Gaspreisgestaltungen 2008/ 2009 auf marktbeherrschenden Stellungen gründen, obschon ein Gaskartell angeblich längst zerschlagen worden sei.
Die Entscheidungen des BKartA gründen auf der marktabschottenden Wirkung langfristiger Bezugsverträge mit hoher Bedarfsdeckungverpflichtung, nicht jedoch auf einer in Gaslieferverträgen oftmals praktizierten Ölpreisbindung.
Wenn jemand meint, er habe eine schlüssige Argumentation gefunden, die alle anderen \"wie Idioten\" aussehen lassen müsste oder auch nur könnte, dann wäre es wohl an diesem, einen Aufsatz zu verfassen und zu veröffentlichen und diese somit zur fachlichen Diskussion zu stellen. Können und Wollen fallen wohl dabei in der einen oder anderen Richtung deutlich auseinander. Statt dessen ergeht sich mancher in vermeintlichen PR-Gags, die allenfalls schäbig erscheinen.
Original von reblaus
Wäre ich Richter beim BGH käme ich mir jetzt wie ein Vollidiot vor.