@reblaus
Sie wissen wohl, was sich der 8.Senat dabei gedacht hat, als er diesen Satz formulierte?! Möglicherweise ist das
Spruchkammergeheimnis auch nicht mehr das, was es einmal war.
Original von reblaus
Es geht nicht darum wie man irgendwelche Rechtsnormen am sinnvollsten auslegt, sondern nur darum was sich der 8. Senat dabei gedacht hat, als er diesen Satz formulierte.
...
Der 8. Senat hatte aber gar nicht die Absicht mit einem vernünftigen Urteil in die Annalen der Rechtswissenschaften aufgenommen zu werden.
Es ging ihm einzig und allein darum, den Gasversorgern unüberschaubare Rückforderungsansprüche zu ersparen. Dafür hat er das Gesetz benutzt, und es vielleicht bis an die Grenzen des Zulässigen gebogen.
Wie kommen Sie darauf?!Eine recht ungeheuerliche Behauptung.
Weder in der Entscheidung vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06, noch in der Entscheidung vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 ging es überhaupt um
Rückforderungsansprüche. Es ging in der Entscheidung vom 13.06.2007 um
aktuell geforderte Entgelte und in der Entscheidung vom 19.11.2008 ausdrücklich um
Zahlungsansprüche des Versorgers.
Rückforderungsansprüche waren auch in den mündlichen Verhandlungen zu diesen Verfahren
kein Thema.
Es ist bekanntermaßen
wohlgeübte Praxis dieses Senats, keine Rechtsfragen zu entscheiden, die nicht konkret zur Entscheidung anstehen, vgl. Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Tz. 16 und Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 Tz. 21.
Zu
Rückforderungsansprüchen von Tarifkunden ist mir nur die Entscheidung BGH, Urt. v. 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 bekannt geworden.
Sie werfen dem Senat eines Bundesgerichts ohne jeden Beleg
öffentlich vor, nicht nach einer vernünftigen Entscheidung gesucht, sondern einseitig die wirtschaftlichen Interessen der Gaswirtschaft in das Zentrum seiner Überlegungen gestellt, für diese also
bewusst Partei ergriffen und dafür das Gesetz \"gebogen\" zu haben.
Angemerkt sei, dass die Entscheidung vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 bereits vor deren Verkündung als \"Grundsatzentscheidung\" gehandelt wurde und der Senat diese als Leitsatzentscheidung zur Veröffentlichung in den einschlägigen Annalen der Rechtswissenschaft vorgesehen hatte.
Die Rechtsprechung hängt wohl nicht von irgendwelchen Entwürfen von mir ab, meine Entwürfe jedenfalls nicht von der Kenntnis darüber, was sich ein Gericht bei der Formulierung eines einzelnen Satzes (in geheimer Abstimmung) gedacht haben mag. Der deutschen Richterschaft werfen sie schließlich ohne Not eine überwiegende Gedankenlosigkeit bei der Rechtsanwendung vor. Allein schon die veröffentlichten Entscheidungen des LG Dortmund vom 18.01.2008- 6 O 341/06, des LG Gera vom 07.11.2008 - 2 HK O 95/08 und des LG Erfurt vom 10.02.2008 - 1 HK O 46/08 sprechen aber gegen diese Einschätzung. Bekanntermaßen befindet sich das Urteil des OLG Koblenz bereits unter dem Aktenzeichen KZR 13/09 in Revision.