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Autor Thema: Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen  (Gelesen 191032 mal)

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Offline reblaus

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BGH, Urt. v. 24.01.2002 - VII ZR 206/00
Zitat
1. Ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB begründet
ein selbständiges, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes Schuldverhältnis, das, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, für sich allein eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch bildet. Jene Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen aber dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, daß, wenn sie den anerkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen, das Anerkenntnis gemäß § 812 Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werdenkann (BGH, Urt. v. 30. November 1998 - II ZR 238/97, NJW-RR 1999, 573, 574). Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht,
wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine
Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, Urt. v. 18. September 1970 - IV ZR 1199/68, WM 1970, 1457, 1459; v. 29. September 1975 - III ZR 30/73, WM 1975, 1233 f; v. 24. Oktober 1985 - III ZR 35/85, WM 1986, 50, 51). Ist dies der Fall, dann unterscheidet sich der konstitutive Schuldbestätigungsvertrag vom sogenannten \"deklaratorischen\" Schuldanerkenntnis nur dadurch, daß er im Gegensatz zu diesem \"abstrakt\" ist, also einen selbständigen Anspruchsgrund bildet (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1985 aaO). Der die Rückforderungsmöglichkeit nach § 812 Abs. 2 BGB beseitigende Einwendungsausschluß setzt wie beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis einen Streit oder doch eine subjektive Ungewißheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus; insofern wirken solche einwendungsausschließenden Anerkenntnisverträge wie ein Vergleich
(BGHZ 66, 250, 253 ff).
Sie sollten das BGB nicht so kurzatmig lesen, probieren Sie es doch mal mit § 782 BGB
Zitat
§ 782 Formfreiheit bei Vergleich
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.
Es ist ja nicht so, dass ich das schon immer alles gewusst hätte. Genau genommen habe ich mich immer erst dann informiert, wenn Sie wieder eine neue Frage aufgeworfen haben. Was mich von Ihnen aber ein bisschen unterscheidet ist, dass ich andere nicht per Definition für blöder halte als mich selbst. Wenn ich von einem anderen etwas lese, vertraue ich zuerst darauf, dass der das schon richtig wissen wird, und suche nach dessen Lösung. Sie hingegen halten alles was Ihren bisherigen Erkenntnissen widerspricht zuerst einmal für Unfug. Daher suchen Sie nur solange, bis Sie ein Argument gefunden haben, das Ihre \"überlegene\" Ansicht bestätigt. Durch diese Methode stehen Sie sich unnötig selbst im Wege.

Meine klügste Erkenntnis ist die, dass ich von mir weiß, dass ich fast nichts weiß. Dadurch bleibe ich ungemein neugierig und lerne jeden Tag neues hinzu.

Offline RR-E-ft

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@reblaus

Ein Schuldanerkenntnis aufgrund einer Abrechnung setzt eine gemeinsame Abrechnung voraus, an welcher beide Vertragsteile beteiligt waren. Einseitige Abrechnung ist dagegen idR weder konstitutives noch deklaratorisches Anerkenntnis (vgl. Palandt, BGB, § 781 Rn. 7).

Abrechnung ist jede unter Mitwirkung von Gläubiger und Schuldner stattfindende Feststellung eines Rechnungsergebnisses, sei es im laufenden Rechnungsverhältnis über wechselseitige Forderungen im Wege der Verrechnung (§ 355 HGB) oder im uneigentlichen Rechnungsverhältnis zur Feststellung eines einseitig geschuldeten Gesamtbetrages im Wege der Addition (vgl. Palandt, BGB, § 782 Rn. 2).

Zitat
Original von RR-E-ft
@reblaus

Für ein deklaratorisches Anerkenntnis fehlt es entweder an den von Ihnen aufgezeigten Voraussetzungen oder aber alle Zahlungen der Tarifkunden stehen bereits unter einem konkludenten Vorbehalt (BGH X ZR 60/04), welcher sowohl ein deklaratorisches Anerkenntnis als auch eine (konkludente) Einigung von vornherein ausschließt!

Wo sollte denn bitte auch ein Schuldbestätigungsvertrag herkommen, der ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen könnte? Dafür fehlt es erst recht schon an Angebot und Annahme. Der Abschluss eines solchen Vertrages erfordert einen besonderen Anlass (Palandt, BGB, 68. A. , § 781 Rn. 3). Allenfalls eine gemeinsame Abrechnung beider Parteien könnte überhaupt nur ein solches Anerkenntnis bewirken (vgl. Palandt, aaO., Rn. 7).

All dies ist überhaupt nicht gegeben!

Auch ich halte andere nicht per Definition für blöder als mich selbst. Meine klügste Erkenntnis vermag ich noch nicht einmal  zu benennen. Insoweit stehe ich Ihnen ganz offensichtlich nach. Da hilft mir wohl auch kein Zitateschatz von Sokrates oder aus Platons Apologie oder die Kenntnis um das Agrippa-Trilemma weiter.

Zitat
Original von reblaus
Meine klügste Erkenntnis ist die, dass ich von mir weiß, dass ich fast nichts weiß.

Offline reblaus

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Ich hätte Ihnen ja gerne ein BGH-Urteil rausgesucht, das die bisherige ständige Rechtsprechung bezüglich Betriebskostenabrechnungen erläutert, nachdem die vorbehaltslose Zahlung des Saldos der Abrechnung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt. Das zitierte Urteil verweist ja nicht definitiv auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Leider habe ich nur Instanzurteile gefunden, deren Fundstellen ich Ihnen aber gerne mitteile.

Palandt 62 § 556 RN 13
Zitat
Vorbehaltsloser Ausgleich einer Abrechnung schließt nachträgliche Einwendungen des Mieters oder Vermieters, die ihm bei Abrechnung möglich war, aus (Hbg. WuM 91, 598; LG Hbg NZM 99, 838: deklaratorisches Schuldanerkenntnis;

Soweit die reine Zahlung ausschlaggebend sein soll, scheint es Tendenzen zu geben, dass die Rechtsprechung bei den Betriebskostenabrechnungen von dieser Meinung abrückt. Dies wegen der Einwendungsfrist nach § 556 Abs. 3, 4 BGB.

Es ist jedenfalls kein von mir erfundener Blödsinn, sondern jahrelang von unzähligen Juristen geübte Praxis.

Offline RR-E-ft

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@reblaus

Zwischen Tarifkunde und Versorger besteht regelmäßig keine Saldoabrede; ein Kontokorrentverhältnis oder sonstiges laufendes Rechnungsverhältnis liegt zwischen diesen Vertragspartnern gerade nicht vor.
Dem würden - wie gesagt - auch schon §§ 30, 21 AVBGasV entgegenstehen, vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04.

Zitat
Original von RR-E-ft
@reblaus

Für ein deklaratorisches Anerkenntnis fehlt es entweder an den von Ihnen aufgezeigten Voraussetzungen oder aber alle Zahlungen der Tarifkunden stehen bereits unter einem konkludenten Vorbehalt (BGH X ZR 60/04), welcher sowohl ein deklaratorisches Anerkenntnis als auch eine (konkludente) Einigung von vornherein ausschließt!

Wo sollte denn bitte auch ein Schuldbestätigungsvertrag herkommen, der ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen könnte? Dafür fehlt es erst recht schon an Angebot und Annahme. Der Abschluss eines solchen Vertrages erfordert einen besonderen Anlass (Palandt, BGB, 68. A. , § 781 Rn. 3). Allenfalls eine gemeinsame Abrechnung beider Parteien könnte überhaupt nur ein solches Anerkenntnis bewirken (vgl. Palandt, aaO., Rn. 7).

All dies ist überhaupt nicht gegeben!

Offline reblaus

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@RR-E-ft
Es geht um diesen Satz.
Zitat
Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden.
Es geht nicht darum wie man irgendwelche Rechtsnormen am sinnvollsten auslegt, sondern nur darum was sich der 8. Senat dabei gedacht hat, als er diesen Satz formulierte.

Hierfür habe ich eine Erklärung angeboten, die jedem einzelnen Wort eine Bedeutung zuweist. Dies versuchen Sie ständig dadurch zu hinterfragen, dass Sie vernünftigere Auslegungen für die angewendeten Normen beibringen. Der 8. Senat hatte aber gar nicht die Absicht mit einem vernünftigen Urteil in die Annalen der Rechtswissenschaften aufgenommen zu werden. Es ging ihm einzig und allein darum, den Gasversorgern unüberschaubare Rückforderungsansprüche zu ersparen. Dafür hat er das Gesetz benutzt, und es vielleicht bis an die Grenzen des Zulässigen gebogen. Nur wenn Sie Belege beibringen, dass der 8. Senat mit meiner Erklärung die Grenzen der Auslegung überschritten hätte, liege ich falsch.

Ich will mit Ihnen sicher nicht diskutieren wie man die §§ 781, 782 BGB am vernünftigsten auslegt, da vertraue ich ganz Ihrem Urteil. Die Theorie ist nicht so mein Ding.

Aber solange Sie nicht wissen, was sich der BGH bei diesem Satz gedacht hat, können Sie auch keine Gegenstrategie entwerfen. Und solange wird sich kaum ein Richter finden, der diesen Satz nicht einfach gedankenlos anwendet. Siehe OLG Koblenz.

Offline RR-E-ft

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@reblaus

Sie wissen wohl, was sich der 8.Senat dabei gedacht hat, als er diesen Satz formulierte?! Möglicherweise ist das Spruchkammergeheimnis auch nicht mehr das, was es einmal war.


Zitat
Original von reblaus

Es geht nicht darum wie man irgendwelche Rechtsnormen am sinnvollsten auslegt, sondern nur darum was sich der 8. Senat dabei gedacht hat, als er diesen Satz formulierte.
...

Der 8. Senat hatte aber gar nicht die Absicht mit einem vernünftigen Urteil in die Annalen der Rechtswissenschaften aufgenommen zu werden.
Es ging ihm einzig und allein darum, den Gasversorgern unüberschaubare Rückforderungsansprüche zu ersparen. Dafür hat er das Gesetz benutzt, und es vielleicht bis an die Grenzen des Zulässigen gebogen.

Wie kommen Sie darauf?!

Eine recht ungeheuerliche Behauptung.

Weder in der Entscheidung vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06, noch in der Entscheidung vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 ging es überhaupt um Rückforderungsansprüche. Es ging in der Entscheidung vom 13.06.2007 um aktuell geforderte Entgelte und in der Entscheidung vom 19.11.2008 ausdrücklich um Zahlungsansprüche des Versorgers.
Rückforderungsansprüche waren auch in den mündlichen Verhandlungen zu diesen Verfahren kein Thema.

Es ist bekanntermaßen wohlgeübte Praxis dieses Senats, keine Rechtsfragen zu entscheiden, die nicht konkret zur Entscheidung anstehen, vgl. Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Tz. 16 und Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 Tz. 21.

Zu Rückforderungsansprüchen von Tarifkunden ist mir nur die Entscheidung BGH, Urt. v. 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 bekannt geworden.

Sie werfen dem Senat eines Bundesgerichts ohne jeden Beleg öffentlich vor, nicht nach einer vernünftigen Entscheidung gesucht, sondern einseitig die wirtschaftlichen Interessen der Gaswirtschaft in das Zentrum seiner Überlegungen gestellt, für diese also bewusst Partei ergriffen und dafür das Gesetz \"gebogen\" zu haben.

Angemerkt sei, dass die Entscheidung vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 bereits vor deren Verkündung als \"Grundsatzentscheidung\" gehandelt wurde und der Senat diese als Leitsatzentscheidung zur Veröffentlichung in den einschlägigen Annalen der Rechtswissenschaft vorgesehen hatte.

Die Rechtsprechung hängt wohl  nicht von irgendwelchen Entwürfen von mir ab, meine Entwürfe jedenfalls nicht von der Kenntnis darüber, was sich ein Gericht bei der Formulierung eines einzelnen Satzes (in geheimer Abstimmung) gedacht haben mag. Der deutschen Richterschaft werfen sie schließlich ohne Not eine überwiegende Gedankenlosigkeit bei der Rechtsanwendung vor. Allein schon die veröffentlichten  Entscheidungen des LG Dortmund vom 18.01.2008- 6 O 341/06, des LG Gera vom 07.11.2008 - 2 HK O 95/08 und des LG Erfurt vom 10.02.2008 - 1 HK O 46/08 sprechen aber gegen diese Einschätzung. Bekanntermaßen befindet sich das Urteil des OLG Koblenz bereits unter dem Aktenzeichen KZR 13/09 in Revision.

Offline reblaus

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Ich weiß es nicht, bemühe mich aber es zu klären.

Sie wollen es gar nicht wissen, weil Sie sich sowieso für den besseren Bundesrichter halten, und wenn Sie erst mal in Karlsruhe sitzen werden Sie diese Rechtsprechung einfach ändern. Dann wird die Rechtsprechung zukünftig auch nicht mehr dem ökonomischen Überblick des Vorsitzenden Ball angepasst.

Für wann hatten Sie Ihren Karriereschritt angedacht? (Damit ich mit meiner Rückforderungsklage noch solange zuwarte) :D

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von reblaus
Dann wird die Rechtsprechung zukünftig auch nicht mehr dem ökonomischen Überblick des Vorsitzenden Ball angepasst.

@reblaus

Sie fantasieren sich  ungeheuerliche Behauptungen einfach mal zusammen und machen diese dann hier öffentlich. Ungeheuerlich ist auch die Behauptung, die Rechtsprechung sei einem ökonomischen Überblick des Vorsitzenden Ball angepasst worden. Das ist ebenso unakzeptabel wie manch anderes. Auf diesem Niveau mag man wirklich nicht weiter diskutieren. Ihre Hirngespinste diskutieren Sie besser an anderer Stelle.

Offline reblaus

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Dann sollten Sie sämtliche Fehler die Ihnen in dieser Diskussion unterlaufen sind, aus Ihren Texten wegeditieren, und wir beenden dies hier.

Wie ich sehe, haben Sie Ihre Behauptung, für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei nach § 781 BGB die Schriftform erforderlich, bereits beseitigt.

Offline RR-E-ft

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Original von reblaus
Dann sollten Sie sämtliche Fehler die Ihnen in dieser Diskussion unterlaufen sind, aus Ihren Texten wegeditieren, und wir beenden dies hier.

Wie ich sehe, haben Sie Ihre Behauptung, für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei nach § 781 BGB die Schriftform erforderlich, bereits beseitigt.

@reblaus

Lassen Sie es einfach  gut sein.

Ihre Fantasie geht wohl (wiederholt) mit Ihnen durch.

Mit Ihren unhaltbaren, wüsten öffentlichen Behauptungen gegen Bundesrichter laufen Sie Gefahr, ggf. mal irgendwo zu sitzen; eher nicht in Karlsruhe.
Für  üble Nachreden - insbesondere gegenüber Bundesrichtern -  haben Sie hier kein Forum.
Ihre Wünsche leben Sie ggf. besser woanders aus und benutzen nicht weiter dieses Forum dafür.

Zitat
Original von reblaus
 Meine Wünsche werden daher nicht nur durch Rückzahlungen sondern auch durch Haftantritte erfüllt.

Offline tangocharly

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@ reblaus

Sie sind sich hoffentlich darüber im Klaren, was Sie damit ausdrücken wollen ?

Zitat
Der 8. Senat hatte aber gar nicht die Absicht mit einem vernünftigen Urteil in die Annalen der Rechtswissenschaften aufgenommen zu werden. Es ging ihm einzig und allein darum, den Gasversorgern unüberschaubare Rückforderungsansprüche zu ersparen. Dafür hat er das Gesetz benutzt, und es vielleicht bis an die Grenzen des Zulässigen gebogen.

Oder wollten Sie vermitteln, der Gesetzgeber wollte der Versorgungswirtschaft selbiges ersparen.  Na egal, welche Institution auch immer selbiges gedacht haben sollte; sodann es aber tatsächlich so sein sollte, so wäre es höchste Zeit, dass dazu - und zwar baldigst ! - eine Vorlage nach Art. 100 GG bzw. Art. 234 EGV ins Auge gefasst wird
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline reblaus

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@tangocharly
Ich will damit nicht sagen, dass der 8. Senat sich bewusst für Lobbyinteressen hat einspannen lassen. Aber die Rechtsprechung hat sehr genau im Blick, was sie wirtschaftlich mit Grundsatzurteilen anrichten kann. Das ist auch gar nicht zu beanstanden. Ein Juraprofessor kann seine Thesen frei bestimmen, ohne auf die Wirkungen in der Realität Rücksicht nehmen zu müssen. Gerichte können eine Theorie aber nicht ohne Beachtung der Folgen für die Realität in Rechtsprechung umsetzen. Und es erscheint mir schon so, dass der 8. Senat mit seinem Urteil davor zurückgeschreckt ist, den Gasversorgern unkalkulierbare Risiken aufzubürden. Und dafür hat er äußerst unkonventionelle Positionen bezogen, siehe Ausklammerung der Vorlieferantenstufe auch bei Kartellrechtsverstößen, \"Wärmemarkt\" oder das hier diskutierte Thema. Auch ein BGH macht mal einen Fehler. Aber er macht keine drei Fehler in einem Urteil. Das sind die besten Juristen des Landes.

Die Exekutive hat übrigens die Fusion zwischen Eon und Ruhrgas seelenruhig durchgewunken, obwohl sie zuvor vom Bundeskartellamt untersagt wurde. Und der Gesetzgeber hat bei der nächsten Regierungserklärung applaudiert.

Die erfreuen sich alle an starken und reichen Gasversorgern, die dann in die Welt schwärmen um überall Atomkraftwerke aufzukaufen. Wir wollen halt auch unsere Global Player haben. Abgesehen davon sind die Aufsichtsratsvergütungen bei solchen Großunternehmen wesentlich höher als bei einem Stadtwerk. Man muss ja auch an die Pensionszeit denken.

Ziehen Sie mal den Vergleich zwischen der Liberalisierung des Telefonmarktes und der Liberalisierung der Energiemärkte. Können Sie sich noch erinnern wie die Telefontarife in den Keller gestürzt sind. Der Gesetzgeber kann hervorragend liberalisieren, aber er will nicht immer.

Ich halte alle Positionen des 8. Senats für noch vertretbar. Von daher wüsste ich nicht welches Gesetz dem BVerfG vorzulegen wäre, zumal davor ja die verfassungskonforme Auslegung stünde. Eine Vorlage an den EuGH könnte ich mir durchaus vorstellen. Aber nur wegen Kartellfragen. Hoffen wir mal, dass der Kartellsenat des BGH die Schäden von solchen Hochpreisstrategien mehr im Auge hat, und dessen Abwägung ergibt, dass die volkswirtschaftlichen Vorteile günstiger Gaspreise höher sind, als die Nachteile von Wertverlusten für die Eigentümer von Versorgungsunternehmen.

OLG Köln, Urt. v. 11.04.2006 - Az. 22 U 204/05
Zitat
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden (vgl. Staudinger-Marburger § 781 BGB, Rn. 9 und 22). Die Bezahlung einer Rechnung bzw. des ganz überwiegenden Rechnungsbetrages beinhaltet danach das Anerkenntnis, dem Grunde nach Vergütung für die in der Rechnung aufgeführten Leistungen zu schulden (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 98, 376, 377 li. Sp.). Wird wie hier Zahlung auf eine oder mehrere Abschlagsrechnungen geleistet, ist damit zugleich erklärt, dass ein Auftrag besteht, der über die in den Abschlagsrechnungen aufgeführten Leistungen hinausgeht, da Abschlagsrechnungen nur erteilt werden, wenn der Auftrag erst teilweise erfüllt ist, also noch Leistungen und die entsprechende Vergütung ausstehen.

Abweichend davon allerdings BGH, Urt. v. 11.01.2007 - Az. VII ZR 165/05
Zitat
Allein die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.
Wobei auch in diesem Urteil die konkludente Vereinbarung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird. Es muss aber der Wille hinzukommen, Streit oder subjektive Ungewissheit ausräumen zu wollen.

Wenn man andere mit einem Kübel Gülle vollspritzen möchte, sollte man darauf achten, dass die Windrichtung stimmt.

Offline Black

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Immer wieder erstaunlich, wie mit gespielter Entrüstung auf die Meinungen reagiert wird der 8. Senat hätte vor allem eine pragmatische und praktikable Lösung gefunden.

Vor allem wenn die gleichen Personen die Rechtsprechung des BGH als absolut unhaltbar darstellen und dies dann damit begründen wollen, das höchste deutsche Zivilgericht habe mal eben das Schuldrecht AT irgendwie vergessen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Ich habe mich gestern mit einem Richter des Kartellsenats des BGH (Berichterstatter in energiekartellrechtlichen Verfahren) getroffen und wir hatten Gelegenheit, uns fast eine Stunde lang auf der gemeinsamen Zugfahrt von J- Paradies nach Leipzig über diverse Fragen auszutauschen, wofür ich sehr dankbar bin.

Mir wurde Unverständnis bezüglich der Rechtsprechung des 8. Zivilsenats vermittelt, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob denn ein einseitig festgesetzter Tarif bei einer nahezu wettbewerbsfreien marktbeherrschenden Stellung  zum vereinbarten Preis werden könne [vgl. nur BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04; BGH, Urt. v. 04.03.2008 - KZR 29/06; BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26; BGH, B. v. 10.12.2008 - KVR 2/08]. Auch der Hinweis des 8. Zivilsenats auf eine angebliche Intention des Gesetzgebers und angebliche  Geschäftsgeheimnisse löste mit Rücksicht auf die vorgenannten Entscheidungen eher eine verhaltene Erheiterung aus. Wenn der 8. Zivilsenat annehme, das Äquivalnzverhältnis sei auch bei einem  für den Versorger besonders profitablen Tarif aufrecht zu erhalten, verstoße dies schon gegen §§ 1, 2  EnWG. Ein überhöhter Gewinnanteil sei demnach abzuschmelzen.  

Mein Gesprächspartner war der Meinung, die Ölpreisbindung der Gaspreise habe sich nach den einschlägigen Senatsentscheidungen zu langfristigen Gaslieferverträgen praktisch erledigt. Einig waren wir uns darüber, dass bis auf die Entscheiung VIII ZR 111/02 bisher keine höchstrichterliche  Rechtsprechung zu Rückforderungsansprüchen der Endkunden besteht. Nach Einschätzung meines Gesprächspartners unterliegen die Vorlieferantenpreise der uneingeschränkten kartellrechtlichen Kontrolle und darf sich der Abstand zwischen den Erdgasimportpreisen und den Endverbraucherpreisen (Marge in der Lieferkette ab deutscher Grenze bis zum Letzverbraucher) nicht vergrößern. Behördlich abgesenkte Netzentgelte sind an die Letzverbraucher weiterzugeben. Schon wegen der unterschiedlichen Netzkosten müssten sich die kostenbasierten regionalen Energiepreise unterscheiden, was eine regionale Marktabgrenzung zur Folge habe (BGH, Urt. v. 04.11.2003 - KZR 16/02).

Auch durch dieses Gespräch sehe ich mich in meinen Auffassungen bestätigt. Nach wie vor kein Verständnis habe ich dafür, wenn vollkommen unbewiesene Behauptungen über die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellt werden, insbesondere die Frage von Rückforderungsansprüchen habe dabei eine Rolle gespielt.

Zur Ergänzung kann ich vielleicht weiter mitteilen, dass ein Vorsitzender  Richter am Landgericht Leipzig in mündlicher Verhandlung am gestrigen Tage mit umfassender Erörterung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich bestrittener einseitiger Gaspreisneufestsetzungen 2004 ff. zu erkennen gab, dass er der Rechtsprechung des 8. Zivilsenats des BGH nicht blind folgen werde. Keinesfalls werde er blind aus dortigen Entscheidungen abschreiben. Der Vorsitzende hatte an diesem Tage wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage vorsorglich nur eine einzige mündliche Verhandlung terminiert, um sich die entsprechende Zeit zu nehmen.  

Die von manchen aufgestellten Behauptungen zu den Instanzgerichten haben sich auch dabei nicht bestätigt. Zufrieden reiste ich danach zurück nach J- Paradies (Lichtstadt).

Offline reblaus

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Zitat
Original von reblaus (05.03.2009 19.24 unter Kartellrecht)

Nur mit welchem Recht wird bei der ungerechtfertigten Bereicherung angesetzt werden können, dass die inländischen Preisbestandteile entsprechend dem Preis für leichtes Heizöl zu steigen haben. Man wird daher zu prüfen haben, ob sich die inländischen Preisbestandteile beim Vorhandensein von Wettbewerb entsprechend dem Preis für leichtes Heizöl entwickelt hätten. Das halte ich für Blödsinn.

Zitat
Original von reblaus (06.03.2009 14:21 unter Kartellrecht)

Schließlich ist der freie Marktzutritt auch durch Art. 12 GG geschützt. Er ist sogar die entscheidende Grundvoraussetzung, dass ein freies Gewerbe überhaupt entstehen und weiterexistieren kann. Ohne freien Marktzutritt kann niemand Geschäfte abschließen, es sei denn, er ist Teil der privilegierten Marktteilnehmer. Ohne Aussicht auf Geschäftsmöglichkeiten sind aber Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse völlig wertlos. Es ist daher kontraproduktiv die Bekämpfung von Kartellen zu erschweren, in dem man dem Schutzerfordernis für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse größere Bedeutung zuweist.
(…)
Bei § 315 BGB dürfen die Beweiserleichterungen des Versorgers nicht soweit gehen, dass er seine Verstrickung in das Kartell verheimlichen kann. Wenn er verstrickt ist, sind Preiserhöhungen unbillig, die auf unwirksamen Bezugspreiserhöhungen beruhen. Die Folge ist, dass er lediglich Kostensteigerungen aus ungerechtfertigter Bereicherung weitergeben darf. Die Rechtsprechung des BGH zur Überprüfung der Ölpreisbindung halte ich nicht für einschlägig, weil dies allenfalls ein Verstoß gegen „einfaches“ Kartellrecht darstellen würde, was begründen könnte, dies nicht so streng zu sehen.
(…)
Beweisschwierigkeiten dürften sich aus der Feststellung des Schadens ergeben. So unüberwindlich halte ich das allerdings nicht. Wir haben die Steigerungen der Grenzübergangspreise und die Preissteigerungen beim Endverbraucher. Dann kennen wir die Kosten der Durchleitung, daraus berechnet sich ein gigantischer Betrag der in den vergangenen Jahren kassiert wurde, ohne dass ich irgendeine Leistung erkennen kann, die diese Summe rechtfertigen könnte. Das ist der Ausbeutungsgewinn.

Irgendwie habe ich einem Gespräch im Zug gelauscht und den Inhalt am 5.03. und 6.03. in diesem Forum brühwarm ausgeplaudert. Das war sehr indisket von mir. Dass ich jetzt überführt wurde, mich fremden Federn geschmückt zu haben geschieht mir Recht.  :D

Das mit den Rückforderungsansprüchen erkläre ich bei Gelegenheit noch mal etwas genauer.

 

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