@Gas-Rebell
Der Versorger muss beweisen, dass er die AGB mitgeschickt hat, es sei denn der Kunde hätte mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die AGB beigefügt waren, dann muss der Kunde beweisen, dass sie nicht beigelegen haben.
Mit der Aufrechnung werden beide Forderungen endgültig erfüllt. Wenn Sie daher detailliert mitteilen, welche Forderung mit welcher Gegenforderung verrechnet wurde, können Sie im Nachhinein Ihre Gegenforderung nicht mehr mit einer älteren Forderung, die zu dem späteren Zeitpunkt verjährt ist, aufrechnen.
Das Zurückbehaltungsrecht ist lediglich ein Druckmittel, um den Vertragspartner zu einem vertragsgemäßen Verhalten zu zwingen. Sobald der Vertragspartner seine Leistung erbracht hat, muss auch die zurückbehaltene Leistung erbracht werden. Da die zu erbringende Leistung darin besteht, eine vertragsgemäße Abrechnung zu erstellen, ergibt sich mit der Erstellung dieser Abrechnung der Rückforderungsanspruch. Dieser ist auch unbestritten, da die Abrechnung vom Versorger erstellt wurde. Gegen eine unbestrittene Forderung darf kein Aufrechnungsverbot vereinbart werden, so dass Sie statt die zurückbehaltene Leistung zu erbringen, diese mit der Rückforderung verrechnen.
Der Weg über das Zurückbehaltungsrecht ist nur die Umgehung eines Aufrechnungsverbots. Man sollte daher aufrechnen, und den Versorger auffordern, die korrekten Abrechnungen zu erstellen und hilfsweise von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Besteht ein Aufrechnungsverbot greift das Zurückbehaltungsrecht.
Sobald Sie Kenntnis davon erlangt haben, dass die Preiserhöhungsklausel unwirksam ist, oder Sie ernste Zweifel an der Wirksamkeit haben, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist zu laufen. Sie haben danach 3 Jahre und etwas mehr Zeit diesen Anspruch geltend zu machen. Es sei denn, der Anspruch sei bereits vor mehr als 10 Jahren entstanden. Die 10-Jahres-Frist verhindert auch die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen, die bei Kenntnisnahme noch nicht verjährt waren. Haben Sie jedoch Gegenforderungen, können Sie dennoch aufrechnen, wenn die Forderung mit der verrechnet werden soll, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gegenforderung noch nicht verjährt war.