@Black
Vielleicht muss man zunächst noch einmal der grundsätzlichen Frage nachgehen, was die besondere Form - ob gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart - bewirken und bezwecken soll.
Was soll mit der Form sichergestellt werden?
Nach der Auseinandersetzung mit dieser Frage kann man dann überlegen, ob Ihre Auffassung wirklich trägt oder ob da nicht doch \"der Wurm drin\" ist.
Ist (gesetzliche) Schriftform vorgeschrieben, genügt ein Telegramm auch dann nicht, wenn es den Namen dessen nennt, der das Telegramm aufgegeben hat (BGHZ 24, 301).
Selbst wenn ein Telegramm der gewillkürten Schriftform genügt, genügt die Erklärung dann dieser Form gleichwohl nicht, wenn statt des Namens desjenigen, der die telegrafierte
Erklärung abgegeben hat, der Name eines Bediensteten der Telegrafenanstalt (Müller- Telegrafenjonny) unter die telegrafierte Erklärung gesetzt wurde (unerheblich ob mit oder ohne Zusatz \"i.A.\").
Bei einem Vertrag mit vertraglich vereinbarter Schriftform (nach § 127 BGB) kann der Geschäftsherr also durchaus per Telefon bei einem entsprechenden Dienstleister fernmündlich seine Willenserklärung diktieren, damit dieser Dienstleister sie dann als Erklärungsbote des des Geschäftsherrn in Form eines Telegramms überbringt.
Genauso kann z.B. der Geschäftsführer einer GmbH mündlich seinem Mitarbeiter die entsprechende Kündigungserklärung diktieren, damit dieser sie darniederschreibe und dann i.A. unterzeichne.
Wohl kaum.
Es muss nach außen erkennbar sein,
von wem die Erklärung stammt.
Stammt sie von einem Vertreter (Geschäftsführer), muss nach außen erkennbar sein, dass sie
von einem solchen abgegeben wurde, vgl. §§ 164, 174 BGB. Auch bei einem Telegramm muss nach außen erkennbar sein, dass die telegrafierte Erklärung von einem Vertreter abgegeben wurde, wenn sie von einem Vertreter abgegeben wurde.
Auch ein Telegramm sollte also enden mit
Stadtwerke Raffstadt GmbH/ Geschäftsführer Reiner Geldmacher oder so ähnlich, nicht aber mit
i. A. Claus Wachsam, Pförtner und Wachmann.
Das
wäre mein Rat. Wer etwas anderes rät, der trage dafür ggf. die Haftung.