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Autor Thema: Kündigung und Unterschrift  (Gelesen 41969 mal)

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Offline RR-E-ft

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #60 am: 17. Februar 2009, 17:19:51 »
@Black

Vielleicht lesen Sie nochmals meinen Beitrag zum Thema, mit welchem ich Ihnen geantwortet hatte (13.02.2009, 20.53 Uhr).

Vorliegend geht es nicht um Inhaber- Geschäfte, sondern um Energieversorgungsunternehmen als juristische Personen.
Zudem geht es um Sinn und Zweck jeder besonderen Form, gerade bei Botenketten und mögen letztere auch noch so kurz sein (ggf. nur aus einem einzigen Boten bestehen).

Offline eislud

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #61 am: 17. Februar 2009, 17:28:22 »
Zu BGH, Beschluss v. 19.06.2007, VI ZB 81/05:
Zitat
4 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beru-fungsbegründungsschrift als bestimmender Schriftsatz nach § 130 Nr. 6 ZPO grundsätzlich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Berufungsfüh-rers tragen muss. Die Unterschriftsleistung ist zwar unter bestimmten Voraus-setzungen durch einen Vertreter zulässig (vgl. Zöller/Stefan, ZPO, 26. Aufl., § 130 Rn. 14 m.w.N.). In solchen Fällen muss jedoch der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen. Eine bloße Unterzeichnung \"i.A.\" (\"im Auftrag\") reicht für die Übernahme der Verant-wortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210 und Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368). Der erken-nende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuwei-chen.
Der Unterzeichner muß also die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen. Eine Unterzeichnung \"i.A\", also als Erklärungsbote, reicht für die Übernahme der Verantwortung grundsätzlich nicht aus.

Zum \"Münchener Kommentar zum BGB, § 164\":
Ein Erklärungsbote ist aber kein Vertreter, der die Verantwortung übernehmen könnte, siehe oben.

Was ist daran falsch?

Offline Black

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #62 am: 17. Februar 2009, 18:10:21 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Vielleicht lesen Sie nochmals meinen Beitrag zum Thema, mit welchem ich Ihnen geantwortet hatte (13.02.2009, 20.53 Uhr)

Der bisherige Kerninhalt Ihrer Argumentation ist \"das geht alles nicht und zum Beleg erfinde ich ein Beispiel, wo jemand als Bote auftritt und das alles nicht geht\" Konkrete Normen? Fehlanzeige.

Zitat
Original von RR-E-ftVorliegend geht es nicht um Inhaber- Geschäfte, sondern um Energieversorgungsunternehmen als juristische Personen. Zudem geht es um Sinn und Zwecke jeder besonderen Form, gerade bei Botenketten und mögen letztere auch noch so kurz sein (ggf. nur aus einem einzigen Boten bestehen).

Sie werden wohl kaum erwarten, dass der konkrete Einzellfall (Kündigung durch ein Energieversorgungsunternehmen) fix und fertig in einem Kommentar erläutert wird. Dieses Glück werden Sie selten haben.

Kern der zitierten Aussage ist, dass es bei der rechtsgeschäftlichen Handlungen (vorliegend die Kündigung) eines Mitarbeiters (hier unser Sachbearbeiter) im Unternehmensbereich (hier Abwicklung von Energielieferverträgen) nicht darauf ankommt, dass der Mitarbeiter ausdrücklich offenbart in Vertretung zu handeln und trotzdem das Unternehmen wirksam gebunden wird (sofern im Innenverhältnis Vollmacht besteht). Im Falle des Unternehmens mit Besitzer eben der Inhaber.

Es gibt keinen erkennbaren Grund warum für Unternehmen die keinen Inhaber besitzen sondern als GmbH aufgestellt sind etwas anderes gelten soll.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #63 am: 17. Februar 2009, 18:16:20 »
@Black

Es kann nur ein Vertreter handeln und dieser muss nach außen als solcher erkennbar sein und auftreten, was bei Unterzeichnung \"i.A.\" doch gerade nicht der Fall ist, Argument dazu war u. a. der Schutz weisungsgebundener Mitarbeiter vor einer eigenen Haftung.

Offline Black

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #64 am: 17. Februar 2009, 18:23:15 »
Zitat
Original von eislud
Der Unterzeichner muß also die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen. Eine Unterzeichnung \"i.A\", also als Erklärungsbote, reicht für die Übernahme der Verantwortung grundsätzlich nicht aus.

Zum \"Münchener Kommentar zum BGB, § 164\":
Ein Erklärungsbote ist aber kein Vertreter, der die Verantwortung übernehmen könnte, siehe oben.

Was ist daran falsch?

Das Gericht in dem von Ihnen zitierten Urteil hat die Wirksamkeit einer Berufungsbegründung per Erklärungsbote abgelehnt. Das Gericht hat aber nicht gesagt \"die Erklärung ist die wir hier haben unwirksam, weil der Unterzeichner hätte sagen müssen für wen er Bote ist\" es hat gesagt \"eine Berufungsbegründung kann wegen der Sonderregelung des § § 130 Nr. 6 ZPO nicht durch einen Boten überbracht werden. \"

Normale Willenserklärungen wie z.B. Kündigungen unterliegen aber nicht diesem Prinzip, denn es handelt sich dabei nicht um einen bestimmenden Schriftsatz i.S.d. § 130 Nr. 6 ZPO
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #65 am: 17. Februar 2009, 18:31:32 »
@Black

Was sind Sie bloß für ein \"großer Zauberer\"?!

Natürlich kann ein bestimmender Schriftsatz iSd. § 130 Nr. 6 ZPO (auch eine Berufungsbegründung) auch von einem Boten überbracht werden. Sie ist durch Überbringung durch einen Boten nicht unwirksam.

Es ist wohl sogar der Regelfall, dass die Partei oder deren Anwalt den Schriftsatz nicht persönlich zum Gericht schafft, sondern sich dafür eines Boten bedient. Auf welchem Stern leben Sie denn ?!

Der Schriftsatz muss aber von der Partei oder einem Vertreter derselben stammen und unterzeichnet sein und nicht etwa von einem Boten.
Stammt die Unterzeichnung hingegen von einem Boten, dann ist die Form nicht eingehalten.

Offline jofri46

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #66 am: 17. Februar 2009, 18:40:32 »
Aus der Praxis:

Schreiben auf Briefbogen des  Unternehmens tragen, so auch bei meinem Versorger, meist zwei Unterschriften, jeweils mit \"i.A.\"

Als lediglich vom Erklärungsboten (es wären deren ja gleich zwei) übermittelte Willenserklärung würde ich ein solches Schreiben nicht betrachten, auch deshalb nicht, weil in der kaufmännischen Praxis Unterschriften mit \"i.A.\" nicht lediglich nur \"im Auftrag\", sondern auch \"in Artvollmacht\" geleistet werden. Der Mitarbeiter besitzt dann keine (umfassende) Handlungsvollmacht i.S. von § 54 HGB, aber doch  Vollmacht für die Art von Geschäften, die in seinem Aufgabenbereich anfallen.

M. W. hat die Rechtsprechung Schreiben, die Unterschriften mit \"i.A.\" tragen dann nicht als durch Erklärungsboten übermittelt betrachtet, wenn schon das Grundgeschäft (z. B. der Vertrag) mit \"i.A.\" unterschrieben ist.

Offline Black

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #67 am: 17. Februar 2009, 18:46:56 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Es kann nur ein Vertreter handeln und dieser muss nach außen als solcher erkennbar sein und auftreten, was bei Unterzeichnung \"i.A.\" doch gerade nicht der Fall ist, Argument dazu war u. a. der Schutz weisungsgebundener Mitarbeiter vor einer eigenen Haftung.

Sie haben Recht, die Ausführungen zum § 164 BGB und die Offenlegung beziehen sich dem Wortlaut nach auf den Vertreter. Das liegt daran, dass für den Boten keine derartige einschränkende gesetzliche Regelung existiert.

Daraus sind nun folgende Schlussfolgerung möglich:

1. Der Bote unterliegt den Einschränkungen des Vertreters nicht gleichermaßen. Für die Erklärung eines Boten kommt es daher auf die Offenlegung des Auftraggebers gar nicht an, da dies nach § 164 BGB nur für den Verteter gelten soll.

Ergebnis 1: Kündigung wirksam

oder

2. Der Bote ist analog dem Vertreter zu behandeln. Die Grundsätze der Offenlegung des Vertreters gelten auch für den Boten.

Ergebnis 2: Auch der Bote muss im Unternehmensbereich (wie der Vertreter)  nicht ausdrücklich erklären für wen er erklärt

oder

3. Es gibt gar keinen Boten im Rechtsverkehr, da vom Gesetzgeber nicht vorgesehen

Ergebnis 3: abwegig

4. Für den Boten gelten völlig andere und strengere Regelungen als für den Vertreter. Die Nichteinhaltung dieser Regeln macht Erklärungen durch Boten unwirksam. Diese Regelungen findet man aber weder im Gesetz, noch in der Kommentierung oder der Rechtsprechung.

Ergebnis: Wohl von RR-E-ft bisher als absolute m.M. vertreten
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #68 am: 17. Februar 2009, 18:50:44 »
@BlacK

Was für einen Unsinn bieten Sie uns nur heute wieder dar?!

(Bestimmenden) Schriftsätze werden durch den Rechtsanwalt als Vertreter der Partei unterzeichnet. Der Rechtsanwalt übernimmt damit die Verantwortung für deren Inhalt, der von ihm als Parteivertreter stammt.

Diese Schriftsätze trägt weder der Rechtsanwalt noch die von ihm vertretene Partei persönlich zu Gericht, sondern der Rechtsanwalt weist sein Büro an, diese Schriftsätze vermittels Boten (zumeist gelbe oder andersfarbige Post) dem Gericht zu überbringen.

Die von diesem Boten dem Gericht überbrachten Schriftsätze wurden - zu recht - noch nie als unwirksam behandelt, weil die Form (viereckiges bzw. achteckiges Papier) nicht eingehalten worden wäre.

Es wäre aber wohl auch noch nie ein Anwalt auf die absolut törichte Idee gekommen, Tinte zu sparen,  die entsprechenden Erklärungen auf seinem Briefbogen nicht selbst zu unterzeichnen, so unvollkommen einem Boten in die Hand zu drücken mit der ausdrücklichen Anweisung, dass dieser seinen Schriftsatz vor der Übergabe an das Gericht \"i.A.\" selbst unterschreibt.

Denn das wäre selbstverständlich unwirksam.

Offline Black

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #69 am: 17. Februar 2009, 18:59:38 »
Ich bin noch immer bei der Kündigung, über Prozessrecht und ihre bestimmenden Schriftsätze können wir ein andermal oder zumindest an anderem Ort streiten.





Für alle Unerfahrenen im Vertretungsrecht tippe ich extra langsam nochmals:

Wenn man die Prüfung der Wirksamkeit einer Erklärung des Boten an die Grundsätze der Prüfung der Wirksamkeit einer Erklärung des Vertreters orientiert (analog mangels gesetzlicher Regelung) muss  in 3 Schritten geprüft werden:

1. Prüfungsschritt:
Liegt überhaupt eine \"Fremderklärung\" (durch Vertreter/Bote) vor, oder ist von einer Eigenerklärung des Unterzeichnenden auszugehen?
hier (+) Bei Unterzeichnung i.A. liegt nach der Rechtsprechung die Erklärung durch Erklärungsboten vor.

2. Prüfungsschritt:
Kann eine solche Willenserklärung überhaupt per Bote/Vertreter abgegeben/übermittelt werden.
(+) Kündigung per Erklärungsbote ist möglich

3. Prüfungsschritt
Wurde die für diese Willenserklärung notwendige Form eingehalten?
(+) die Regelung des § 127 BGB ist im hier betrachteten Fall gewahrt
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #70 am: 17. Februar 2009, 19:33:00 »
@Black

Was für ein Unsinn.

Die rechtsgeschäftliche Willenserklärung (auch eine Kündigung) stammt nie vom Boten.

Die Willenserklärung wurde zuvor von einem anderen abgegeben (entäußert), musste bereits bei dieser Abgabe der Willenserklärung durch den Erklärenden  der entsprechenden Form entsprechen, bevor sie dem Boten überhaupt  erst zur Übermittlung übergeben werden konnte.

Eines Erklärungsboten kann man sich denknotwendig ausschließlich nur dann bedienen, wenn schon die Abgabe der zu überbringenden Willenserklärung überhaupt gar keiner Form bedarf.

Bedarf eine Kündigung gar keiner Form, so kann man selbstverständlich einen Boten beauftragen, die im wahrsten Sinne des Wortes lediglich bereits ausgesprochene Kündigung dem Adressaten zu überbringen. Auch dabei kann der Bote nur eine Kündigungserklärung überbringen, die ein anderer zuvor bereits ausgesprochen hatte, die bereits in der Welt ist, den Adressaten aber noch nicht erreicht hat. Die Kündigungserklärung stammt auch dabei nicht vom Boten, sondern von dessen Auftraggeber, der ggf. am Anfang einer Botenkette steht.

Offline Black

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« Antwort #71 am: 17. Februar 2009, 19:44:44 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die rechtsgeschäftliche Willenserklärung stammt nie vom Boten.

Die Willenserklärung wurde zuvor von einem anderen abgegeben (entäußert), musste bereits bei dieser Abgabe der Willenserklärung  der entsprechenden Form entsprechen, bevor sie dem Boten erst zur Übermittlung übergeben werden konnte.

Eines Erklärungsboten kann man sich nur dann bedienen, wenn schon die Abgabe der zu überbringenden Willenserklärung überhaupt keiner Form bedarf.

Nach Ihrer Auslegung des Botenbegriffes wäre Bote nur der \"Postbote\" der die die schon geschriebene Erklärung überbringt. Ein Schriftstück, dass der Bote nach Weisung selber verfasst und selber unterschreibt (i.A.) wäre nach ihrer Auffassung also vermutlich ein rechtliches Neutrum oder eine Eigenerklärung des Boten. Dem steht die Rechtsprechung (oft zitiert) entgegen, die ein solches Schreiben als Erklärung mittels Erklärungsboten anerkannt hat.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #72 am: 17. Februar 2009, 19:46:32 »
@Black

Nein Bote ist nach meinem Verständnis nicht nur der Postbote, sondern etwa auch der minderjährige Nachbarsjunge, den man beauftragt, wo hinzughehen und Bescheid zu sagen, eine Erklärung bestimmten Inhalts  mündlich einem anderen zu überbringen, und dem dieser Botengang vergolten wird, der Botenjunge. Diesen kann man auch beauftragen, eine formbedürftige Willenserklärung zu überbringen. Nur muss sie bereits in der Form abgegeben sein, derer sie im konkreten Fall bedarf.

Die Rechtsprechung hat die von ihnen zitierten Erklärungen gerade nicht anerkannt, sondern für unwirksam erklärt.

Offline Black

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« Antwort #73 am: 17. Februar 2009, 19:57:37 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Nein Bote ist nach meinem Verständnis nicht nur der Postbote, sondern etwa auch der minderjährige Nachbarsjunge, den man beauftragt, wo hinzughehen und Bescheid zu sagen, eine Erklärung bestimmten Inhalts  mündlich zu überbringen.

Aber auch der Nachbarsjunge formuliert die Worte ja mit eigenem Stimmband aufgrund eigener Erinnerungsleistung und trägt nicht die ihm vorgesagten Worte als Echo weiter.

Genauso schreibt der Mitarbeiter die Erklärung mit eigener Hand nieder und trägt nicht eine schon geschriebene erklärung von A nach B.

Zitat
Original von RR-E-ftDie Rechtsprechung hat die von ihnen zitierten Erklärungen gerade nicht anerkannt, sondern für unwirksam erklärt.

Ja, die Berufungsbegründung die unterliegt aber nicht dem gleichen Formerfordernissen wie eine Kündigung.
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« Antwort #74 am: 17. Februar 2009, 20:01:12 »
@Black

Gerade weil bei der mündlichen Übermittlung durch den Botenjungen wegen dessen schlechter Erinnerungsleistung Probleme entstehen können, vereinbart man ja eine Form, um solche Unzulänglichkeiten auszuschließen. Die Form ist gerade deshalb  nicht eingehalten, wenn erst der Bote etwas zu Papier bringt. Die \"Erfindung\" der Form soll gerade ausschließen, dass das, was den Empfänger erreicht, das Ergebnis einer Übermittlung per \"stiller Post\" ist.

 

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