Original von RR-E-ft
Es kann nur ein Vertreter handeln und dieser muss nach außen als solcher erkennbar sein und auftreten, was bei Unterzeichnung \"i.A.\" doch gerade nicht der Fall ist, Argument dazu war u. a. der Schutz weisungsgebundener Mitarbeiter vor einer eigenen Haftung.
Sie haben Recht, die Ausführungen zum § 164 BGB und die Offenlegung beziehen sich dem Wortlaut nach auf den Vertreter. Das liegt daran, dass für den Boten keine derartige einschränkende gesetzliche Regelung existiert.
Daraus sind nun folgende Schlussfolgerung möglich:
1. Der Bote unterliegt den Einschränkungen des Vertreters nicht gleichermaßen. Für die Erklärung eines Boten kommt es daher auf die Offenlegung des Auftraggebers gar nicht an, da dies nach § 164 BGB nur für den Verteter gelten soll.
Ergebnis 1: Kündigung wirksam
oder
2. Der Bote ist analog dem Vertreter zu behandeln. Die Grundsätze der Offenlegung des Vertreters gelten auch für den Boten.
Ergebnis 2: Auch der Bote muss im Unternehmensbereich (wie der Vertreter) nicht ausdrücklich erklären für wen er erklärt
oder
3. Es gibt gar keinen Boten im Rechtsverkehr, da vom Gesetzgeber nicht vorgesehen
Ergebnis 3: abwegig
4. Für den Boten gelten völlig andere und strengere Regelungen als für den Vertreter. Die Nichteinhaltung dieser Regeln macht Erklärungen durch Boten unwirksam. Diese Regelungen findet man aber weder im Gesetz, noch in der Kommentierung oder der Rechtsprechung.
Ergebnis: Wohl von RR-E-ft bisher als absolute m.M. vertreten