Bei der ergänzenden Vertragsauslegung für Altfälle soll laut BGH Folgendes gelten:
Es muss in jedem Falle, wenn innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresverbrauchsabrechnung, in welcher der einseitig erhöhte Preis erstmalig zur Abrechnung gestellt wurde, ein Widerspruch einging, geprüft werden, ob überhaupt ein Preisänderungsrecht bestand.
Es muss demnach geprüft werden, ob unvermeidbar gestiegene (Bezugs-)kosten vorlagen, die nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden konnten, wobei rückläufige Kosten nach gleichen Maßäben berücksichtigt werden müssen.
Zu den Grenzen der Weitergabe gestiegener Bezugskosten wegen §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG siehe insbesondere auch BGH, Urt. v. 6.4.16 Az. VIII ZR 71/10.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Preisänderungsrechts und somit eines unvermeidbaren (Bezugs-)kostenanstiges, der nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden konnte, trägt dabei regelmäßig das Versorgungsunternehmen.
Der betroffene Kunde muss insoweit zunächst nur bestreiten, dass die zur Abrechnung gestellten Preise vereinbart waren. Auch dieser Einwand wird durch § 17 GVV nicht ausgeschlossen.
Hingegen könnte § 5 GVV 2014 dem Grundversorger gegenüber grund- und ersatzversorgten Kunden ein Preisänderungsrecht wirksam einräumen, so dass auf dieses § 315 BGB unmittelbar anwendbar ist, der Jahresverbrauchsabrechnung mit dem einseitig erhöhten Preis in angemessener Frist widersprochen werden muss, so dass der einseitig geänderte Preis nicht zum vereinbarten Preis wird und die einseitige Änderung der Billigkeitskontrolle unterliegt (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 VIII ZR 211/10, juris Rn. 17; Urt. v. 24.2.16 VIII ZR 216/12, juris Rn. 88).