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Autor Thema: Kündigung und Unterschrift  (Gelesen 43871 mal)

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Offline RR-E-ft

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #45 am: 13. Februar 2009, 18:54:49 »
Zitat
Original von Black

Im Standartwerk \"Palandt\" findet sich folgender Hinweis:

Zitat
Palandt, BGB, zu § 127, Rdn. 2
Erleichterung der Schriftform: Zur Wahrung der Form genügt eine telekommunikative Übermittlung, ausreichend ist (...) ein Fax, auch ein Telegramm genügt, gleichgültig ob es schriftlich oder telefonisch aufgegeben worden ist. Eine eigenhändige Unterschrift ist weder möglich noch erforderlich. Aus der Erklärung muss sich aber ergeben von wem die Erklärung abgegeben worden ist.

War das nicht etwa meine Rede? [\"Fax im Hintern\"]

Und ist es nicht etwa so, dass eine juristische Person nur durch ihre gestzlichen Vertreter und besonders Bevollmächtigte (gemeinsam Vertreter genannt) nach außen rechtsgeschäftlich wirksam handeln kann?
Und ist es nicht etwa so, dass auch eine juristische Person nicht durch einen Boten rechtsgeschäftlich wirksam handeln kann, sondern ein solcher Bote nur eine bereits abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung eines Vertreters einer solchen juristischen Person dem Adressaten übermitteln kann und der Adressat auch dabei erkennen können muss, von wem die - per Boten nur übermittelte - Erklärung abgegeben wurde?

Zitat
Original von RR-E-ft

Es muss nach außen erkennbar sein, von wem die Erklärung stammt.

Stammt sie von einem Vertreter (Geschäftsführer), muss nach außen erkennbar sein, dass sie von einem solchen abgegeben wurde, vgl. §§ 164, 174 BGB. Auch bei einem Telegramm muss nach außen erkennbar sein, dass die telegrafierte Erklärung von einem  Vertreter abgegeben wurde, wenn sie von einem Vertreter abgegeben wurde.

Auch ein Telegramm sollte also enden mit Stadtwerke Raffstadt GmbH/ Geschäftsführer Reiner Geldmacher oder so ähnlich, nicht aber mit i. A. Claus Wachsam, Pförtner und Wachmann.

Das wäre mein Rat. Wer etwas anderes rät, der trage dafür ggf. die Haftung.

Es gibt keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Erklärungsboten, sondern nur eine rechtsgeschäftliche Erklärung desjenigen, der rechtsgeschäftlich handeln will und sich zur Übermittlung dieser Erklärung an den Adressaten ggf. eines Boten bedient, bei dem es sich auch um einen Erklärungsboten handeln kann, wenn die rechtsgeschäftliche Erklärung nicht der Schriftform oder gar strengeren Form bedarf.

Offline Black

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #46 am: 13. Februar 2009, 19:33:13 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Original von Black

Im Standartwerk \"Palandt\" findet sich folgender Hinweis:

Zitat
Palandt, BGB, zu § 127, Rdn. 2
Erleichterung der Schriftform: Zur Wahrung der Form genügt eine telekommunikative Übermittlung, ausreichend ist (...) ein Fax, auch ein Telegramm genügt, gleichgültig ob es schriftlich oder telefonisch aufgegeben worden ist. Eine eigenhändige Unterschrift ist weder möglich noch erforderlich. Aus der Erklärung muss sich aber ergeben von wem die Erklärung abgegeben worden ist.

War das nicht etwa meine Rede?

Und ist es nicht etwa so, dass eine juristische Person nur durch ihre Vertreter und besonders Bevollmächtigte nach außen handeln kann?

Der Palandt spricht aber nur vom Fall:

Absender --> Bote ---> Empfänger

und meint dass der Empfänger erkennen soll, wessen Botschaft der Bote überbringt.

Wir betrachten aber den erweiterten Fall:

Absender---> Vertreter ---> Bote ---> Empfänger

auch hier genügt es wenn der Empfänger den Absender erkennt. Ob er vom zwischengeschalteten Vertreter erfährt kann ihm egal sein. Ziel der Offenkundigkeit ist nicht die interne Firmenbefehlskette zu offenbaren, sondern den Empfänger mit dem notwendigen Wissen zu versorgen, wer denn letztendlich durch die Erklärung gebunden wird.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #47 am: 13. Februar 2009, 19:38:53 »
@Black

Zitat
Und ist es nicht etwa so, dass eine juristische Person nur durch ihre gestzlichen Vertreter und besonders Bevollmächtigte (gemeinsam Vertreter genannt) nach außen rechtsgeschäftlich wirksam handeln kann?
Und ist es nicht etwa so, dass auch eine juristische Person nicht durch einen Boten rechtsgeschäftlich wirksam handeln kann, sondern ein solcher Bote nur eine bereits abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung eines Vertreters einer solchen juristischen Person dem Adressaten übermitteln kann und der Adressat auch dabei erkennen können muss, von wem die - per Boten nur übermittelte - Erklärung abgegeben wurde?

Wer ist denn bei einer juristischen Person der Absender einer rechtsgeschäftlichen Erklärung?
Von wem muss mithin eine rechtsgeschäftliche Erklärung einer juristischen Person stammen und wer muss deshalb als solcher als Absender erkennbar sein?

Es muss erkennbar sein, von wem die rechtsgeschäftliche Erklärung stammt, wer diese rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben und somit in die Welt gesetzt hat.

Zitat
Absender---> Vertreter ---> Bote ---> Empfänger

Eine natürliche Person als Geschäftsherr kann durchaus auch selbst eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben, dann einen vorhandenen Geschäftsführer (Vertreter) einschalten, der die bereits abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung des Geschäftsherrn an einen Boten weiterreicht, die dieser dem Empfänger übermitteln soll und übermittelt.

In dieser Kette ist der Geschäftsführer aber selbst nur ein Bote, der selbst keine rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben, sondern lediglich eine bereits bestehende rechtsgeschäftliche Erklärung in der Kette weitergeleitet hat.

Die klassische Botenkette wurde irgendwann später in der Geschichte durch moderne  Postunternehmen ersetzt.

Deshalb stammen die so übermittelten rechtsgeschäftlichen Erklärungen aber nicht von den zwischengeschalteten Postunternehmen (Boten) und es muss erkennbar sein, wer die übermittelte  rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hatte.

Offline Black

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #48 am: 13. Februar 2009, 19:57:28 »
Es muss erkennbar sein, wer durch die Erklärung gebunden wird. Das ist bei der Kündigung der Fall.

Es muss nicht miterklärt werden, dass der Sachbearbeiter als Bote eine Erklärung des unterbevollmächtigten Abteilungsleiters , der wiederum in Vollmacht des Geschäftsführers als Vertreter der E-GmbH abgibt.
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Offline RR-E-ft

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #49 am: 13. Februar 2009, 20:00:30 »
@Black

Warum lesen Sie nicht einfach noch einmal die Stelle im Standardwerk Palandt?

Es muss erkennbar sein, von wem die rechtsgeschäftliche Erklärung stammt, wer diese abgegeben und in die Welt gesetzt und ggf. über eine Botenkette zur Übermittlung an den Adressaten aufgegeben hat.

Was Sie meinen, ist vielleicht \"Stille Post\".

Gerade dafür, dass beim Adressaten nicht das Ergebnis einer \"Stille Post\" - Aktion ankommt, wird die Form für die Abgabe rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen entweder gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart, wenn den Parteien daran liegt.

Es soll sicher gestellt werden, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung vom Absender stammt und nicht auf dem Übermittlungsweg zum Adressaten inhaltlich verändert wurde, wie seinerzeit die Emser Depesche.

Schriftform meint also, dass derjenige, der die rechtsgeschäftliche Erklärung abgibt diese unterschreibt und nicht etwa, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung mündlich in die Botenkette gegeben wird und der letzte Bote schreibt dann auf, was er selbst nach Übermittlung verstanden hat, unterschreibt und übergibt es dann dem Adressaten.  :D :D :D

Die Form stellt sicher, dass beide Bedingungen (Absender und unveränderter Inhalt der abgegebenen Erklärung) halbwegs kontrollierbar sind.

Dafür wurde die \"Form\" erfunden.

Steht das etwa nicht im Gesetzbuch oder im Kommentar?
Hätte man es sich nicht vielleicht auch aus seiner Erfahrung heraus denken können?

Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Vielleicht muss man zunächst noch einmal der grundsätzlichen Frage nachgehen, was die besondere Form - ob gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart - bewirken und bezwecken soll.

Was soll mit der Form sichergestellt werden?

Nach der Auseinandersetzung mit dieser Frage kann man dann überlegen, ob Ihre Auffassung wirklich trägt oder ob da nicht doch \"der Wurm drin\" ist.

Offline Black

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #50 am: 13. Februar 2009, 20:19:34 »
Wenn dies ihr einziger Einwand ist, dann mache ich mir für gerichtliche Auseinandersetzungen keine Sorgen.

Selbst wenn man ihrer Auslegung der Palandtkommentierung folgen wollte, dass erkennbar sein muss, dass der Geschäftsführer die Erklärung abgegeben hat, so ist für die Frage \"dieser Erkennbarkeit des Ausstellers\" nicht allein die Unterschrift i.A. auf dem Kündigungsschreiben heranzuziehen, sondern das Schreiben in seiner Gesamtheit.

Würde man vertreten, dass sich direkt aus der Unterschrift des Boten die Person des Erklärenden hinter dem Boten ergeben muss, so wäre ein Schriftstück welches nur mit i.A. Meyer unterzeichnet wäre kein Schreiben eines Erklärungsboten. Dem steht aber die oben zitierte Rechtsprechung entgegen, die aus dem \"i.A.\" ja gerade die Botenstellung erkennt.

Es bleibt also nunmehr nur bei der Beurteilung der Wirksamkeit eines Kündigungsschreibens i.A. zu prüfen ob sich aus der Gesamtheit des Kündigungsschreibens durch einen objektiven Dritten erkennen läßt dass:

- die Erklärung vom EVU stammt und dieses bindet (Meinung Black)
- die Erklärung vom Geschäftsführer stammt und das EVU bindet (Meinung RR-E-ft)
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #51 am: 13. Februar 2009, 20:27:57 »
@Black

Spielen Sie etwa immer noch gedanklich \"stille Post\"?

Die Form bezieht sich immer auf die Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung, und nicht etwa darauf, in welcher Form die Erklärung nach Übermittlung den Empfänger erreicht.


Zitat
Original von RR-E-ft

Und ist es nicht etwa so, dass eine juristische Person nur durch ihre gestzlichen Vertreter und besonders Bevollmächtigte (gemeinsam Vertreter genannt) nach außen rechtsgeschäftlich wirksam handeln kann?
Und ist es nicht etwa so, dass auch eine juristische Person nicht durch einen Boten rechtsgeschäftlich wirksam handeln kann, sondern ein solcher Bote nur eine bereits abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung eines Vertreters einer solchen juristischen Person dem Adressaten übermitteln kann und der Adressat auch dabei erkennen können muss, von wem die - per Boten nur übermittelte - Erklärung abgegeben wurde?

Zitat
Original von RR-E-ft

Es muss nach außen erkennbar sein, von wem die Erklärung stammt.

Stammt sie von einem Vertreter (z.B. Geschäftsführer), muss nach außen erkennbar sein, dass sie von einem solchen abgegeben wurde, vgl. §§ 164, 174 BGB. Auch bei einem Telegramm muss nach außen erkennbar sein, dass die telegrafierte Erklärung von einem  Vertreter abgegeben wurde, wenn sie von einem Vertreter abgegeben wurde.

Auch ein Telegramm sollte also enden mit Stadtwerke Raffstadt GmbH/ Geschäftsführer Reiner Geldmacher oder so ähnlich, nicht aber mit i. A. Claus Wachsam, Pförtner und Wachmann.

Offline Black

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« Antwort #52 am: 13. Februar 2009, 20:40:33 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Auch ein Telegramm sollte also enden mit Stadtwerke Raffstadt GmbH/ Geschäftsführer Reiner Geldmacher oder so ähnlich, nicht aber mit i. A. Claus Wachsam, Pförtner und Wachmann.

Zur Klarstellung: Wenn ein Telegramm nur auf i.A. Wachsam endet halten Sie es dann:

a) für formunwirksam wegen Nichteinhaltung der Schriftform oder

b) liegt nach Ihrer Auffassung unabhängig von der vereinbarten Form.überhaupt keine wirksam durch einen Boten übermittelte Erklärung vor (mangels Erkennbarkeit des Erklärenden)
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Offline RR-E-ft

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #53 am: 13. Februar 2009, 20:53:41 »
@Black

Wohl beides.

Möglicherweise ist diese Diskussion aber auch mehr theoretischer Natur, weil bisher den wenigsten Kunden von Energieversorgern durch diese vermittels Telegramm gekündigt wurde.

Es muss daraus erkennbar sein, wer die rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hat, wo es sich um eine juristische Person handelt, denknotwendig, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung von einem Vertreter derselben stammt, weil nur Vertreter für diese überhaupt rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben können.

Gerade nicht ausreichend ist, dass aus einer vom Boten übermittelten  Erklärung nur hervorgeht, wer rechtsgeschäftlich gebunden werden soll.

Wenn Sie per Boten ein Brief des Inhalts erreicht:

Rechtsgeschäftlich gebunden werden soll heute Herr Müllermeister Glos....

und der Absender ist nicht erkennbar, dann kann das wohl kaum genügen.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn das Ganze auf Briefbogen des Hauses Glos hereinflattert.
Ebensowenig ändert sich am Ergebnis, wenn der überbringende Bote noch (sicherheitshalber) seine Unterschrift daruntersetzt.
Auch dann nicht, wenn der Bote nachweist, dass er im Hause Glos beschäftigt ist.

Ihren Exkurs in die Rechtsprechung habe ich so verstanden, dass eine Unterzeichnung \"i.A.\" eine Vertretung im Sinne eines vom Unterzeichner Selbst- dafür -Einstehen- wollens (z.B. eigene Haftung gem. §§ 179, 180 BGB) gerade nicht erkennen lässt, sondern regelmäßig das Tätigwerden eines Erklärungsboten charakterisiert.

Diese Rechtsprechung dient nicht zuletzt dem Schutz weisungsgebundener Arbeitnehmer:

Die Mitarbeiter, die solche Schreiben \"i.A.\" weisungsgemäß  unterzeichnen müssen, sonst wegen Arbeitsverweigerung eine Abmahnung oder gar wegen Arbeitsverweigerung den Verlust des eigenen Arbeitsplatzes zu besorgen haben, wollen gewiss keine persönliche Haftung übernehmen und für den Inhalt solcher rechtsgeschäftlichen Erklärungen wie ein Vertreter persönlich einstehen und mit eigenem Vermögen haften.

Sie wären auch schlecht beraten, dafür einstehen zu wollen, weil sie wohl bei der Art der Entlohnung als Arbeitnehmer keinen finanziellen Ausgleich für entstehende Risiken erhalten.  Sie sind eben nur weisungsgebundene Arbeitnehmer und keine Geschäftsführer. Verlangt man von ihnen, wie Geschäftsführer zu handeln, dann sollten sie nicht verabsäumen, auch das entsprechende Geschäftsführergehalt zu verlangen. Sonst werden sie \"über den Nuckel gezogen\".

Der Zusatz \"i.A.\" schützt also diese Mitarbeiter, die - ohne Verantwortung zu tragen - Unterschriften leisten sollen und müssen, weil er nach außen erkennbar anzeigt, dass sie sonst nichts im Unternehmen \"zu meckern\" haben, insoweit willenlose Werkzeuge ihres Arbeitgebers sind.
 

Zitat
Original von RR-E-ft
Schriftform meint also, dass derjenige, der die rechtsgeschäftliche Erklärung abgibt diese unterschreibt und nicht etwa, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung mündlich in die Botenkette gegeben wird und der letzte Bote schreibt dann auf, was er selbst nach Übermittlung verstanden hat, unterschreibt und übergibt es dann dem Adressaten.  :D :D :D

Hat der letzte Bote unterschrieben und mag die Botenkette auch nur aus einem einzigen Boten bestanden haben, so ist die Form nicht eingehalten.

Einhaltung der Schriftform vermittels Erklärungsboten gibt es also schon nicht.

Die Form ist bei der Abgabe der Willenserklärung zu beachten, womit nicht die körperliche Übergabe beim Empfänger gemeint ist.

Der peinsame Irrtum  rührt wohl daher, dass Telegramme auch telefonisch aufgegeben werden können, was eine Ausnahme darstellt und nicht verallgemeinert werden darf. Hintergrund dafür ist nämlich, dass früher (lange vor Zumwinkel, Ricke, Obermann) tatsächlich hoheitliche Post- und Telegrafenanstalten bzw. -ämter als besonders sichere und zuverlässige  \"Gewährsträger\" galten, was sich bis heute fortsetzt. Dieser Weg führt also ausnahmsweise über die zuverlässige Post und nicht über die stille Post.

Es fällt mir schwer, Ihnen abzunehmen, dass Sie das nicht wussten.

Wenn rechtsgeschäftliche Erklärungen \"i.A.\" unterzeichnet werden, dann sollte man den dafür Verantwortlichen getrost die Eselsohren langziehen. Erst recht bei Unterzeichnung iAhh, iAhh.

Nicht alles steht in Gesetzen und Kommentaren. ;)

Was für eine schwere Geburt.

Der genannten Studioso jur. hätte wohl seine helle Freude gehabt.
Wurde ja auch alles im Brustton tiefster Überzeugung vorgetragen und mit Kommentarstellen zu belegen versucht, was nur schon logisch und im Grundsatz ausgeschlossen ist. Möglicherweise zeichnet das gerade manche Juristen aus. Mir fällt dazu auch eine zur Schau getragene Überzeugung ein, der weite Spielraum der Billigkeit könnte je den Anforderungen des § 307 BGB genügen. Ebenso wird vertreten, die Ablichtungen einzelner loser Blätter, bei denen es sich um den Auszug aus einem weit umfassenderen Vertragswerk handeln soll, könnten schon eine Urkunde darstellen.



Das merkt sich hoffentlich niemand:

Zitat
Original von Black

Der Palandt spricht aber nur vom Fall:

Absender --> Bote ---> Empfänger

und meint dass der Empfänger erkennen soll, wessen Botschaft der Bote überbringt.

Wir betrachten aber den erweiterten Fall:

Absender---> Vertreter ---> Bote ---> Empfänger

auch hier genügt es wenn der Empfänger den Absender erkennt. Ob er vom zwischengeschalteten Vertreter erfährt kann ihm egal sein. Ziel der Offenkundigkeit ist nicht die interne Firmenbefehlskette zu offenbaren, sondern den Empfänger mit dem notwendigen Wissen zu versorgen, wer denn letztendlich durch die Erklärung gebunden wird.

Zitat
Original von Black
Es muss erkennbar sein, wer durch die Erklärung gebunden wird. Das ist bei der Kündigung der Fall.

Es muss nicht miterklärt werden, dass der Sachbearbeiter als Bote eine Erklärung des unterbevollmächtigten Abteilungsleiters , der wiederum in Vollmacht des Geschäftsführers als Vertreter der E-GmbH abgibt.

Stimmt nicht.

Aber zweifeln kann man immer, wenn nicht am Boten selbst, dann vielleicht an der überbrachten Botschaft oder an der Urheberschaft derselben.

Fazit:

Besser, man wahrt die Form. ;)

Offline RR-E-ft

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« Antwort #54 am: 14. Februar 2009, 00:55:24 »
@Ronny

Als Mann vom Fach:

Wie denken Sie denn über die Verantwortlichkeit und persönliche Haftung der angestellten Mitarbeiter, die tagein tagaus irgendwelche Schreiben an Kunden \"i.A.\" unterschreiben, deren Inhalt sie oft selbst nicht vollinhaltlich und in der gesamten Tragweite überblicken können?

Werden die wirklich anstelle des Geschäftsführers tätig und vertreten selbständig das Unternehmen nach außen oder doch wohl eher nicht?

Kann man nicht als Bote ganz zufrieden sein, weil die Verantwortung bei den Großkopferten liegt, die dafür auch entsprechend bezahlt werden?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #55 am: 16. Februar 2009, 23:38:41 »
@Black

Nunmehr ein gruseliges Avatar passend zu rechtlich noch gruseligeren Beiträgen? ;-)
Fürchterlich dieses Faschingsgesicht.

Offline eislud

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« Antwort #56 am: 17. Februar 2009, 01:02:13 »
Es mag wohl auch ein Faschingsgesicht sein, in erster Linie ist es aber Palpatine oder Darth Sidious - deshalb aber nicht weniger fürchterlich.
Jedenfalls finde ich diesen Avatar viel netter.  :D

Offline Black

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« Antwort #57 am: 17. Februar 2009, 09:39:55 »
Zitat
Original von eislud
Es mag wohl auch ein Faschingsgesicht sein, in erster Linie ist es aber Palpatine oder Darth Sidious - deshalb aber nicht weniger fürchterlich.
Jedenfalls finde ich diesen Avatar viel netter.  :D

Leider sind dort größere Avatare möglich.

Die Meinungen zur Auslegung der BGH Aussage waren auch dort vielfältig.
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Offline DieAdmin

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« Antwort #58 am: 17. Februar 2009, 09:56:27 »
Zitat
Original von Black

Leider sind dort größere Avatare möglich.


@Black,

das giltet nicht. ;)

Das dortige Avatar hat eine Pixelgröße von 90*66 und ist 2,83 kB \"schwer\". Hier sind 100 x 100 Pixel und bis zu 29 kB möglich.

Offline Black

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« Antwort #59 am: 17. Februar 2009, 16:37:08 »
Zurück zum Thema:

Nach Gesetzeslage  und Rechtsprechung steht fest:

1. Eine schriftliche Willenserklärung die mit i.A. + Name des Mitarbeiters unterzeichnet wurde ist von der Rechtsprechung eindeutig als Willenserklärung mittels Erklärungsboten gewertet worden. (BGH, Beschluss v. 19.06.2007, VI ZB 81/05) Eine Nichtigkeit der Erklärung kann in diesem Fall nur noch aus der Nichteinhaltung einer speziellen für das Rechtsgeschäft speziell erforderlichen Form (gesetzliche Schriftform § 126 BGB etc.) aber nicht aus den allgemeinen Grundsätzen der Stellvertretung folgen, denn sonst hätte die Rechtsprechung derartige Erklärungen nicht erst an der speziellen Schriftform sondern bereits allgemein wegen fehlender Offenlegung des Geschäftsherrn scheitern lassen müssen.

2. Wurde vertraglich die Schriftform (§ 127 BGB) vereinbart kommt es auf eine Unterschrift für die Wahrung der Schriftform nicht an. (Palandt, BGB, zu § 127, Rdn. 2)

3. Der Mitarbeiter (egal ob als Bote oder Vertreter handelnd) der auf dem Briefkopf des EVU die Kündigung eines mit dem EVU bestehenden Vertrages erklärt, muss nicht ausdrücklich darauf hinweisen „für das EVU“ oder \"für den Geschäftsführer\" als Vertreter/Bote zu handeln.

Münchener Kommentar zum BGB, § 164

„Erkennbarkeit der Vertretung: Die vom Vertreter abgegebene Willenserklärung muß erkennbar auf den Vertretenen bezogen sein. (…) Für die Erkennbarkeit gelten die Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen, § 133,157 BGB, (…)Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Unternehmens – unternehmensbezogene Geschäfte – deuten nach einer in ständiger Rechtsprechung angewandten Auslegungsregel auf ein Handeln im Namen des Inhabers hin wenn nicht besondere Umstände etwas anderes ergeben.

Wird im Geschäftsverkehr ein Vertrag ausdrücklich mit einem Unternehmen oder einer Firma geschlossen und betrifft der Inhalt des Rechtsgeschäfts einen zum Unternehmen gehörenden Gegenstand so wird grundsätzlich der der Unternehmensinhaber Vertragspartner, ohne dass es darauf ankommt, dass der den Vertrag Abschließende als Vertreter handelt und dies auch kenntlich macht. § 164 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anwendbar, .weil nicht zweifelhaft ist, wer Vertragspartner sein soll.. Ein Vertretungsgeschäft liegt auch dann vor, wenn der Vertreter wie der Inhaber auftritt und der Vertragspartner ihn für den Inhaber hält.“
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