@belkin
Nein, ich wollte Ihren Beitrag nur bestätigen.
Ich wüsste auch nicht, wo es zwischen Juristen zu diesen grundlegenden Fragen überhaupt einen Dissens geben könnte.
Black scheint da etwas aus der Art geschlagen zu sein.
Form, Bote, Botenkette, Brieftaube sind für ihn wohl alles
\"Böhmische Dörfer\".
Mit faschingshafter Närrigkeit fordert er wohl, zu widerlegen, dass der Bote selbst (nicht) der Erklärende sein kann. Weiter wird närrisch postuliert, auf den Boten seien die Vorschriften über die Vertretung ggf. entsprechend anwendbar, obschon das eine das andere schon denknotwendig ausschließt.
Man kann doch wohl nicht ernstlich erwarten, dass ein
dressierter Papagei (ggf. mit Anzug und Krawatte und ausgestattet mit eigener Visitenkarte) nach außen als Vertreter auftritt.
\"Fax im Hintern\" lassen die Tierschutzvorschriften dabei wohl schon nicht zu.
@Black
Schon der erste Schritt aus Sicht jedes sachverständigen Kunstkritikers ein unverzeihlicher Fehltritt:
Original von Black
1. Prüfungsschritt:
Liegt überhaupt eine \"Fremderklärung\" (durch Vertreter/Bote) vor, oder ist von einer Eigenerklärung des Unterzeichnenden auszugehen?
hier (+) Bei Unterzeichnung i.A. liegt nach der Rechtsprechung die Erklärung durch Erklärungsboten vor.
Der Vertreter gibt
immer eine -
noch nicht bestehende -
eigene Erklärung im fremden Namen ab, wobei erkennbar sein muss, dass es sich um eine Erklärung in fremden Namen handelt.
(\"Namens und in Vollmacht des ... erkläre ich...\") Der Bote gibt
immer eine fremde -
bereits bestehende -
Erklärung weiter und braucht dazu grundsätzlich selbst nichts (weiter) erklären.
(\"Das soll ich hier abgeben.\", \"Von... soll ich ausrichten...\").Die Abgabe der Willenserklärung
durch den Erklärenden im Sinne von § 130 BGB muss der Übermittlung einer solchen Erklärung
durch einen Boten denknotwendig vorausgegangen sein.
Zu beachten ist:1. Ein
Bote kann
per defintionem nicht
der Erklärende sein, weil er schon keine
eigene rechtsgeschäftliche Erklärung abgibt, insoweit
nichts erklärt, lediglich eine fremde Erklärung weitergibt und übermittelt.
2. Aus der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung muss hervorgehen, wer
der Erklärende ist, von wem also die rechtsgeschäftliche Erklärung stammt, wer diese im Sinne von § 130 BGB abgegeben hat.
3.
Der Erklärende muss
bei Abgabe seiner rechtsgeschäftlichen Willenserklärung iSv. § 130 BGB die Form wahren,
soweit dafür eine Form vorgesehen ist.
4.
Schriftform meint, dass
der Erklärende seine Erklärung unterzeichnet und
nicht etwa, dass
ein Bote dessen (
für den Boten fremde) Erklärung -
wie der Bote sie verstanden hat - abfasst und unterzeichnet. (
\"Stille Post\")
Das alles sollten Selbstverständlichkeiten sein, über welche es keiner Diskussion bedarf. Wo gleichwohl Diskussionsbedarf bestehen sollte, wird dieser bereits im juristischen Grundlagenstudium ausgeräumt.
\"Widerleg es.\"