@Black
Es ist doch unbestritten, dass die Bestimmungen der GVV Vertragsinhalt eines Grundversorgungsvertrages sind und diesen inhaltlich regeln, § 1 GVV. Etwas anderes regeln sie nicht, was ebenso unbestritten ist.
Sie regeln insbesondere tatbestandlich und rechtsfolgenseitig
nichts in Bezug auf die Parteien, die einen Sonderpreis vertraglich vereinbart haben, weshalb es in Bezug auf die Änderung eines solchen eine tatbestandlich und rechtsfolgenseitig eindeutige Regelung im Vertrag geben muss, deren Inhalt ein durchschnittlicher Verbraucher verstehen kann, ohne daneben noch Rechtsprechung des BGH zu Preisanpassungsrechten und - pflichten gegenüber Tarifkunden oder in der Grundversorgung zu kennen.
Der
Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten des konkreten Vertrages (also derjenigen, die den konkreten Vertrag überhaupt ausmachen) muss eindeutig im Vertrag selbst geregelt sein. Außerhalb eines Sondervertrages gibt es für Sonderverträge kein dispostives Recht zur Preisänderungen. Die gesetzliche Regel, von der abgewichen wird, ist § 433 BGB. Was ein Preisänderungsrecht und eine Preisänderungspflicht
konkret beinhalten sollen, muss also im konkreten Vertrag geregelt sein undzwar so eindeutig, dass ein durchschnittlicher Verbraucher es verstehen kann.
Der BGH spricht nicht von der unveränderten Übernahme des
Wortlauts, sondern von der
inhaltlich unveränderten Übernahme der Rechte und Pflichten:
Er hat weiter entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel, die das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle standhält.
Der Senat ist jedoch anders als das Berufungsgericht der Auffassung, dass die beanstandete Preisanpassungsregelung der Beklagten – jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - § 5 Abs. 2 GasGVV inhaltlich nicht in vollem Umfang entspricht und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Denn die Klausel enthält - anders als § 5 Abs. 2 GasGVV in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich – nur ein Preisanpassungsrecht der Beklagten und nicht zugleich auch die Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen.
Wenn es um die Frage geht, ob eine Klausel der Inhaltskontrolle standhält, dann geht es darum, wie die Rechte und Pflichten in einer zu kontrollierenden Klausel
inhaltlich ausgestaltet sind.