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Autor Thema: Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?  (Gelesen 112786 mal)

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Offline Opa Ete

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #180 am: 16. Juli 2009, 14:00:49 »
@Black

dass die Versorger gestiegene Bezugskosten weitergeben können müssen, ist doch völlig unbestritten. Nur die Versorger haben die Schraube überdreht, sie haben die Verbraucher übelst ausgenommen. Warum weisen denn alle Versorger in ihren Bilanzen so hohe Gewinne aus und rühmen sich noch damit?

@RR-E-ft
auch für die Netzentgelte gibt es Lösungen: Ich könnte mir z.B. vorstellen,
dass man für die Bereitstellung und Inanspruchnahme des Netztes eine Gebühr bezahlt (an den Netzbetreiber), dieser unterliegt den gleichen Kriterien wie der Versorger und man kann seine Preise überprüfen lassen
oder sie werden von vornherein festgelegt.
Und dann bezahlt man den verbrauchten Strom oder das Gas vom Versorger. Ähnlich ist es doch auch beim Telefon. Sie haben einen Anschluss
für den sie Grundgebühr zahlen und über welchen Provider sie telefonieren und surfen bleibt ihnen überlassen.

Gruß Opa Ete

Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #181 am: 16. Juli 2009, 14:03:57 »
@Black

Zitat
Dagegen spricht aber der aktuelle Wortlaut des BGH, der von einer schlichten \"unveränderten Übernahme\" spricht, die eben auch durch eine simple Verweisung zu erreichen ist.

Darauf würde ich mich nicht verlassen.

Eine simple Verweisung wäre schon keine Übernahme, allein deshalb weil §§ 4 AVBGasV/ 5 GasGVV weder tatbestandlich noch rechtsfolgenseitig die Änderung eines vereinbarten Erdgas- Sonderpreises regeln. Welchen Tatbestand der BGH dabei vertraglich geregelt sehen will, nämlich die entsprechenden Kriterien, hat er ja wohl deutlich gemacht.

Offline Ronny

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #182 am: 16. Juli 2009, 14:11:58 »
Zitat
Es mag sein, dass der Senat tatsächlich meint, die Klausel müsse, um der Inhaltskontrolle standzuhalten, für Preiserhöhungen und Preissenkungen all jene Kriterien berücksichtigen und also benennen und beinhalten, die der Senat für die Preisänderungen gegenüber Tarifkunden aufgestellt hat.

Nein, das mag nicht sein! Der BGH schreibt, dass eine Preisanpassungsklausel, die das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle standhält.

Unverändert übernehmen könnte verschiedene Bedeutungen haben:

- Wiedergabe des § 5 Abs. 2 GasGVV
- Verweis auf § 5 Abs. 2 GasGVV

Aber das Wort unverändert kann denklogisch doch nun wirklich nicht die Bedeutung haben, dass zusätzliche Kriterien eingefügt werden müssen.

Wenn das höchste deutsche Zivilgericht der Auffassung ist, dass der vom Gesetzgeber gewünschten Gleichbehandlung von Grundversorgungs- und anderen Kunden ein höherer Rang beizumessen ist als dem AGB-rechtlichen Transparanzgebot, dann wird Ihnen wohl nichts anderes übrig bleiben, als dies zu akzeptieren.

Zu lamentieren, dass diese Entscheidung in einem obiter dictum gefallen ist, lenkt doch nur ab.


Grüße

Ronny

Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #183 am: 16. Juli 2009, 14:20:19 »
@Ronny

Grüße.

Aufgrund Ihres Beitrages gehe ich davon aus, dass Sie von Hause aus wohl kein Jurist sind.

Es sind ja nicht zusätzliche Kriterien, sondern gerade jene, die der BGH für Preisanpassungen gegenüber Tarifkunden herausgearbeit hat, wenn man mal von den vorfestgelegten Revisionszeitpunkten absieht.

Das ist doch auch das, was die Versorger wollen und meinen, wenn sie sich auf das Leitbild berufen. Sie müssten ihre Berechtigung und Verpflichtung eben in den Preisänderungsklauseln auch so formulieren.

Die \"unveränderte Übernahme\" (wie sie Ihrem Verständnis entspricht) führt hingegen aus o.g. Gründen ins Leere. Wenn der Versorger in einen Sondervertrag eine Klausel aufnimmt, die regelt dass und wie Allgemeine Preise der Grundversorgung geändert werden können, dann regelt dies eben schon tatbestandlich nicht die nachträgliche Änderung eines vereinbarten Sondervertrags- Preises.

In den AGB bedarf es unter der Überschrift \"Preisänderungen\" einer klaren Beschreibung des Rechts und der Verpflichtung (mithin deren Inhalts), so dass ein durchschnittlicher Verbraucher eindeutig erkennen kann, was gemeint ist. Das entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch allen bekannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte in diesem Zusammenhang.

Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #184 am: 16. Juli 2009, 14:56:02 »
@ RR-E-ft

Der BGH sprach nicht vom \"nachbauen\" der gesetzlichen Regelung durch eigene Klauseln und Formulierungen des Versorgers, sondern von der Übernahme der GVV Regelung.

Hierbei ist zu beachten, dass § 5 der jeweiligen GVV vom Gesetzgeber ausdrücklich als Vertragsbestandteil des Grundversorgungsvertrages deklariert wird. Anders als z.B. ein Ersatzanspruch nach § 823 BGB, der direkt per Gesetz wirkt, hat sich der Gesetzgeber im Bereich der Grundversorgung für einen Umweg entschieden indem er angeordnet hat, welche Regelung Vertragsbestandteil (!) werden müssen.

Wenn § 5 GVV aber Vertragsbestandteil des GV-Vertrages sein kann (muss), kann der identische Wortlaut in den Sonderkundenvertrag als Vertragsbestandteil \"unverändert übernommen\" (Aussage des BGH) werden.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #185 am: 16. Juli 2009, 15:02:53 »
@Black


Es ist doch unbestritten, dass die Bestimmungen der GVV Vertragsinhalt eines Grundversorgungsvertrages sind und diesen inhaltlich regeln, § 1 GVV. Etwas anderes regeln sie nicht, was ebenso unbestritten ist.

Sie regeln insbesondere  tatbestandlich und rechtsfolgenseitig nichts in Bezug auf die Parteien, die einen Sonderpreis vertraglich vereinbart haben, weshalb es in Bezug auf die Änderung eines solchen eine tatbestandlich und rechtsfolgenseitig eindeutige Regelung im Vertrag geben muss, deren Inhalt ein durchschnittlicher Verbraucher verstehen kann, ohne daneben noch Rechtsprechung des BGH zu Preisanpassungsrechten und - pflichten gegenüber Tarifkunden oder in der Grundversorgung zu kennen.

Der Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten des konkreten Vertrages (also derjenigen, die den konkreten Vertrag überhaupt ausmachen)  muss eindeutig im Vertrag selbst geregelt sein. Außerhalb eines Sondervertrages gibt es für Sonderverträge kein dispostives Recht zur Preisänderungen. Die gesetzliche Regel, von der abgewichen wird, ist § 433 BGB. Was ein Preisänderungsrecht und eine Preisänderungspflicht konkret beinhalten sollen, muss also im konkreten Vertrag geregelt sein undzwar so eindeutig, dass ein durchschnittlicher Verbraucher es verstehen kann.

Der BGH spricht nicht von der unveränderten Übernahme des Wortlauts, sondern von der inhaltlich unveränderten Übernahme der Rechte und Pflichten:

Zitat
Er hat weiter entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel, die das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle standhält.

Der Senat ist jedoch anders als das Berufungsgericht der Auffassung, dass die beanstandete Preisanpassungsregelung der Beklagten – jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - § 5 Abs. 2 GasGVV inhaltlich nicht in vollem Umfang entspricht und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Denn die Klausel enthält - anders als § 5 Abs. 2 GasGVV in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich – nur ein Preisanpassungsrecht der Beklagten und nicht zugleich auch die Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen.

Wenn es um die Frage geht, ob eine Klausel der Inhaltskontrolle standhält, dann geht es darum, wie die Rechte und Pflichten in einer zu kontrollierenden Klausel inhaltlich ausgestaltet sind.

Offline tangocharly

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #186 am: 16. Juli 2009, 15:20:25 »
......mein Gott, was für ein Sturm im Wasserglas.

Die Medien bejubeln derweil schon den Sieg für die Gaskunden.
Und alle wissen genau, was der BGH wollte, meinte und sonst abgesondert hat.

Ich würde mir erst mal die Urteilsgründe anschauen, bevor sich irgendwer irgendwelche falschen Schuhe anzieht (auch eine Pressemitteilung ist nur ein opus, was noch lange nicht heißt, dass der VIII. Senat an den Inhalt der PM gebunden wäre).
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Ronny

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« Antwort #187 am: 16. Juli 2009, 15:32:02 »
@ tangocharly

Wenn sie sich die Presseerklärungen des Bundesgerichtshofes ansehen, dann werden sie feststellen, dass da nie die geringsten Abweichungen zum Urteilstext zu finden sind.

Glauben Sie allen Ernstes, dass die Pressestelle den Text nicht mit dem 8. Senat abgestimmt hat?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #188 am: 16. Juli 2009, 15:35:54 »
@Ronny

Vielleicht haben Sie noch eine Erinnerung daran, was die Versorger  - und auch Gerichte -  der Pressemitteilung zur Senatsentscheidung vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 entnommen hatten, und dass die später veröffentlichte Urteilsbegründung dann doch inhaltlich etwas anders ausfiel. Glaubensfragen brauchen wir hier ja nicht diskutieren. Oder glauben Sie ernsthaft, dass eine Diskussion über den rechten Glauben zielführend sei? ;)

Offline Ronny

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« Antwort #189 am: 16. Juli 2009, 16:19:50 »
Aber Herr Fricke, es geht doch nicht darum, wie das Urteil interpretiert wurde, sondern ob Abweichungen zwischen PE und Urteilsbegründung auftreten. Und das war auch dort nicht der Fall.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #190 am: 16. Juli 2009, 16:32:37 »
@Ronny

Wenn Sie meinen, die PM ließ seinerzeit Interpretationen in Bezug auf den Inhalt der später im Wortlaut veröffentlichte Entscheidung zu, dann ist das auch jetzt nicht anders. Der Wortlaut einer PM weicht immer vom Wortlaut der Entscheidung ab, was schon daraus folgt, dass der Inhalt der Entscheidung in einer PM  nur verkürzt wiedergegeben wird.

Zitat
Wenn sie sich die Presseerklärungen des Bundesgerichtshofes ansehen, dann werden sie feststellen, dass da nie die geringsten Abweichungen zum Urteilstext zu finden sind.

Von wegen. Nie war eine Presseerklärung mit einem Urteilstext deckungsgleich. ;)

Nochmals zur Sache.

Der Inhalt der gesetzlichen Rechte ergibt sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut, sondern aus der dazu bisher ergangenen Rechtsprechung des BGH.

Oder wussten Sie schon immer, dass die gesetzliche Regelung des § 4 AVBV eine  Verpflichtung zur nachträglichen Preisabsenkung enthält, dies auch bei § 5 GVV der Fall ist?
Und wenn Sie es schon immer wussten:
Haben Sie die Verpflichtung auch immer erfüllt?!

Offline nomos

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« Antwort #191 am: 16. Juli 2009, 16:54:35 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Der Inhalt der gesetzlichen Rechte ergibt sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut, sondern aus der dazu bisher ergangenen Rechtsprechung des BGH.
    Da habe ich jetzt langsam ein Verständnisproblem. Das BGH hält sich doch hoffentlich an den Gesetzeswortlaut; er ist doch dazu verpflichtet?

    Da gab es schon einmal eine bemerkenswerte PM aus Verbrauchersicht:

BGH-PM zur Widerrufsbelehrung

Zitat
Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht genau einem gesetzlichen Muster entspricht (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV), den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert. Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung.

Na, da hält man sich doch als Versorger bzw. Unternehmen an das Muster um weiteren Spekulationen vorzubeugen. Was wird das Urteil denn bewirken, man hält sich ebenso wie hier künftig an das \"Muster\"![/list]

Offline RR-E-ft

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« Antwort #192 am: 16. Juli 2009, 17:01:41 »
@nomos

Aus dem Gesetzeswortlaut des § 4 AVBV selbst ergibt sich keine Verpflichtung zur nachträglichen Preisabsenkung. Gleichwohl besteht nach der Rechtsprechung des BGH eine gesetzliche Verpflichtung hierzu, weil der einseitig bestimmte Allgemeine Tarif gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist, was sich dem Wortlaut des § 4 AVBV selbst auch nicht entnehmen lässt.  

Aus dem Gestzeswortlaut des § 4 AVBV selbst ergibt sich auch keine Begrenzung des Rechts zur Preiserhöhung auf den Umfang eines tatsächlich nachträglich bzw. zwischenzeitlich eingetretenen Kostenanstiegs. Gleichwohl besteht nach der Rechtsprechung des BGH eine solche Begrenzung, weil der einseitig bestimmte Allgemeine Tarif gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist, was sich aus dem Wortlaut des § 4 AVBV selbst auch nicht entnehmen lässt.

Der Inhalt des gesetzlichen Preisänderungsrechts ergibt sich deshalb nicht aus aus dem Gesetzeswortlaut selbst.

Ein vertraglich vereinbarter Preis ist hingegen nicht gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden.

Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #193 am: 16. Juli 2009, 17:05:52 »
Es ist sehr amsüsant festzustellen, dass hier die gleichen Personen, die zuvor seitenlang Stein auf Bein geschworden hatten eine Übernahme des Leitbildes in Sonderkundenverträge sei in jedem Fall unzulässig - und die nun feststellen mußten, dass der BGH in einer Doppelentscheidung ausdrücklich das Gegenteil verkündet hat - sich nun als Erste (und im Fall anderer Meinungen auch wie immer Einzige)  berufen fühlen die Deutungshoheit übernehmen zu können, was der BGH \"wirklich gemeint hat\".
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #194 am: 16. Juli 2009, 17:23:53 »
@Black

Gewiss gehören Sie zu jenen, die den Inhalt des gesetzlichen Preisänderungsrechts  bereits vor den entsprechenden Entscheidungen des BGH kannten, weil Sie  diesbezüglich aufgrund einer fundierten Ausbildung  nicht am Wortlaut der gesetzlichen Regelung klebten.

Möglicherweise wussten Sie deshalb auch schon immer, welchen Inhalt eine Preisänderungsklausel haben muss, um dem Inhalt des gesetzlichen Preisänderungsrechts vollinhaltlich zu entsprechen, um ggf. einem etwaigen Leitbild Rechnung zu tragen.

Nur gesagt haben Sie es wohl keinem. ;)

 

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