@Black
Also nochmals:
§ 310 Abs. 2 BGB führt zu keiner Besserstellung der Versorger in Bezug auf § 307 BGB.
Die Benachteiligung des Kunden bei Preisänderungsklauseln besteht darin, dass der AGB- Verwender sich einseitig aus der gem. § 433 II BGB grundsätzlich bindenden Wirkung einer vertraglichen Preisvereinbarung löst oder sich eine solche Lösung vorbehält, was den geschlossenen Vertrag grundsätzlich gegenüber einem Vertrag ohne Preisänderungsklausel entwertet, weil die Kalkulierbarkeit für den Vertragspartner des Klauselverwenders verloren geht.
Deshalb können Preisänderungsklauseln nur hingenommen werden, wenn sie - als Ausgleich - dem Transparenzgebot entsprechen. Denn nur dann bleibt die weitere Entwicklung für den Vertragspartner des Klauselverwenders kalkulierbar.
Warum die Transparenz- Anforderungen an Preisänderungsklauseln nach § 307 BGB bestehen, bedarf keiner Erörterung mehr. Intransparente Preisänderungsklauseln in AGB benachteiligen den Kunden unangemessen, st. Rspr.
Durch instransparente Klauseln wird der Sondervertragskunde einem faktisch nicht kontrollierbaren Leistungsbestimmungsrecht ausgesetzt, das Willkür und nachträgliche Margenerhöhungen nicht sicher auszuschließen vermag. Allein das Verschaffen dieser Möglichkeit durch die Verwendung intransparenter Preisänderungsklauseln stellt die unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, st. Rspr.
Warum das so ist, lesen Sie bitte in BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08, dort insbesondere in Tz. 38.
Woher soll der Kunde wissen, in welchem Umfange wann Kostenänderungen wann eintreten, in welchem Umfange Kostenerhöhungen weitergegeben wurden, in welchem Umfange dies zulässig war und in welchem Umfange wann deshalb eine Verpflichtung zu Preissenkungen besteht?!!!
Der Tarifkunde unterwirft sich von Anfang an dem gesetzlichen Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht des Versorgers, wobei der Tarif an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist. Eine Preisvereinbarung besteht dabei aus genannten Gründen nicht. Der Versorger stuft den Kunden vielmehr in einen der bestehenden Grundversorgungstarife ein. Es besteht ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht. Im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht besteht zudem die gesetzliche Verpflichtung des Versorgers aus §§ 2, 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen.
Im Gegensatz dazu vereinbart der Sondervertragskunde bei Vertragsabschluss mit dem Versorger bewusst und ausdrücklich einen besonderen Preis. Auf einen solchen vereinbarten Preis findet das Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht des Versorgers keine Anwendung.
Es wird vertraglich gerade kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vereinbart, sondern ein besonderer Erdgas- Preis, an den beide Vertragsteile für die Vertragsdauer gem. § 433 II BGB grundsätzlich gleichermaßen gebunden sind, wenn nicht ausnahmsweise eine notwendig transparente Preisänderungsklausel in den Vertrag wirksam einbezogen wurde.
Hätten Lieferant und Kunde bei Vertragsabschluss keinen besonderen Preis sondern ein gerichtlich kontrollierbares einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten gem. § 315 Abs. 1 BGB vereinbaren wollen, dann hätten sie dies individulavertraglich tun können, haben sie aber gerade nicht, weil ihr Wille bei Vertragsabschluss ausdrücklich nicht darauf gerichtet war.
Der Versorger bedarf gegenüber einem Sondervertragskunden nicht des einseitigen Tarifbestimmungs- und -änderungsrechts, weil sein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung nicht gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV ausgeschlossen ist.
Die Rechte- und Pflichtenlage wie auch die Interessenlagen sind bei einer Belieferung innerhalb einer gesetzlichen Versorgungspflicht deshalb grundverschieden von denen bei einer Belieferung, die dem allgemeinen Vertragsrecht unterliegt, was insbesondere § 307 BGB mit einschließt.