Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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jroettges:
@RR-E-ft

Dicke Bretter muss man eben lange bohren.
Das vor Black\'s Schädel scheint mir recht dick zu sein.  :evil:

RR-E-ft:
@jroettges

Ganz ruhig. Nichts ist, wie es scheint. Manch einer tut nur so, als ob er Holz vor der Hütten oder sonstwo hätte, damit andere versuchen, sich ihre Bohrer abzuwetzen. ;)

Black:
Wenn man sich unter Juristen wagt sollte man irgendwann damit klar kommen, dass es zu rechtlichen Problemen oft verschiedene vertretbare Rechtsmeinungen gibt. Ich glaube zur actio libera in causa gibt es derzeit 4 verschiedene vertretbare Theorien.

Wenn man der Meinung ist, dass § 5 GVV kein Preisänderungsrecht gewährt, stellt sich die Frage worauf dieses Preisänderungsrecht des Grundversorgers sonst beruhen soll?

jroettges:
@Black


--- Zitat ---Black schrieb: Wenn man der Meinung ist, dass § 5 GVV kein Preisänderungsrecht gewährt, stellt sich die Frage worauf dieses Preisänderungsrecht des Grundversorgers sonst beruhen soll?
--- Ende Zitat ---

Darüber hat sich das OLG Oldenburg tiefschürfende Gedanken gemacht.
Nachzulesen im Urteil vom 5.9.08 Seite 7 ff.


--- Zitat ---Das OLG Oldenburg urteilte : Im Übrigen wurde es bis 1980 keinesfalls als Mangel oder als eine Lücke angesehen, dass es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung über ein einseitiges Preisanpassungsrecht für Gasversorger bei laufenden Verträgen gab. Das grundsätzliche Recht zur Preisanpassung wurde für den Bereich der Grundversorgung vielmehr allgemein vorausgesetzt, und zwar folgend aus der Natur der Sache.  Demgemäß bestand für den Gesetz bzw. Verordnungsgeber bei Erlass der AVBGasV nicht einmal Handlungsbedarf. Letztlich hätte die Neubegründung eines solchen Rechts auch zu der zwangsläufigen Feststellung führen müssen, dass sämtliche vor 1980 vorgenommenen Tarifänderungen ohne Rechtsgrundlage erfolgt waren.

Vor diesem Hintergrund spricht daher nichts dafür, dass der Verordnungsgeber mit dem Verweis auf die „allgemeinen Tarife“ in § 4 AVBGasV ein Tarifanpassungsrecht begründen wollte. Er hat es vielmehr stillschweigend als bereits vorhanden vorausgesetzt bzw. es den Versorgern überlassen, dieses Recht jeweils in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelnen auszugestalten.
--- Ende Zitat ---

Man kann natürlich dazu andere Ausfassungen vertreten.
Die Überlegungen des OLG Oldenburg scheinen aber logisch und fundiert.

Black:
Was nach meiner Auffassug gegen die Ansicht des OLG Celle spricht ist Folgendes:

Auch der Grundversorgungsvertrag ist ein Vertrag - der zusätzlich sehr stark durch das Gesetz ausgestaltet ist. § 1 Abs. 1 Satz 2 GVV regelt, dass die GVV Vertragsbestandteil ist.

Ein Preisänderungsrecht kann daher nur:

- aus vertraglicher Regelung
- aus Gesetz

folgen.

Für die Annahme eines Preisanpassungsrechts \"Kraft Natur der Sache\" gibt es rechtlich keinen Raum. Rechtliche Pflichten und Rechte gibt es nicht einfach aus der Luft, das widerspricht der Systematik unseres Rechtssystems.

Würde das Anpassungsrecht nicht vom Gesetzgeber normiert sein, sondern quasi \"einfach da\" , dann wäre es kein gesetzliches Preisanpassungsrecht mehr, wie es der BGH bezeichnet hat.

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