Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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RR-E-ft:
@Black

Richtig ist, dass es kein Preisneufestsetzungsrecht aus der Natur der Sache gibt, es sich gegenüber Tarifkunden/ grundversotrgte Kunden um ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht handelt, welches m. E. in § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. § 36 Abs. 1 EnWG selbst zu suchen und zu finden ist und welches durch AVBGasV bzw. Grundversorgungsverordnung lediglich eine Ausformung hinsichtlich seiner Ausübung erfährt. Diese Ansicht lässt sich damit begründen, dass die gesetzliche Versorgungspflicht zu Allgemeinen Tarifen bzw. Preisen älter ist als die entsprechenden Verordnungen, die erst nachträglich erlassen wurden. Die gesetzliche Versorgungspflicht fand sich bereits in § 6 EnWG 1935, später in § 10 EnWG 1998, sodann in § 36, 38 EnWG.

Wäre dieses Leistungsbestimmungsrecht nicht besonders ausgeformt, so würde es gem. § 315 Abs. 2 BGB des Zugangs einer entsprechenden Willenserklärung beim Kunden bedürfen.

Das OLG Oldenburg hat sich wohl nur unpräzise ausgedrückt, und meinte, dass sich aus der gesetzlichen Versorgungspflicht zu jeweiligen Allgemeinen Tarifen bereits ergibt, dass das gesetzlich versorgungspflichtige Unternehmen die Tarife einseitig festsetzen können muss (ähnlich BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 für Netzentgelte).

Ein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht unterliegt, soweit es sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet, der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB mit der Folge, dass - zur Meidung der Unwirksamkeit - u. a. das Transparenzgebot zu beachten ist [vgl. OLG Hamm, Urt. v. 06.03.08]. Hierzu sind die Ausführungen in der angeführten Entscheidung des LG Bremen vom 30.01.2009 zutreffend.

Black:
Von einem Preisänderungsrecht ist in § 36 EnWG noch weniger zu lesen als in der GVV.

Wie begründen Sie, dass ein Preisänderungsrecht, das den Sonderkunden trifft transparenter ausgestaltet sein muss als ein Preisänderungsrecht, das den Grundversorgungskunden trifft?

RR-E-ft:
@Black

Gedanklicher Kreisverkehr?

Ich habe beides bereits umfassend begründet.

Ggf. führt die Lektüre der Entscheidung des BGH vom 18.10.2005 (KZR 36/04) und des Landgerichts Bremen vom 30.01.2009 [3 O 177/08] weiter.

Auch die Netzentgelte I- III - Entscheidungen des BGH stellen zutreffend auf ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht des Netzbetreibers hinsichtlich der Netzentgelte ab, obschon sich aus § 6 Abs. 1 EnWG 1998 auch ein solches nicht auf den ersten Blick ersehen lässt.

Ein Preisänderungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB und muss deshalb - zur Meidung der Unwirksamkeit - dem Transparenzgebot entsprechen, transparent sein (vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07; Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06 und Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03 unter II.6).

Es geht dabei nicht um transparenter, sondern um transparent.

Warum das beim gesetzlichen Leistungsbestimmungsrecht anders ist, ergibt sich ohne weiteres aus der Entscheidung des BGH vom 29.04.2008 - KZR 2/07.

Black:
§ 307 BGB verlangt Transparenz und Angemessenheit, legt aber selbst nicht fest, was genau angemessen und transparent in jedem Einzelfall bedeutet, denn es handelt sich insoweit um eine Generalklausel.

Der Maßstab für Transparenz wird also durch die Rechtsprechung näher ausgestaltet. Bisher gibt es Rechtsprechung zu Preisanpassungsrechten, die der Versorger selber ausgestaltet hat.

Das schließt aber nicht aus, dass die Übernahme der gesetzlichen Regelung als hinreichend transparent gewertet wird, da die Transparenzanforderungen dazu dienen den Kunden vor unangemessener Benachteiligung zu schützen. Und dann stellt sich schon die Frage nach der Gleichstellung von Sonder- und grundversorgten Kunden.

RR-E-ft:
@Black

Das haben objektiv- generalisierende Normen wie § 307 BGB  nun einmal so an sich.

Aus der ständigen Rechtsprechung des BGH ergibt sich doch eindeutig, welche Anforderungen an Preisänderungsrechte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem Transparenzgebot gem. § 307 BGB generell zu stellen sind.

Die Frage, ob  die Übernahme einer - einen vollkommen anderen Sachverhalt regelnden - gesetzlichen Bestimmung transparent sein könnte, hatte der achte Zivilsenat des BGH anlässlich der mündlichen Verhandlung im Verfahren VIII ZR 274/06 wohl auch bereits beantwortet.

Dies sei alles andere als transparent, hieß es.
Wie könnte es auch anders sein?

Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB liegt insbesondere dann vor, wenn gegen das Transparenzgebot verstoßen wird, so der BGH in ständiger Rechtsprechung.

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