Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

<< < (14/61) > >>

RR-E-ft:
@jofri46

Selbst wenn alle Bestimmungen der Grundversorgungsverordnung  ohne Einschränkungen/ Ergänzungen in den Sondervertrag als AGB implementiert werden, stellt sich die Frage nach dem Transapernzgebot.

@Black

Das OLG Celle hat sich doch schon einmal in Bezug auf die Versorgung von Gas- Kleinkunden gewaltig geirrt. Vgl. BGH, B. v. 10.12.2008 - KVR 2/08


--- Zitat ---Auf die Beschwerde der Stadtwerke Uelzen hat das Oberlandesgericht Celle die Verfügung der Landeskartellbehörde mit der Erwägung aufgehoben, das Gasversorgungsunternehmen habe keine marktbeherrschende Stellung. Die Stadtwerke seien auf dem allgemeinen Angebotsmarkt für Wärmeenergie tätig, auf dem sie mit Anbietern konkurrierender Energieträger wie Heizöl, Strom und Fernwärme im Wettbewerb stünden.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben. Er hat – in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung – den Markt für die Versorgung von Kleinkunden mit Erdgas als maßgeblich angesehen. Einen einheitlichen Wärmeenergiemarkt gebe es nicht, weil der Endkunde seine Heizung nicht ohne weiteres von Gas auf eine andere Heizenergie umstellen könne.
--- Ende Zitat ---

Fazit: Auch das OLG Celle ist nicht frei von Irrtümern.

Black:

--- Zitat ---Original von jofri46
Black formuliert als Kernfrage, wie der BGH eine Klausel in einem Sondervertrag beurteilen würde, die exakt § 5 GVV übernimmt und spricht dann davon, dass der Gesetzgeber mit der GVV einen angemessenen Vertragsinhalt vorgegeben habe.

Dabei vermisse ich die aus meiner Sicht notwendige Differenzierung zwischen der Übernahme lediglich einer den Versorger begünstigenden Regelung der GVV, hier des § 5, einerseits und der Übernahme der gegenseitigen Rechte und Pflichten der GVV insgesamt andererseits. Spiegelt sich dieses Verhältnis von Rechten und Pflichten im Sondervertrag nicht wider, erfährt es gar eine Einschränkung zum Nachteil des Kunden (m. E. zwangsläufig, wenn der Versorger nicht auch Grundversorger ist), wird man nicht mehr von einem angemessenen Vertragsinhalt sprechen können.
--- Ende Zitat ---

Kann man diskutieren, das gebe ich zu. Ein reines Rosinenpicken wäre wohl unangemessen. Der Gesamtvertrag müßte wohl dem Rechte und Pflichten Verhältnis der Grundversorgung weitestgehend ähnlich sein.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Selbst wenn alle Bestimmungen der Grundversorgungsverordnung  ohne Einschränkungen/ Ergänzungen in den Sondervertrag als AGB implementiert werden, stellt sich die Frage nach dem Transapernzgebot.
--- Ende Zitat ---

Betrachtet man einmal die Klausel:

\"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt.\"

Kann man feststellen, dass auch diese Klausel ihr Preisänderungsrecht an § 5 GasGVV knüpft. Das erfolgt hier nicht unmittelbar sondern mittelbar. Es dürfte von der Transparenz gleichwertig sein, ob der Versorger nun den Sonderpreis direkt nach § 5 GasGVV ändern darf oder er den Sonderpreis ändern darf, wenn er den Allgemeinen Tarif nach § 5 GasGVV ändert.

Nun kann man einwenden, dass der BGH (VIII ZR 274/06) die obige Klausel für unwirksam befunden hat. Schaut man aber in die Begründung, dann stellt man fest, der der Grund für die Unwirksamkeit eben nicht die Kopplung an den Allgemeinen Tarif (und damit die GasGVV) war, sondern lediglich die Tatsache, dass der Umfang der Änderung nicht geregelt war.


--- Zitat ---Original von BGH VII ZR 274/06, 17.12.2008
Nach ihrem Wortlaut ändern sich die Gaspreise, \"wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt\". Damit regelt die Klausel zwar die Voraussetzung für eine Preisänderung. Nicht hinreichend klar geregelt ist aber, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung ändern sollen. Unklar ist insbesondere, ob die Änderung in einem bestimmten Verhältnis zur Änderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen und welches Verhältnis dies gegebenenfalls sein soll. Die Bestimmung ist in diesem Punkt objektiv mehrdeutig.
--- Ende Zitat ---

Der Anknüpfungspunkt mittelbar an die GasGVV scheint also dem BGH hinreichend transparent zu sein, solange auch der Umfang geregelt ist.

 
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Auch das OLG Celle ist nicht frei von Irrtümern.
--- Ende Zitat ---

So wie wir alle nicht. Aber das Urteil ist ein Indiz dafür, dass diese Ansicht vertretbar ist.

RR-E-ft:
@Black

Möglicherweise ist das bisher bestandskräftige Urteil, welches  zur Verbrennung Giordano Brunos führte, ein Indiz dafür, dass sich die Erde doch nicht um die Sonne dreht. Kann man glauben, muss man aber nicht.

Black:
Ketzer.

War das auch das OLG Celle?

(Bei der Indizwirkung von Urteilen immer schön zwischen Tatsachenfragen und Rechtsfragen unterscheiden.)

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln